Urteil
M 9 K 19.1786
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ausnahemsweise ist ein Widerruf der Klagerücknahme nach Eingang der Erklärung bei Gericht zulässig, wenn die Rücknahme sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist oder wenn ein Wiederaufnahmegrund iSd § 579, § 580 ZPO vorliegt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahemsweise ist ein Widerruf der Klagerücknahme nach Eingang der Erklärung bei Gericht zulässig, wenn die Rücknahme sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist oder wenn ein Wiederaufnahmegrund iSd § 579, § 580 ZPO vorliegt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) I. Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Az. M 9 K 17.1168 durch wirksame Klagerücknahme beendet wurde. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als Wiederaufnahmeantrag formulierte Antrag wurde in sachdienlicher Weise nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ausgelegt. Der Beschluss vom 9. Mai 2017, mit dem das Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt wird, ist nur deklaratorisch und kann deswegen nicht mit der Wiederaufnahme angegriffen werden. Es kann nur Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/, 41. EL Juli 2021, VwGO § 153 Rn. 7). Der so verstandene Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens M 9 K 17.1168 ist zulässig aber unbegründet, da die Klagerücknahme mit der Erklärung vom 12. April 2019 nicht wirksam angefochten oder widerrufen werden konnte. Das Verfahren M 9 K 17.1164 ist deswegen nicht fortzusetzen. Über den Antrag auf Verfahrensfortsetzung war durch Urteil zu entscheiden (Clausing in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 92 Rn. 81). Die Klagerücknahme konnte schon deswegen nicht wirksam angefochten werden, da Prozesshandlungen unanfechtbar sind. Die Regelungen des BGB zur Anfechtung sind weder direkt noch entsprechend anwendbar (Clausing in: Schoch/Schneider/, 41. EL Juli 2021, VwGO § 92 Rn. 22 mit diversen Nachweisen). Höchst ausnahmsweise ist nach Eingang der Erklärung beim Gericht ein Widerruf der Klagerücknahme möglich. Ein Widerruf ist zulässig, wenn die Rücknahme sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 33/95 - juris Rn. 14). Ausnahmsweise statthaft ist der Widerruf nach st. Rspr. zudem, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. §§ 579, 580 ZPO vorliegt (Clausing in: Schoch/Schneider/, 41. EL Juli 2021, VwGO § 92 Rn. 23). Vorliegend wurde aber weder ein Wiederaufnahmegrund dargelegt - erst recht nicht substantiiert dargelegt- noch ergeben sich aus dem Schreiben der Klagerücknahme auch nur Anhaltspunkte dafür, dass die Klagerücknahme lediglich versehentlich erklärt wurde. Im Wesentlichen erschöpft sich der vom Kläger dargelegte Sachverhalt in einer Darstellung der Regelung des Bescheides vom 20. Februar 2017. In diesem wurde dem Kläger im Falle einer Bestandskraft des Bescheides eine befristete Aufenthaltserlaubnis zugesichert. Nach dem er seine Klage zurückgenommen hatte, hat er diese zugesicherte befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Eine Darlegung dazu, in welcher Art und unter welchen Bedingungen ihm die beklagte Landeshauptstadt darüber hinaus ein Hineinwachsen in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt haben soll, ist vom Kläger nicht erfolgt und auch aus der Behördenakte ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat keinerlei konkrete Umstände (Zeit, Ort, anwesende Person etc.) zu der angeblichen Täuschung durch die Beklagte dargelegt. Außerdem käme vorliegend allenfalls der Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 Nr. 4 ZPO in Betracht. Bei entsprechender Anwendung ist eine Rücknahmeerklärung widerrufbar, wenn der Gegner oder dessen Vertreter durch eine Straftat die Rücknahmeerklärung erwirkt haben (BGH, U.v. 13.2.1997 - III ZR 285/95 - juris Rn. 13). Eine Straftat der Beklagten im Zusammenhang mit der Rücknahmeerklärung ist aber zum einem vom Kläger schon nicht vorgetragen worden und zum anderem wäre weitere Voraussetzung nach § 581 Abs. 1 ZPO, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangel an Beweisen nicht erfolgen kann (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 581 ZPO vgl. Clausing in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 92 Rn. 23 Fn. 126). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren war auf den Antrag des Klägers nicht fortzuführen, sodass er mit seinem Fortführungsantrag unterlegen ist. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.