Urteil
M 5 K 19.6370
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Unterrichtsleistung über 11 Wochenstunden hinaus bis zur Obergrenze von 17 Wochenstunden ist in § 21 Abs. 1 S. 1 ZALG als „kann“-Regelung ausgestaltet. Demgegenüber hat ein Studienreferendar nach § 20 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZALG bis zu 11 Wochenstunden Unterricht verpflichtend zu erteilen. Das bedeutet, dass eine über 11 Wochenstunden hinausgehende Unterrichtsleistung im Einzelfall gesondert angeordnet werden muss. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gegenstand der Klage ist nach der Abtrennung einer Teilforderung in Höhe von 6.400,03 EUR mit Beschluss vom 26. Februar 2021 noch eine Forderung in Höhe von 10.171,35 EUR. Das stellt das von der Klagepartei geltend gemachte Entgelt für den Unterschied zwischen den nach Ansicht der Klagepartei üblicherweise zu leistenden 17 Wochenstunden und den ihrer Ansicht nach 0 generell zu leistenden Unterrichtsstunden ab … Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 dar (so die ausdrückliche Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Februar 2018). 1. Da gegen den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wurde, gilt dieser als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 aufzuheben, geht damit ins Leere. 2. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Für einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für Unterrichtsstunden in einem Umfang von mehr als zehn Wochenstunden für den Zeitraum vom … Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das gilt auch für den Zeitraum ab … Oktober 2017. Für eine Vergütung von über das Stundenmaß von 11 Wochenstunden hinausgehenden Unterricht ist keine Anspruchsgrundlage gegeben. Auch wenn das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2021 (7 B 20.2346) nach Mitteilung der Klagepartei noch nicht rechtskräftig sei, da Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden sei, wäre für eine Vergütung von über das Stundenmaß von 11 Wochenstunden hinausgehenden Unterricht keine Anspruchsgrundlage gegeben. Soweit der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags vom … September 2017 noch nicht entschieden ist (M 5 K 18.2055), folgt allein aus diesem Vertrag keine Anspruchsgrundlage für die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden, die über ein Wochenstundenmaß von 11 Stunden hinausgehen. a) Die Regierung von … hat im Vergleich vor der Arbeitsgericht München im Verfahren 3 Ca … der Auffassung zugestimmt, dass das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung vom … Februar 2017 aufgelöst worden sei. Damit stellt der Vertrag vom … September 2016 jedenfalls bis … Oktober 2018 eine mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch dar. b) In Nummer 2 des Vertrags vom ... September 2016 ist enthalten, dass der Anpassungslehrgang eigenverantwortlichen Unterricht, die regelmäßige Teilnahme am Studienseminar sowie eigenverantwortliche Hospitation wie bei vergleichbaren Beamten auf Widerruf im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes umfasst. In Nr. 3 Satz 1 dieses Vertrags ist vereinbart, dass sich die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs nach der EGRiLV, der Lehrerdienstordnung (LDO) und den einschlägigen Vorschriften der Zulassungs- und Ausbildungsverordnung für das angestrebte Lehramt richten. Nach Nr. 4 des Vertrages wird für die Dauer des Anpassungslehrgangs ein Entgelt in Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt gewährt. Neben dem Entgelt werden eine jährliche (anteilige) Sonderzuwendung sowie vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gewährt. c) Aus den vertraglichen Regelungen unmittelbar ergibt sich keine Bestimmung über den Umfang der zu leistenden Unterrichtsstunden. Durch die Bezugnahme in Nr. 3 Satz 1 des Vertrags auf die einschlägigen Vorschriften der Zulassungs- und Ausbildungsverordnung sowie in Nr. 2 des Vertrags, dass der Anpassungslehrgang u.a. eigenverantwortlichen Unterricht wie im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes umfasst, wird die Unterrichtsleistung weiter konkretisiert. In § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien/ZALG (vom 29.9.1992, GVBl S. 477) - der Kläger strebt eine Anerkennung ihrer Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien an - ist festgelegt, dass der Studienreferendar in seinen Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht erteilt. In § 21 Abs. 1 Satz 1 ZALG ist geregelt, dass der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt über 11 Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden kann. