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Urteil

M 23 K 21.6317

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Auferlegung eines Fahrtenbuches setzt keinen wiederholten Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift oder eine hierdurch eingetretene Gefährdung voraus. Vielmehr ist bereits im Falle der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte (hier Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 44 km/h), die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a I 1 StVZO handelt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auferlegung eines Fahrtenbuches setzt keinen wiederholten Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift oder eine hierdurch eingetretene Gefährdung voraus. Vielmehr ist bereits im Falle der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte (hier Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 44 km/h), die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a I 1 StVZO handelt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches liegen vor. Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihr zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß war eine Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift zweifelsohne gegeben. Insbesondere verfängt der Einwand des Klägers, dass es sich hierbei nur um einen einmaligen Verstoß gehandelt und er selbst bislang nur kleine Verkehrssünden im Verwarnbereich begangen habe, nicht. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt gerade keinen wiederholten Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift oder eine hierdurch eingetretene Gefährdung voraus. Vielmehr ist bereits im Falle der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a I 1 StVZO handelt (BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176 = BeckRS 2014, 49135 Rn. 10). Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 = BVerwGE 98, 227/229; B.v. 09.09.1999 - 3 B 94/99 = BayVBI. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (BayVGH, B.v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176 = BeckRS 2014, 49135 Rn. 10). Die belegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften stellt zweifelsfrei einen Geschwindigkeitsverstoß von schwerem Gewicht dar und wäre mit einem Bußgeld in Höhe von 200,00 EUR, zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot belegt. Ferner war auch die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, da die Behörde/ die Polizei alle ihr zumutbaren und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers getroffen hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 = BeckRS 2014, 49135 Rn. 8). Auch wurde der Zeugenfragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Tatbegehung an den Kläger übersandt. Zudem hat die Polizei hier mehrfach angemessene Ermittlungen sowohl beim Kläger selbst als auch in dessen Umfeld veranlasst, welche jedoch allesamt erfolglos blieben. Ob der Kläger von der Person der verantwortlichen Fahrzeugführerin tatsächlich Kenntnis hatte (wie es die ermittelnden Polizeibeamten annahmen), und die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers deshalb mitverschuldet hat, ist dagegen nicht entscheidend (BayVGH, B.v. 03.05.2019 - 11 ZB 19.213 = BeckRS 2019, 8672). Im Übrigen dürfte es eine reine Schutzbehauptung des Klägers sein zu argumentieren, er kenne den Fahrer/ die Fahrerin des Fahrzeugs einer jeweiligen Probefahrt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit nicht, da dies jeglichem Erfahrungswert eines Gewerbebetriebes und auch höchst eigenen Interessen widerspricht. Sollte diese Praxis tatsächlich zutreffen, wäre diese Handlungsweise vollständig dem Kläger zuzurechnen und würde ihn keinesfalls exkulpieren. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche anderen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen noch erfolgversprechend hätten sein sollen. Zuletzt vermag das Gericht auch keinen im Rahmen des § 114 S. 1 VwGO relevanten Ermessensfehler zu erkennen. Der Beklagte hat das ihm nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumte Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessenausübung nicht überschritten. Ferner genügt die Anordnung der Führung des Fahrtenbuches insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, dass dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen zukommt, begrenzt. Sie dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Insbesondere stellt sich die Führung eines Fahrtenbuchs als keine allzu schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers, sondern lediglich eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Unannehmlichkeit dar (BayVGH, B. v. 18.05.1999 - 11 CS 99.730 = BeckRS 1999, 18731, Rn. 20). Auch die Dauer des verfügten Fahrtenbuches von zwölf Monaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da § 31 a StVZO keine Regelung hinsichtlich der Dauer des Fahrtenbuches trifft, bleibt die Beantwortung dieser Frage vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere der Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (VG München, B. v. 07.08.2018 - 23 S 18.1894 = BeckRS 2018, 24946). Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung, aber auch die Bemühung des Fahrzeughalters bei der Tataufklärung, heranzuziehen. Denn desto mehr der Fahrzeughalter zur Feststellung des Fahrzeugführers beiträgt, umso weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.08.2011 - 11 CS 11.1548). Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund des Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht sowie dessen ersichtlich fehlender Mitwirkungsbereitschaft bei der Tataufklärung das Führen eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate aufgegeben hat. Der Rechtmäßigkeit der weiteren Anordnungen, ebenso der Heranziehung des nunmehr auf das Kennzeichen zugelassenen Fahrzeugs, stehen ebenfalls keine Bedenken entgegen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.