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Urteil

M 7 K 21.5325

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach Art. 51 S. 1 BayGLKrWG kann jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Bei der 14-tägigen Frist handelt es sich nach Art. 55 Abs. 2 S. 2 BayGLKrWG um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dh eine Nachholung des behördlichen Anfechtungsverfahrens während des laufenden Gerichtsverfahrens ist nicht zulässig. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Beginn der Frist ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 51 S. 1 BayGLKrWG die (mündliche) Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlleiter maßgeblich, nicht hingegen die nachfolgende amtliche Bekanntmachung nach § 92 Abs. 3 S. 2 BayGLKrWO. Hierbei stellen die Begriffe "Verkündung" und "Bekanntmachung" keine Synonyme dar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es mag unbefriedigend erscheinen, dass ein Wahlberechtigter nach 14 Tagen aus formalen Gründen kein Anfechtungsrecht mehr hat, obwohl ihm unter Umständen der Wahlverstoß noch gar nicht bekannt ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist aber aus Rechtssicherheitsgründen hinzunehmen, zumal die Möglichkeit besteht, den Wahlrechtsverstoß über die Rechtsaufsichtsbehörde zu rügen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 51 S. 1 BayGLKrWG kann jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Bei der 14-tägigen Frist handelt es sich nach Art. 55 Abs. 2 S. 2 BayGLKrWG um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dh eine Nachholung des behördlichen Anfechtungsverfahrens während des laufenden Gerichtsverfahrens ist nicht zulässig. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Beginn der Frist ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 51 S. 1 BayGLKrWG die (mündliche) Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlleiter maßgeblich, nicht hingegen die nachfolgende amtliche Bekanntmachung nach § 92 Abs. 3 S. 2 BayGLKrWO. Hierbei stellen die Begriffe "Verkündung" und "Bekanntmachung" keine Synonyme dar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es mag unbefriedigend erscheinen, dass ein Wahlberechtigter nach 14 Tagen aus formalen Gründen kein Anfechtungsrecht mehr hat, obwohl ihm unter Umständen der Wahlverstoß noch gar nicht bekannt ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist aber aus Rechtssicherheitsgründen hinzunehmen, zumal die Möglichkeit besteht, den Wahlrechtsverstoß über die Rechtsaufsichtsbehörde zu rügen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das klägerische Begehren war nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Ungültigerklärung der Stadtratswahl begehrt. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist der nach den Kriterien der Art. 1, 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) wahlberechtigte Kläger nach Art. 51a Nr. 1 GLKrWG klagebefugt, da er in der Aufstellungsversammlung als unterlegener Bewerber jedenfalls für den Listenplatz 10 und nach seinem Vortrag auch für die Plätze ab 26 kandidiert hat und somit geltend machen kann, durch die behaupteten Wahlverstöße in der Aufstellungsversammlung in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand: 1.2.2020, Art. 51a GLKrWG Anm. 3). Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. Mai 2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Stadtratswahl in der ...stadt M. vom 15. März 2020 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Regierung von Oberbayern hat die Wahlanfechtung des Klägers zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt ist und damit unzulässig war. Nach Art. 51 Satz 1 GLKrWG kann jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Bei der 14-tägigen Frist handelt es sich nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2003 - 4 ZB 03.135 - juris Rn. 6), d.h. eine Nachholung des behördlichen Anfechtungsverfahrens während des laufenden Gerichtsverfahrens ist nicht zulässig. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Stadtrats am 15. März 2020 hat der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis am Donnerstag, den 2. April 2020 um 09:35 Uhr verkündet (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 5 GLKrWG, 92 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO). Damit begann die Wahlanfechtungsfrist gem. