Urteil
M 22 K 18.30609
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es kann nicht angenommen werden, dass das UNRWA staatenlosen Palästinensern im Libanon keinen Schutz bzw. Beistand gewährt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann nicht angenommen werden, dass das UNRWA staatenlosen Palästinensern im Libanon keinen Schutz bzw. Beistand gewährt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom … … … ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) kann die Klägerin weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.) noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beanspruchen (dazu 2.). Die diesbezügliche Ablehnung des Asylantrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Entsprechend §117 Abs. 5 VwGO wird auch auf die Gründe im Urteil des Gerichts vom … … … zum Verfahren der Eltern und Geschwister der hiesigen Klägerin (… …) verwiesen. Lediglich ergänzend ist auszuführen: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG. 1.1. Die Klägerin ist von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs. 1AsylG ausgeschlossen. Als bei dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registrierte staatenlose Palästinenserin, die „kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat“ tatsächlich dessen Schutz in Anspruch genommen hat, gehört sie ohne weiteres zum geschützten Personenkreis. Die Klägerin kommt damit in den Genuss des Schutzes und Beistands des UNRWA, sodass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des §3 Abs. 3 Satz 1 AsylG insoweit erfüllt sind. 1.2. Der Klägerin kann die Flüchtlingseigenschaft auch nicht ipso facto zuerkannt werden, weil das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Voraussetzungen der sog. Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG hinsichtlich der Klägerin gegeben sind (zuletzt BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 12 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.1.2021 - XT, C-507/19 - juris Rn. 51). Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel kann nicht angenommen werden, dass das UNRWA zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt staatenlosen Palästinensern im Libanon keinen Schutz bzw. Beistand gewährt. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin unmöglich und unzumutbar ist, sich dem Schutz im Operationsgebiet des UNRWA im Libanon im Familienverbund zu unterstellen. Unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Verhältnisse im Libanon (vgl. dazu die Ausführungen von VG Göttingen, U.v. 22.12.2021 - 1 A 74/21 - juris Rn. 29 ff.) und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (der nicht heilbaren Trisomie 21-Erkrankung der Klägerin einerseits; ihres familiären Netzwerks, des im Libanon vorhandenen Obdachs sowie der geringen, aber weiterhin vorhandenen Unterstützung durch das UNRWA und weitere karitative Organisationen andererseits) konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit menschenunwürdigen Lebensbedingungen, die den nach der Rechtsprechung erforderlichen Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. zum Maßstab BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 11 f. m.w.N.), konfrontiert wird. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (der von der Ausschlussklausel in §3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht erfasst ist). Es wurden keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der volljährigen Klägerin bei einer Rückkehr im Familienverbund im Libanon ein ernsthafter Schaden droht. Die soziale Isolation der Klägerin infolge ihrer Erkrankung, so belastend sie auch für sie und ihre Familie ist, erreicht auch nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Auch wenn die Klägerin bereits volljährig ist, ist das Gericht - unter anderem aufgrund der Einlassung des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass sich die Familienmitglieder bei einer gemeinsamen Rückkehr weiterhin um die erkrankte Klägerin kümmern werden. Überdies ist davon auszugehen, dass auch auf die Unterstützung der Großfamilie zurückgegriffen werden kann. Damit ist nichts dafür ersichtlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Libanon nicht fortgesetzt und ihr Existenzminimum nicht gesichert wird. Das insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Behandlung der Klägerin lediglich geringe Kosten (für Schilddrüsenmedikamente) anfallen. Schließlich lässt sich trotz der instabilen innenpolitischen Lage eine hinreichende Gefährdung der Klägerin und ihrer Familie infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellen. Ihnen steht es vielmehr frei, sich im Libanon in eines der zwölf UNRWA-Lager zu begeben und dort ohne Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt zu leben. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus §154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, §83 b AsylG. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.