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Urteil

M 9 K 21.2533

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB soll dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorgebeugt werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Notwegerecht ist ein privates Recht, dass nach seiner gesetzlichen Zielsetzung das Verhältnis zu den Grundstücksnachbarn betrifft. Es handelt sich nicht um ein öffentlich-rechtlich gesichertes Recht, wobei auch ein bereits bestehendes und insoweit unstrittiges Notwegerecht keine gesicherte Erschließung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis bezweckt eine geordnete städtebauliche Entwicklung, was gerade eine Vermeidung von Notwegerechten bedeutet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB soll dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorgebeugt werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Notwegerecht ist ein privates Recht, dass nach seiner gesetzlichen Zielsetzung das Verhältnis zu den Grundstücksnachbarn betrifft. Es handelt sich nicht um ein öffentlich-rechtlich gesichertes Recht, wobei auch ein bereits bestehendes und insoweit unstrittiges Notwegerecht keine gesicherte Erschließung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis bezweckt eine geordnete städtebauliche Entwicklung, was gerade eine Vermeidung von Notwegerechten bedeutet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Vorbescheidsfragen sind nach ihrer wörtlichen Formulierung zwar keine zulässige Fragestellung im Sinne des Art. 71 Satz 1 BayBO. Zugunsten des Klägers wird die Fragestellung als Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgelegt, §§ 133, 157 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, Art. 71 Satz 1 BayBO. Dies hat folgende Gründe: 1. Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als sogenanntes mitgezogenes Vorhaben privilegiert. Eine Physiotherapie bzw. Krankengymnastik als Nutzung hat keinerlei erkennbaren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Es fehlt bereits an dem dafür notwendigen engen Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung in ihren verschiedensten Formen (BayVGH U.v. 8.8.2019 - 2 B 19.457). Bereits die frühere Nutzung als Sportvereinsheim war keine solche mitgezogene Tätigkeit. Das Gebäude ist ca. 200 Meter Luftlinie entfernt von der Hofstelle des Klägers und außerdem nicht auf direktem Weg zu erreichen. 2. Die beantragte Nutzungsänderung fällt unter keinen der in § 35 Abs. 4 BauGB genannten Tatbestände einer Teilprivilegierung. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude vorliegt, dessen Änderung oder Nutzungsänderung auch wenn diese bereits aufgegeben wurde, ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es hier, da nach den vorgelegten Bildern sowie dem in früheren Verfahren durchgeführten Augenschein der Kammer das ehemalige Vereinsheim den Charakter einer Baracke hat. Die Gestalt ist typisch für Sportplätze, findet sich in dieser Form regelmäßig auf dem Gelände jedes Sportvereins und ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten trotz des mittlerweile neuen Anstrichs mit einem Schloss Neuschwanstein nicht vergleichbar. Eine prägende Wirkung im Sinne der Verhaltensforschung auf den Außenbereich kann bei einem massenhaft vorkommenden Zweckbau wie diesem ebenfalls nicht angenommen werden. Wieso eine Prägung der Landschaft durch ein solches baracken ähnliches Gebäude mit der Prägung von Gänseküken vergleichbar sein könne erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht. Nach dem Gesetzeszweck soll dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorgebeugt werden (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautsberger, BauGB, Stand 8.2021, § 35 Rn. 155). Die Kulturlandschaft wird nicht durch die üblichen Sportanlagen und deren Nebengebäude in diesem Sinne geprägt. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, die Prägung der Kulturlandschaft durch Sportanlagen ergäbe sich auch aus dem Gebäude und Anlagen für den Eissport ist dies - soweit nachvollziehbar - nicht zuletzt deshalb ein Fehlschluss, weil sich die Eissportanlage ganz woanders befindet. Die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB scheidet aus, da Voraussetzung dafür ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert errichtetes Gebäude ist. Vorliegend wurde das Gebäude von Anfang an ausschließlich als Sportvereinsheim genutzt. Es diente niemals einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 3. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits an einer gesicherten Erschließung. Das Notwegerecht ist ein privates Recht, dass nach seiner gesetzlichen Zielsetzung das Verhältnis zu den Grundstücksnachbarn betrifft. Es handelt sich nicht um ein öffentlich-rechtlich gesichertes Recht (Wolf in Busse/Kraus, Stand 9.2021, BayBO, Art. 4 Rn. 192). Auch ein bereits bestehendes und insoweit unstrittiges Notwegerecht stellt keine gesicherte Erschließung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Das hier bestehende zivilrechtliche Notwegerecht kann lediglich sicherstellen, dass ein Haus weiter genutzt, in Stand gehalten und gegebenenfalls in geringem Umfang modernisiert werden kann. Ein N.weg ist seiner Rechtsnatur nach nur eine vorübergehende Lösung bis zur Behebung des Mangels und ein Notbehelf, wenn einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg schlechthin fehlt. Er löst lediglich die Interessenkollision zweier Grundstückseigentümer und bewahrt den einen davor, sein Grundstück überhaupt nicht mehr nutzen zu können, während es dem anderen die Beeinträchtigung seines Eigentums im notwendigen Mindestumfang zumutet. Deshalb wiederspräche es dem Erfordernis einer bauplanungsrechtlichen Erschließung, ein Notwegerecht für eine gesicherte wegemäßige Erschließung genügen zu lassen. Das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis bezweckt eine geordnete städtebauliche Entwicklung, was gerade eine Vermeidung von Notwegerechten bedeutet (VG Würzburg U.v. 25.6.2009 - W 5 K 08.2215). 4. Das Vorhaben beeinträchtigt die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt dort eine Grünfläche dar. Durch die beabsichtigte Nutzungsänderung des ehemaligen Vereinsheims besteht die Gefahr, dass dies der Beginn einer Splittersiedlung ist und sich eine solche verfestigt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selber trägt, da dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko einging. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f ZPO.