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB am Freitag, den 3. April 2020 zu laufen und endete am Donnerstag, den 16. April 2020. Die erst am Dienstag, den 5. Mai 2020 bei der Regierung von Oberbayern per Telefax eingegangene Wahlanfechtung des Klägers war damit verspätet. Für den Beginn der Frist ist entgegen der Auffassung des Klägers nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 51 Satz 1 GLKrWG die am 2. April 2020 erfolgte (mündliche) Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlleiter maßgeblich, nicht hingegen die nachfolgende amtliche Bekanntmachung nach § 92 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.1967 - 16 IV 67, BeckRS 1967, 103893; B.v. 10.2.1956 - 152 IV 33, BeckRS 1956, 102303; VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 4 K 14.01333 - juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 23.10.2002 - W 2 K 02.751 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.; Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand: 1.2.2020, Art. 51 GLKrWG Anm. 4). Hierbei stellen die Begriffe „Verkündung“ und „Bekanntmachung“ entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Synonyme dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GLKrWO, in dem ausdrücklich zwischen der Verkündung des Wahlergebnisses und dessen anschließender Bekanntmachung differenziert wird. Zudem sind beide Begriffe inhaltlich unterschiedlich ausgefüllt: Während die Verkündung an keine bestimmte Form gebunden ist (vgl. z.B. zur vorläufigen Bekanntmachung auch Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 7. Mai 2019, BayMBL S. 188, Nr. 78), hat der Wahlleiter für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses die verbindlichen Muster in den Anlagen 17 und 18 zur GLKrWO zu verwenden (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand: 1.2.2020, § 92 GLKrWO Anm. 3). Die u.a. vom Wahlleiter und der Schriftführerin unterzeichnete Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Stadtrats am 15. März 2020 vom 2. April 2020 enthält unter Nr. IV „Verkündung des Wahlergebnisses“ die Feststellung: „Der Wahlleiter verkündet das vorstehende Wahlergebnis am 2. April 2020 um 09:35 Uhr“. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in der Niederschrift dokumentierte Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlleiter nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Wahlleiters und seiner Mitarbeiterin (der Schriftführerin) gerichtet auf die Tatsache, dass eine Verkündung des vollständigen Wahlergebnisses nach den Vorgaben des § 92 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO in der Sitzung vom 2. April 2020 nicht stattgefunden hat, war daher nicht nachzukommen. Denn zum einen handelt es sich bei der Niederschrift um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis der darin beurkundeten Tatsachen erbringt. Ein Gegenbeweis, der die Unrichtigkeit der beurkundeten Ereignisse oder Vorgänge zum Gegenstand hat, muss die Beurkundung der abgegebenen Erklärungen bzw. des Vorgangs betreffen; es genügt nicht, die inhaltliche Richtigkeit zu bestreiten (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 VwGO Rn. 82 m.w.N.). Eine hinreichende Substantiierung i.R.d. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO erfordert, dass aufgrund des Beweisantritts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden muss (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 243 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 13.11.1984 - 9 C 23/84 - NJW 1985, 1179, 1180). Hiernach war die bloße Benennung der Unterzeichner der Niederschrift zur Führung des erforderlichen Gegenbeweises schon nicht geeignet. Darüber hinaus handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, da für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit spricht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 VwGO Rn. 58 m.w.N). Denn außer der alleinigen Vermutung des Klägers liegen keine sonstigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Urkunde vor. Der Kläger hatte schließlich die Möglichkeit, sich rechtzeitig darüber zu informieren, wann und wo die Wahlergebnisse verkündet werden. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der Wahlergebnisse wurden mit Bekanntmachung vom 30. März 2020 am selben Tag durch Aushang und im Internet veröffentlicht (vgl. Bl. 33 ff. der Verwaltungsakte), es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Sitzung öffentlich ist und jedermann Zutritt hat. Die Art und Weise der Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse wurden in der Wahlbekanntmachung vom 28. Februar 2020 (Nr. 6) veröffentlicht. Der Öffentlichkeit war es daher möglich, von den Wahlergebnissen Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hätte sich zudem jederzeit bei der ...stadt M. erkundigen können, wo er die Wahlergebnisse hätte einsehen können. Es mag für den Kläger unbefriedigend erscheinen, dass ein Wahlberechtigter nach 14 Tagen aus formalen Gründen kein Anfechtungsrecht mehr hat, obwohl ihm unter Umständen der Wahlverstoß noch gar nicht bekannt ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist aber aus Rechtssicherheitsgründen hinzunehmen, zumal die Möglichkeit besteht, den Wahlrechtsverstoß über die Rechtsaufsichtsbehörde zu rügen (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2003 - Au 3 K 03.237 - juris Rn. 17). Eine Rechtsverkürzung ist daher nicht ersichtlich, zumal die Rechtsaufsichtsbehörde in dem streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich ausgeführt hat, dass das klägerische Vorbringen zwar nicht im Rahmen der Wahlanfechtung habe geprüft werden können, es jedoch in die von Amts wegen vorzunehmende Wahlprüfung nach Art. 50 GLKrWG einbezogen werde. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.