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ZALG darf das Höchstmaß von 17 Wochenstunden nicht überschritten werden. Damit hat der Kläger durch den Verweis auf die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien in Nr. 3 Satz 1 des Vertrags sowie der Regelung in Nr. 2 des Vertrags, dass der Anpassungslehrgang u.a. eigenverantwortlichen Unterricht wie im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes umfasst, grundsätzlich 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht in ihren Prüfungsfächern zu leisten. Das wird durch die Bezüge nach Nr. 4 des Vertrags abgegolten. d) Eine Unterrichtsleistung über 11 Wochenstunden hinaus bis zur Obergrenze von 17 Wochenstunden ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 ZALG als „kann“-Regelung ausgestaltet. Demgegenüber hat ein Studienreferendar nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZALG bis zu 11 Wochenstunden Unterricht verpflichtend zu erteilen. Das bedeutet, dass eine über 11 Wochenstunden hinausgehende Unterrichtsleistung im Einzelfall gesondert angeordnet werden muss (VG München, U.v. 10.3.2020 - M 5 K 19.2454 - juris Rn. 16 - für die Anordnung von Mehrarbeit). e) Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden liegen nicht vor. Für eine solche Anordnung von Unterricht über 11 Wochenstunden hinaus durch den Beklagten ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächlich hat der Kläger seit ... Dezember 2016 keinen eigenverantwortlichen Unterricht mehr geleistet. Daher besteht für den Zeitraum bis … Oktober 2017 kein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Für den Zeitraum ab … Oktober 2017 gilt das, ohne dass es darauf ankommt, dass ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Dienstvertrag besteht, da es jedenfalls an der Übertragung zusätzlicher Unterrichtsstunden über 11 Wochenstunden hinaus fehlt. f) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf Übertragung von mehr als 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht hätte. Die Regelung über die Unterrichtsaushilfe in einem Umfang über 11 Wochenstunden (bis zu 17) ist bereits nicht drittbegünstigend in dem Sinn, dass der Kläger aus dieser Norm einen Anspruch für sich zur Übertragung weiterer Unterrichtsstunden herleiten könnte. Denn diese Regelung dient ersichtlich nur dem Interesse der ausreichenden Unterrichtsversorgung. Vielmehr stellt die mögliche Verpflichtung zur Leistung weiterer Unterrichtsstunden als Unterrichtsaushilfe in § 21 Abs. 1 Satz 1 ZALG eine Belastung für den betroffenen Bediensteten dar. Es sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine „Ermessensreduzierung auf Null“ begründen könnten in dem Sinn, dass nur die Übertragung von mehr als 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht auf den Kläger die einzig rechtmäßige Entscheidung sein könnte. Hierfür wird von der Klagepartei nichts vorgetragen. Der Hinweis darauf, dass dies unter Bezugnahme auf eine Broschüre über den Vorbereitungsdienst „üblich“ sei, bedingt keine solche Situation, da diese sich mit den Umständen des Einzelfalls nicht auseinandersetzt. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Zulassung des Klägers zum Anpassungslehrgang mit Wirkung vom 17. Februar 2017 widerrufen war und damit keine Unterrichtsleistung zu erbringen hatte, dafür, diese nicht mit einer Unterrichtsaushilfe zu betrauen. Denn die Regelung des § 21 Abs. 1 ZALG dient der Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung. Maßgeblich ist daher ausschließlich der Umstand, dass der Kläger tatsächlich keinen Unterricht zu leisten hatte. Denn aus damaliger Sicht stand er für die Übertragung zusätzlichen Unterrichts nicht zur Verfügung. Der Kläger hat auch seit ... Dezember 2016 keinen eigenverantwortlichen Unterricht mehr geleistet. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Klägers. g) Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen für die Heranziehung des Klägers zu einer Unterrichtsleistung im Rahmen über die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZALG hinausgehenden 11 Wochenstunden ersichtlich. Die Regelungen zur Verpflichtung zur Mehrarbeit nach Art. 87 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBeamtG) setzen ein Beamtenverhältnis voraus, das beim Kläger nicht gegeben ist. Im Übrigen fehlt es auch an einer ausdrücklichen Anordnung von Mehrarbeit (vgl. VG München, U.v. 10.3.2020 - M 5 K 19.2454 - juris Rn. 16). h) Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 28. Mai 2020 in französischer Sprache betreffend den Kläger (T- …), folgen keine Umstände, die einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht entgegenstehen könnten. Die Klagepartei teilte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 hierzu mit, dass der wesentliche Inhalt der vorgelegten Entscheidung des Europäischen Gerichts darin bestehe, dass das Europäische Gericht seine Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen habe. 3. Die Klagepartei hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).