OffeneUrteileSuche
Beschluss

M 5 E 22.50148

VG München, Entscheidung vom

5Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste auf dem Landweg am … Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am *. Oktober 2021 einen Asylantrag. Die slowenischen Behörden erklärten mit Schreiben vom *. Oktober 2021 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mit Bescheid vom … Oktober 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Tenor Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Tenor Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Tenor Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 13 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Tenor Nr. 4). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am … Januar 2022 stellte der Antragsteller einen erneuten Asylantrag. Er brachte vor, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Er werde als Alevit ausgegrenzt und bedroht. Hier in Deutschland habe er einen Verwandten in K* …, der ihm helfe, sich in Deutschland anzupassen. Mit Bescheid vom … Februar 2022 - dem Antragsteller zugestellt am 28. Februar 2022 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom … Oktober 2021 ab. Am 14. März 2022 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom … Februar 2022 Klage erhoben und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem zuständigen Ausländeramt unverzüglich mitzuteilen, dass vor einer Entscheidung des Gerichts eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. 1. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) bzw. auf Abänderung des Ausgangsbescheides im Erstverfahren abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen, § 71 Abs. 5 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bildet die im Bescheid vom … Oktober 2021 enthaltene bestandskräftige Abschiebungsandrohung i.V.m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung des Antragstellers. Da die nach §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde gerichtete Mitteilung keinen Verwaltungsakt darstellt (OVG LSA, B.v. 31.5.2000 - 2 R 186/00 - juris), diese Mitteilung somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtschutz nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages ergangenen Mitteilung eine Abschiebung erfolgen darf (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - InfAuslR 1999, 256; VG München, B.v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris Rn. 17 m.w.N.; VG Augsburg, B.v. 23.10.2017 - Au 8 E 17.35023 - juris Rn. 21; VG Berlin, B.v. 17.9.2018 - 6 L 302.18 A - juris Rn. 11; VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 7.8.2018 - M 10 S 18.2574 - juris Rn. 23 ff.; HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3; a.A. VG München, B.v. 7.2.2017 - M 17 S 17.30546 - juris Rn. 11). Das gilt auch im sogenannten Dublin-Verfahren. 2. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 54). a) Wie sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.10.2015 - Au 4 E 15.30540 - juris Rn. 17). b) Zwar mag dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite stehen, da die Überstellungsfrist nach Slowenien noch nicht abgelaufen ist. Allerdings ist unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze vorliegend kein Anordnungsanspruch gegeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags bzw. des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens durch den Bescheid des Bundesamtes vom … Februar 2022 bestehen nicht. c) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es wurden gegenüber dem früheren Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen, die zu einem Wiederaufgreifen führen würden. Der Vortrag, dass er in K* … einen Verwandten habe, der ihm helfen könne, sich hier zurechtzufinden, begründet keine systemischen Mängel des slowenischen Asylverfahrens. 4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).