Beschluss
M 13 S 21.6688
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung von Versammlungsauflagen zum Infektionsschutz kann zulässig sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist und eine praktische Konkordanz zwischen Versammlungsfreiheit und Schutzgütern herstellt.
• Die Untersagung eines fortbewegenden Teils einer Versammlung, Verlegung des Veranstaltungsorts, Clusterbildung sowie eine Maskenpflicht können angesichts konkreter Gefahrenprognosen voraussichtlich rechtmäßig sein.
• Eine pauschale Reduzierung der angezeigten Teilnehmerzahl kann jedoch unverhältnismäßig sein, wenn die übrigen Infektionsschutzauflagen (Cluster, Maskenpflicht, räumliche Verlegung) zusammen ein tragfähiges Schutzkonzept ergeben.
• Im Eilverfahren ist eine intensivere Prüfung geboten, weil Sofortvollzug regelmäßig zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führen kann.
Entscheidungsgründe
Teilnehmerbegrenzung vs. Infektionsschutz: Auflagen zulässig, feste Reduzierung auf 2.000 unwirksam • Die Anordnung von Versammlungsauflagen zum Infektionsschutz kann zulässig sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist und eine praktische Konkordanz zwischen Versammlungsfreiheit und Schutzgütern herstellt. • Die Untersagung eines fortbewegenden Teils einer Versammlung, Verlegung des Veranstaltungsorts, Clusterbildung sowie eine Maskenpflicht können angesichts konkreter Gefahrenprognosen voraussichtlich rechtmäßig sein. • Eine pauschale Reduzierung der angezeigten Teilnehmerzahl kann jedoch unverhältnismäßig sein, wenn die übrigen Infektionsschutzauflagen (Cluster, Maskenpflicht, räumliche Verlegung) zusammen ein tragfähiges Schutzkonzept ergeben. • Im Eilverfahren ist eine intensivere Prüfung geboten, weil Sofortvollzug regelmäßig zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führen kann. Der Antragsteller zeigte eine Versammlung mit 5.000 Teilnehmern zum Thema ‚Für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ohne Impfpflicht‘ für den 29.12.2021 an, bestehend aus Auftakt-, Zwischen- und Schlusskundgebung sowie einem sich fortbewegenden Teil. Die Behörde holte Gefahrenprognosen von Polizei und Gesundheitsreferat ein, führte ein Kooperationsverfahren und erließ am 28.12.2021 Beschränkungen: Untersagung des fortbewegenden Teils, Verlegung der stationären Kundgebungen auf die Theresienwiese, Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 2.000, Clusterbildung, FFP2-Masken- und subsidiäre Visierpflicht sowie Bekanntgabepflichten. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen mehrere Ziffern des Bescheids anzuordnen und wandte sich insbesondere gegen Teilnehmerbegrenzung, Verlegung und Maskenpflicht. Die Behörde verteidigte den Bescheid mit Verweis auf Infektionsschutzinteressen und die einschlägigen Rechtsgrundlagen. • Rechtliche Grundlage: Art. 8 GG schützt Versammlungsfreiheit; Art. 15 BayVersG ermöglicht bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Beschränkungen; § 9, 15. BayIfSMV konkretisieren infektionsschutzrechtliche Anforderungen; § 80 VwGO regelt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Prüfungsmaßstab: Im Eilverfahren ist eine intensivierte, aber summarische Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind Erfolgsaussichten der Hauptsache, Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter und Reversibilität einer Fehlentscheidung. • Untersagung des fortbewegenden Teils (Nr. 1): Angesichts der Gefahrenprognosen und Erfahrungen vergleichbarer Aufzüge ist die Untersagung geeignet, erforderlich und angemessen, um Mindestabstände und Maskenpflicht durchsetzbar zu halten; daher voraussichtlich rechtmäßig. • Verlegung auf Theresienwiese (Nr. 2) und Bekanntgabe (Nr. 5 betreffend Nr.1–3): Die Verlegung ist ein milderes, verhältnismäßiges Mittel zur Gewährleistung der räumlichen Voraussetzungen für Abstand und Versammlungsdurchführung; Bekanntgabe ist erforderlich, damit Beschränkungen wirksam umgesetzt werden können. • Clusterbildung (Nr. 6): Zur Durchsetzung von Abstands- und Maskenauflagen und zur Übersicht bei hoher Teilnehmerzahl ist Clusterbildung geeignet und angemessen; mildere gleich effektive Mittel wurden nicht vorgetragen. • Masken- und subsidiäre Visierpflicht (Nr. 10, 11): Vor dem Hintergrund aktueller Gefahreneinschätzungen ist eine Maskenpflicht als Baustein zum Infektionsschutz geeignet, erforderlich und angemessen; Ausnahme- und Stufenregelungen sind berücksichtigt. • Teilnehmerbegrenzung auf 2.000 (Nr. 4) und deren Bekanntgabe (Nr. 5 betreffend Nr.4): In Verbindung mit den sonstigen Auflagen erweist sich die pauschale Reduzierung der Teilnehmerzahl als unverhältnismäßig. Die Theresienwiese bietet nach polizeilicher Einschätzung ausreichend Platz; Clusterbildung und Maskenpflicht genügen zur praktikablen Gefahrenbegrenzung, sodass die zusätzliche Begrenzung nicht erforderlich ist. • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit: Schutz von Leben und Gesundheit sowie Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sind hoch zu gewichten, doch verbleibt der Versammlungsfreiheit ein ausreichender Raum, wenn weitere geeignete Auflagen bestehen; vor diesem Hintergrund überwiegt hier das private Suspensivinteresse hinsichtlich der Teilnehmerzahl. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage in Bezug auf die Ziffer 4 des Bescheids (Teilnehmerbegrenzung auf 2.000) und insoweit auch für die zugehörige Bekanntgabepflicht an; der Antragsteller darf demnach die angemeldeten 5.000 Teilnehmer weiterhin bekannt machen. Die übrigen Beschränkungen des Bescheids (Untersagung des fortbewegenden Teils, Verlegung auf die Theresienwiese, Clusterbildung, FFP2-Masken- und subsidiäre Visierpflicht sowie entsprechende Bekanntmachungen) bleiben in Kraft, weil sie voraussichtlich rechtmäßig sind. Die Anordnung stützt sich darauf, dass die pauschale Teilnehmerbegrenzung in der konkreten Abwägung nicht erforderlich ist, während die anderen Maßnahmen geeignet und angemessen sind, die Infektionsgefahren zu mindern. Kosten und Streitwert wurden geregelt; der Antragsteller trägt 4/5 der Kosten, die Behörde 1/5, Streitwert 5.000 Euro.