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Urteil

M 5 K 20.163

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Existiert schon dem Grunde nach iRd Erfüllung gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen regelmäßig kein Anspruch auf Verzugszinsen, so gilt dies im Bereich der Beamtenbesoldung erst recht, weil dort der Ausschluss von Verzugszinsen gesetzlich angeordnet ist; ein Rückgriff auf § 288 BGB oder dessen entsprechende Anwendung ist daher ausgeschlossen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 288 BGB ist auf das Beamtenverhältnis nicht anwendbar, da der Besoldungsanspruch kein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Existiert schon dem Grunde nach iRd Erfüllung gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen regelmäßig kein Anspruch auf Verzugszinsen, so gilt dies im Bereich der Beamtenbesoldung erst recht, weil dort der Ausschluss von Verzugszinsen gesetzlich angeordnet ist; ein Rückgriff auf § 288 BGB oder dessen entsprechende Anwendung ist daher ausgeschlossen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 288 BGB ist auf das Beamtenverhältnis nicht anwendbar, da der Besoldungsanspruch kein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugskostenpauschale in Höhe von insgesamt 2.080,00 EUR aus § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. a) Der Anspruch scheitert bereits daran, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen nach Art. 4 Abs. 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/ BayBesG bei verspäteter Zahlung von Bezügen ausgeschlossen ist. Das gilt gleichermaßen für die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Existiert schon dem Grunde nach im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen regelmäßig kein Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. BVerwG U.v. 20.9.2001 - 5 C 5/00 - BVerwGE 115, 139 - juris Rn. 7) [sofern nicht eine gesonderte gesetzliche Regelung besteht], so gilt dies im Bereich der Beamtenbesoldung erst recht, weil dort der Ausschluss von Verzugszinsen gesetzlich angeordnet ist. Ein Rückgriff auf § 288 BGB oder dessen entsprechende Anwendung ist daher ausgeschlossen. Denn der Beamte hat nach Art. 3 Abs. 1 BayBesG Anspruch auf Besoldung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen. Hierzu gehört auch die einschränkende Besoldungsregelung des Art. 4 Abs. 4 BayBesG (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 3 ZB 10.1354 - juris Rn. 5). Da die Zahlung von Verzugszinsen ausgeschlossen ist, muss dies gleichermaßen für die Verzugskostenpauschale gelten. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschale. Denn Sinn und Zweck ist es, Zahlungsverzug zu sanktionieren und etwa entstandene Schäden in Form der Beitreibungskosten auszugleichen (Dornis in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.3.2020, BGB, § 288 Rn. 62). Ist der Zinsanspruch jedoch gesetzlich ausgeschlossen, kann weder die Sanktionierung des Schuldners bei Zahlungsverzug gewollt sein noch ein abgeltungsfähiger Beitreibungsaufwand entstehen (VG Bayreuth, U.v. 10.12.2019 - B 5 K 18.305 - juris Rn. 28). b) Darüber hinaus ist § 288 BGB auf das Beamtenverhältnis auch nicht anwendbar, da der Besoldungsanspruch kein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch ist; mithin liegt - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - eine Entgeltforderung nicht vor. Der Begriff der Entgeltforderung im Kontext von § 286 ff. BGB geht auf die Zahlungsverzugs-RL 2000 (RL 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. L 200 S. 35) zurück und ist eng auszulegen. Gemeint sind Forderungen, die auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder erst noch zu erbringende Leistung gerichtet sind (Dornis in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.3.2020, BGB, § 286 Rn. 202). Das Beamtenverhältnis ist dagegen ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das sich nicht im wechselseitigen Leistungsaustausch erschöpft. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sind vom Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland/GG) geprägt und haben gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (HessVGH, U.v. 4.6.2014 - 1 A 519/14 - juris Rn. 49). Aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ist es dem Beamten - anders als sonstigen Gläubigern - grundsätzlich zuzumuten, auch eine verspätete Auszahlung der Bezüge hinzunehmen, sofern nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist (BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 8). c) Die Gewährung von Verzugszinsen bzw. der Verzugskostenpauschale beruht auch nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sondern es handelt sich um einen in einem Schuldverhältnis wurzelnden Anspruch. Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis ist aber das Beamtenverhältnis gerade nicht (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 3 ZB 10.1354 - juris Rn. 7). d) Im Übrigen ist die dem Anspruch zugrundeliegende Forderung für den Zeitraum vom ... September 2013 bis … Dezember 2013 nach Art. 13 Abs. 1 BayBesG verjährt, sodass der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale für diesen Zeitraum schon aus diesem Grunde nicht besteht. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters verjähren Ansprüche auf Besoldung in drei Jahren (Art. 13 Satz 1 BayBesG). Für die Anwendung des Art. 13 Satz 3 BayBesG iVm §§ 199 Abs. 4, 203 BGB ist vorliegend kein Raum. 2. Da der Anspruch auf Zahlung der Verzugskostenpauschale nicht besteht, ist auch der Zinsanspruch nicht gegeben, wobei die vom Kläger geltend gemachten Verzugszinsen bereits nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG ausgeschlossen sind. 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, erübrigt sich daher. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).