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Urteil

M 29 K 20.2313

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. "Abstimmen" bedeutet eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis kann die nach § 7i Abs. 1 S. 6 EStG zwingend erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege nicht ersetzen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und der gesetzlich normierten Kompetenzordnung sind im Verwaltungsverfahrensrecht Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden oder zwischen Behörde und Bürger grundsätzlich unzulässig und nur bei gesetzlicher Ermächtigung wirksam. Gleiches gilt für die einseitige Zuständigkeitsübertragung im Wege der Delegation. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Verweigert das Landesamt für Denkmalpflege die im Rahmen des § 7i EStG erforderliche Abstimmung, kann der Steuerpflichtige diese im Wege der Leistungsklage gerichtlich einfordern und gegebenenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht beantragen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. "Abstimmen" bedeutet eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis kann die nach § 7i Abs. 1 S. 6 EStG zwingend erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege nicht ersetzen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und der gesetzlich normierten Kompetenzordnung sind im Verwaltungsverfahrensrecht Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden oder zwischen Behörde und Bürger grundsätzlich unzulässig und nur bei gesetzlicher Ermächtigung wirksam. Gleiches gilt für die einseitige Zuständigkeitsübertragung im Wege der Delegation. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Verweigert das Landesamt für Denkmalpflege die im Rahmen des § 7i EStG erforderliche Abstimmung, kann der Steuerpflichtige diese im Wege der Leistungsklage gerichtlich einfordern und gegebenenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht beantragen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 29. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Grundlagenbescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 25 DSchG für die Sanierung des Anwesens Villa …, … Straße …, … (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Denkmalinhaber erhöhte Absetzungen nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde - hier gemäß Art. 25 DSchG das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege - nachweist, dass die für die Baumaßnahmen angefallenen Herstellungskosten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Zudem müssen gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle - also dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege - durchgeführt worden sein. Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung sind demnach die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung sowie die Abstimmung der Baumaßnahmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vor ihrem Beginn. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Abstimmung zwischen dem Kläger und dem BLfD für die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht erfüllt (hierzu unter 1.) Eine Delegation der Zuständigkeit nach Art. 25 DSchG ist weder erfolgt, noch wäre eine solche zulässig gewesen (hierzu unter 2.). Die erforderliche Abstimmung der Maßnahmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege kann weder nachgeholt werden noch führt eine etwaige Rechtswidrigkeit der Verweigerung zu einer Entbehrlichkeit der Abstimmung (hierzu unter 3.). Der Bescheid leidet ferner nicht an sonstigen Mängeln (hierzu unter 4.). 1. Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden. Die vorherige Abstimmung dient dabei auch der Feststellung von Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können (grundlegend hierzu BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40/17 - juris Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet „Abstimmen“ - ausgehend von der Wortbedeutung - eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Durch die Formulierung „in Abstimmung“ wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist (BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40/17 - juris Rn. 10). Dies gilt hinsichtlich sämtlicher Baumaßnahmen. Eine solche Abstimmung mit dem BLfD ist jedenfalls nicht hinsichtlich sämtlicher Baumaßnahmen erfolgt. Der Kläger selbst benennt hier Gespräche am 31. Oktober 2012, 16. Juli 2013 und 12. August 2015 (S. 43 des Klagebegründungsschriftsatzes), in denen eine Abstimmung erfolgt sei. Im ersten Termin am 31. Oktober 2012 hat dabei ausweislich des sich in der Akte des BLfD befindenden Vermerks lediglich ein Vorgespräch stattgefunden. In dem Vermerk heißt es, die konstruktiven Voraussetzungen sollten unter Hinzuziehung eines qualifizierten Planers geklärt und nochmals separat mit den Behörden abgestimmt werden (Bl. 132 der Akte des BLfD). Hinsichtlich des Gesprächs am 16. Juli 2013 trägt der Kläger vor, es sei vereinbart worden, dass das Genehmigungs- und Erlaubniskonzept anhand des Ergebnisses vom 31. Oktober 2012 überarbeitet werden sollte. Abschließende Planunterlagen lagen dementsprechend offenbar noch nicht vor, was letztlich auch das Datum der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Planunterlagen, 3. Dezember 2013, belegt. Eine abschließende Abstimmung mit dem BLfD hinsichlich sämtlicher Baumaßnahmen kann daher in diesen Gesprächen nicht stattgefunden haben, zumal der Kläger selbst vorträgt, dass sogar ein Planungsstand vom 20. Mai 