Beschluss
M 27 K 21.2095
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klagerücknahme führt nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens mit den Kostenfolgen des § 155 Abs. 2 VwGO.
• Bei Festsetzung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei maßgeblich; bei Streitigkeiten um die Beteiligung am Rettungsdienst kann je Fahrzeug ein Streitwert von 15.000 EUR zugrunde gelegt werden.
• Eine Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG ist als Angriff auf die Genehmigungsvoraussetzung und damit als wirtschaftliches Interesse im Sinne des Streitwertkatalogs zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach Klagerücknahme; Streitwertfestsetzung bei Drittanfechtung der Eignungsprüfung • Eine Klagerücknahme führt nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens mit den Kostenfolgen des § 155 Abs. 2 VwGO. • Bei Festsetzung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei maßgeblich; bei Streitigkeiten um die Beteiligung am Rettungsdienst kann je Fahrzeug ein Streitwert von 15.000 EUR zugrunde gelegt werden. • Eine Drittanfechtungsklage gegen die Eignungsprüfung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG ist als Angriff auf die Genehmigungsvoraussetzung und damit als wirtschaftliches Interesse im Sinne des Streitwertkatalogs zu bewerten. Die klagende Partei erhob eine Drittanfechtungsklage, mit der sie die Eignungsprüfung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG) eines Dritten angreift, da sie dadurch einem Konkurrenzunternehmen die Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb eines Rettungsdienstunternehmens entziehen wollte. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München lief unter dem Aktenzeichen M 27 K 21.2095. Vor Abschluss des Verfahrens nahm die Klagepartei ihre Klage mit Erklärung vom 25. November 2021 zurück. Es ging somit nicht mehr um die inhaltliche Prüfung der Eignung des beizuladenden Herrn S., sondern um die prozessuale Folge der Rücknahme und die Festsetzung des Streitwerts. Das Gericht hat die Zuständigkeit des Berichterstatters festgestellt und prüfte zudem den angemessenen Streitwert unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. • Die Zuständigkeit des Berichterstatters folgt aus § 87a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, Abs. 3 VwGO. • Die Klage wurde durch die Rücknahmeerklärung vom 25.11.2021 beendet; nach § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren daher einzustellen. • Für die Kostenfolge gilt § 155 Abs. 2 VwGO, sodass die klagende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen; das Gericht orientiert sich an Ziff. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. • Ziff. 16.5 sieht für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst einen Ansatz von 15.000 EUR je Fahrzeug vor; die Klage zielte ersichtlich auf die Entziehung einer Genehmigungsvoraussetzung für ein Rettungsdienstunternehmen, sodass dieses wirtschaftliche Interesse maßgeblich ist. • Auch ein prüfungsrechtlicher Ansatz (Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013) stützt die Festsetzung dieses Streitwerts; vergleichende Erwägungen zu ähnlichen Fällen bestätigen die Angemessenheit. Das Verfahren wird eingestellt, weil die Klage von der Klägerin zurückgenommen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt, da die Drittanfechtungsklage die wirtschaftlichen Interessen hinsichtlich der Beteiligung am Rettungsdienst traf und der Streitwertkatalog diesen Betrag je Fahrzeug vorsieht. Damit endet das Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung zur Eignungsprüfung. Die Kosten- und Streitwertfestsetzung begründet die prozessrechtlichen Folgen der Rücknahme.