2014 nicht (mehr) Gegenstand der durchgeführten Maßnahmen gewesen sei (S. 6 des Schriftsatzes vom 21.06.2021). Dass eine solche Abstimmung auch nach Erteilung der Baugenehmigung am 9. Oktober 2014 erforderlich ist, muss dem Kläger bereits aufgrund der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung, wonach rechtzeitig vor Baubeginn ein detailliertes Instandsetzungskonzept vorzulegen und mit den Denkmalbehörden (sic!) abzustimmen ist (Auflage Ziffer 1). Eine Abstimmungspflicht sollte ferner für den Umgang mit den Details bestehen (Auflage Ziffer 2). Hinsichtlich des Ortstermins am 12. August 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte vor, es habe an diesem Termin „nur“ das Musterfenster beurteilt werden sollen. Man habe aber auch allgemein über das Prozedere gesprochen. Danach hätten die übergeordneten Angaben aller erforderlichen Gewerke für eine denkmalgerechte Ausführung benannt und mit der unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Bauamt abgesprochen werden sollen (S. 16 des Klagebegründungsschriftsatzes). Wenn der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 29. November 2021 ausführt, es sei anlässlich dieses Termins zu einer allseitigen Einigung über Art und Umfang der denkmalschutzrechtlich gebotenen Sanierung im Sinne der unanfechtbaren Baugenehmigung gekommen (S. 6 des Schriftsatzes vom 29.11.2021) steht dies in eklatantem Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen (S. 16 des Klagebegründungsschriftsatzes) und der Erklärung, eine Abstimmung mit dem BLfD habe wegen Desinteresses oder Zeitnot des Herrn S* … nicht erfolgen können (S. 7 des Schriftsatzes vom 21.06.2021). Selbst wenn anlässlich des Ortstermins am 12. Augsut 2015 eine „allseitigen Einigung über Art und Umfang der denkmalschutzrechtlich gebotenen Sanierung im Sinne der unanfechtbaren Baugenehmigung“ erzielt worden wäre, ist der Kläger anlässlich eines Telefonats mit dem Landratsamt am 17. August 2015, also gut sieben Monate vor seiner Baubeginnsanzeige am 5. April 2016 und etliche Tage nach dem Ortstermin am 12. August 2015, darauf hingewiesen worden, dass eine Denkmalabschreibung für die Gesamtmaßnahme nicht in Frage komme, da die genehmigte Fassadengestaltung nicht mit den denkmalfachlichen Erfordernissen korreliere (Bl. 146 der Akte des BLfD). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger bewusst werden müssen, dass eine (weitere) Abstimmung erforderlich ist. Überdies war der Kläger auch nach der Baugenehmigung verpflichtet, das detaillierte Instandsetzungskonzept nicht nur rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen, sondern dieses auch mit den Denkmalbehörden abzustimmen, sodass auch nach dem 1. April 2016, dem Tag der Vorlage der Maßnahmenbeschreibung, eine weitere Abstimmung erforderlich gewesen wäre. 2. Das BLfD hat seine Zuständigkeit gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 EStG i.V.m.Art. 25 BayDSchG auch nicht an die untere Denkmalschutzbehörde delegiert. Eine solche Delegation ist weder schriftlich erfolgt, noch finden sich in den Akten des BLfD oder des Landratsamtes Hinweise auf eine solche Delegation. Soweit der Kläger vortragen lässt, der zuständige Mitarbeiter des BLfD habe anlässlich eines Termins am 12. August 2015 geäußert, es sei nicht seine Aufgabe, bei jeder Kleinigkeit vor Ort zu erscheinen, man möge sich über die denkmalfachlich gebotenen laufenden Sanierungs- und Abstimmungsmaßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde direkt kurzschalten (S. 15 des Klagebegründungsschriftsatzes), folgt hieraus keine Delegation der steuerrechtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG. Vielmehr geht es dabei offenkundig um die Zuständigkeit des BLfD gemäß Art. 12 BayDSchG im Rahmen der Mitwirkung beim Denkmalschutz. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, wonach bei einem Gespräch am 16. Juli 2013 vereinbart worden sei, dass federführend mit Zustimmung des BLfD die untere Denkmalschutzbehörde und das Bauamt zu entscheiden hätten (S. 10 des Klagebegründungsschriftsatzes). Dabei ist es grundsätzlich zutreffend und rechtmäßig, dass das BLfD die Verfahrensbehandlung und die Sachverbescheidung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der unteren Denkmalschutzbehörde überlassen hat (S. 23 des Klagebegründungsschriftsatzes), denn die untere Denkmalschutzbehörde wäre für den Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zuständig gewesen (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG), wenn eine solche nicht aufgrund des Erfordernisses einer Baugenehmigung entfallen wäre (Art. 6 Abs. 3 BayDSchG). Der Kläger verkennt bei alldem, dass die Rolle des Landesamtes für Denkmalpflege bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG eine andere ist als bei der Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG. Im Rahmen der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis kommt dem Landesamt für Denkmalpflege nach Art. 12 Abs. 2 DSchG lediglich die Aufgabe zu, beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes mitzuwirken. Das Landesamt für Denkmalpflege wird im Erlaubnisverfahren als Fachbehörde beteiligt und angehört. Im Rahmen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG hat das Landesamt für Denkmalpflege die orginäre Aufgabe und Befugnis, diese Bescheinigung zu erteilen. Auch ist der Prüfungsrahmen für die jeweilige Tätigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege ein anderer. Während im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 DSchG es vor allem um die Erhaltung der Identität des Denkmals geht, werden gemäß § 7i EStG nur Maßnahmen steuerlich begünstigt, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind. Es sind daher Maßnahmen denkbar, die zwar der Erhaltung der Identität des Denkmals nicht schaden, aber dennoch zur Erhaltung der Substanz des Gebäudes nicht geboten sind. Bei der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis hat das Landesamt für Denkmalpflege eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG darf dagegen nur erteilt werden, wenn die Baumaßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich war. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt (Beschluss vom 8.9.2004, Az.: X B 51/04, juris), dass die Baumaßnahmen, gemessen am Zustand des Baudenkmals, geboten sein müssen, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Es reiche nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar seien. Hieraus wird deutlich, dass für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i EStG weitaus strengere Voraussetzungen vorliegen müssen als für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG. Eine Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis kann daher die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG zwingend erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege nicht ersetzen. Ebenso wenig ist es die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde, die Abstimmungen mit dem BLfD für den Kläger zu übernehmen (vgl. S. 43 des Klagebegründungsschriftsatzes). Zutreffend verweist der Klägerbevollmächtigte zwar darauf, dass es nicht Sache des Bauherrn sein könne, bei denkmalfachlichen Baumaßnahmen zu differenzieren, ob eine solche Maßnahme denkmalfachlich nur erwünscht oder darüber hinaus auch anerkennungsfähig ist (S. 45 des Klagebegründungsschriftsatzes). Genau aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber aber neben der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (oder einer sie ersetzenden Baugenehmigung) eine (steuerrechtliche) Abstimmung mit dem BLfD. Erst dann, wenn letzteres erfolgt ist, steht die steuerliche Anerkennungsfähigkeit fest, sodass der Bauherr von den erforderlichen Differenzierungen entlastet wird. Eine Delegation der Zuständigkeit des BLfD nach § 7i Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 EStG i.V.m. Art. 25 BayDSchG wäre im Übrigen auch unzulässig gewesen. Wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und der gesetzlich normierten Kompetenzordnung sind im Verwaltungsverfahrensrecht Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden oder zwischen Behörde und Bürger grundsätzlich unzulässig und nur bei gesetzlicher Ermächtigung wirksam. Gleiches gilt für die einseitige Zuständigkeitsübertragung im Wege der Delegation (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 3 Rn. 13). Eine solche Ermächtigung liegt nicht vor. 3. Eine Nachholung der Abstimmung mit dem BLfD oder gar deren gerichtliche Ersetzung ist ebenfalls nicht möglich. Wie bereits dargelegt, begünstigt § 7i EStG ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme vor dem Baubeginn mit der für den Erlass einer Steuerbescheinigung zuständigen Behörde abgestimmt werden (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51.04 - juris; BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 201, 981; U.v. 17.10.2013 - 2 B 13.1521 - BayVBl 2014, 179; U.v. 6.4.2017 - 2 B 17.142 - juris). Auch eine gerichtliche Ersetzung der Abstimmung scheidet daher aus. Aus diesem Grund ist die Frage, ob die vom Kläger (ohne Abstimmung mit dem BLfD) durchgeführten Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger rügt, das BLfD habe die positiven denkmalfachlichen Entwicklungen an dem Objekt ab dem 2. Oktober 2013 nicht mitbekommen oder nicht mitbekommen wollen (S. 32 des Klagebegründungsschriftsatzes), kommt es hierauf ebenso wenig an, wie auf den Einwand, es sei auch nach Abschluss der Sanierungsarbeiten keine Besichtigung oder Bestandsaufnahme durch das BLfD erfolgt (S. 3 des Schriftsatzes vom 21.06.2021). Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, wonach der Architekt des Klägers mehrfach den Wunsch einer Besichtigung der Baustelle an beide Denkmalbehörden herangetragen habe (S. 5 des Schriftsatzes vom 21.06.2021). Denn eine „Nichtbesichtigung“ ist nicht, wie der Kläger meint, eine stillschweigende Zustimmung oder gar eine Delegation an eine andere Behörde. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Kläger eine (vorherige) Abstimmung erzielen muss. Dabei steht der Steuerpflichtige nicht rechtsschutzlos. Verweigert das BLfD nämlich (aus Sicht des Steuerpflichtigen rechtswidrig) die im Rahmen des § 7i EStG erforderliche Abstimmung kann der Steuerpflichtige diese im Wege der Leistungsklage gerichtlich einfordern und gegebenenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht beantragen. 4. Schließlich leidet der angefochtene Bescheid weder an einem Abwägungsmangel noch an einem Ermessenfehler, da die Erteilung einer Grundlagenbescheinigung weder eine Abwägung voraussetzt noch ein Ermessen der Behörde eröffnet. Soweit der Kläger im Hilfsantrag eine Steuerbescheinigung über einen geringeren Betrag begehrt, ist diese Klage ebenfalls unbegründet, da es auch insoweit jedenfalls an der erforderlichen Abstimmung mit dem BLfD fehlt. Nach alldem ist die Ablehnung der Erteilung einer Steuerbescheinigung durch den Beklagten rechtmäßig, sodass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.