Urteil
M 1 K 19.3691
VG München, Entscheidung vom
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Bebauungszusammenhang endet nicht – wie regelmäßig – mit deren letzter Außenwand, sondern kann durch einen Weiher ausnahmsweise topographisch begrenzt werden, mit dem die Bebauung ihren Abschluss findet. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bebauungszusammenhang endet nicht – wie regelmäßig – mit deren letzter Außenwand, sondern kann durch einen Weiher ausnahmsweise topographisch begrenzt werden, mit dem die Bebauung ihren Abschluss findet. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Teilrücknahme betrifft den Bauvorbescheid bezüglich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken sowie zu Errichtung eines Lagerschuppens unter Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens (Ziffern 1.1 und 1.3 in Verbindung mit Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids). II. Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist sie zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Regelung, nämlich die Erteilung des Vorbescheids für den Anbau unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (Ziffer 1.2 in Verbindung mit Ziffer 2), ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat der Beigeladenen zu Recht den beantragten Vorbescheid unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin erteilt. Die Beigeladene hat einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, weil das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die Klägerin hat dagegen ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB in rechtswidriger Weise versagt, so dass der Beklagte es zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO ersetzt hat. 1. Klagegegenstand ist die von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung, hier der Bauvorbescheid nach Art. 71 Satz 1 BayBO. Dieser bildet mit der darin enthaltenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine untrennbare Einheit. Das bedeutet, dass die Gemeinde, deren Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden ist, nicht die Ersetzung als solches, sondern den Vorbescheid anfechten muss (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand: 144. EL September 2021, Art. 67 Rn. 134). 2. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheides ist Art. 71 Satz 1 BayBO. Hiernach ist über einzelne Fragen des Bauvorhabens bereits vor Einreichung des Bauantrages ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 71 Satz 4 BayBO). a) Gegenstand des insoweit angegriffenen Bauvorbescheides ist die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Anbaus an das Fischereigebäude. Nur insoweit kam auch die Erteilung des Einvernehmens der Klägerin überhaupt in Betracht, da sich § 36 BauGB auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkt. b) Das Vorhaben der Beigeladenen, einen Anbau an das Fischereigebäude zu errichten, ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Der Vorhabenstandort liegt im planungsrechtlichen Innenbereich und nicht im Außenbereich. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht beim Augenschein durch den Eindruck der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort gelangt. aa) Ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 BauGB ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topographischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt (zu Vorstehendem: BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - juris Rn. 6). Die Gebäude des betreffenden Bebauungskomplexes müssen grundsätzlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet und damit für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sein. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind danach unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (etwa Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Insofern kommt es insbesondere auf Wohngebäude und gewerblich genutzte Anlagen an. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder die in einem weiten Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BayVGH B.v. 19.5.2020 - 1 ZB 19.2395 - juris Rn. 4). Bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils solche Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen allerdings zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören (zu Vorstehendem: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 144. EL Oktober 2021, § 34 Rn. 15a). bb) Die bestehenden Wohnhäuser nördlich des Vorhabenstandorts stellen für sich genommen eine Siedlung von hinreichendem Gewicht dar und sind damit kein Siedlungssplitter, sondern ein Ortsteil. Der in Rede stehende Teil des Grundstücks der Beigeladenen, auf dem der Anbau errichtet werden soll, gehört dem Bebauungszusammenhang dieses Ortsteils an. Es kann offenbleiben, ob das ehemals fischereilich genutzte Gebäude, an das angebaut werden soll, seinerseits eine maßstabbildende Bebauung darstellt. Für einen dauerhaften Aufenthalt ist ein derartiges Gebäude von seiner Zweckbestimmung grundsätzlich nicht gedacht. Hingegen sprechen für die Annahme eines maßstabbildenden Gebäudes seine stattliche Größe mit einem Grundriss von 11,50 auf 7,30 m zuzüglich Balkon (vgl. S. 22 BA) und Garage, die heute als Wintergarten genutzt wird. Dafür spricht ferner die Ausstattung des Gebäudes, u.a. mit Toilette, die einen ständigen Aufenthalt von Menschen zumindest ermöglicht. Entschieden werden muss dies hier nicht, weil auch ohne Berücksichtigung des Fischereigebäudes der Bebauungszusammenhang, den die G. … Au bildet, Richtung Süden bis zu der natürlichen Grenze des Weihers reicht, damit den Vorhabenstandort mitumfasst und dieser damit dem Innenbereich zuzurechnen ist. Der Bebauungszusammenhang, den die Häuser der G. … Au bilden, endet nicht - wie regelmäßig - mit deren letzter Außenwand Richtung Süden bzw. Osten, sondern wird hier ausnahmsweise topographisch begrenzt durch den Weiher, an dem das Fischereihaus anliegt; ferner ist ein deutlicher Geländeversprung in südlicher Richtung wahrnehmbar (vgl. Foto Nr. 8). Dabei sind, vom Vorhabenstandort aus betrachtet, die nördlich und westlich gelegenen Gebäude in nur geringer Entfernung gelegen (vgl. Fotos Nrn. 3 bis 6). So vermochte beim Augenschein auch kein Eindruck einer eigenen Freifläche mit Gewicht entstehen, sondern vielmehr der Eindruck der Zusammengehörigkeit des Vorhabenstandorts zu der nördlich und westlich vorhandenen Bebauung. Die Bebauung der G. … Au lässt sich auf dem maßgeblichen Grundstücksteil zwanglos fortsetzen und wird durch den Weiher an einer weiteren Ausdehnung gehindert. Durch diesen findet die Bebauung ihren Abschluss. cc) Das Vorhaben fügt sich nach den Kriterien von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein; auch die Erschließung ist gesichert. Damit hat die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids bezüglich des Anbaus. Das insoweit verweigerte gemeindliche Einvernehmen ersetzte der Beklagte zu Recht. Die Verfahrensvorschriften wurden hierbei beachtet, insbesondere hörte der Beklagte die Klägerin zuvor an und gab ihr Gelegenheit, erneut über die Einvernehmenserteilung zu entscheiden (Art. 67 Abs. 4 BayBO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Teilklagerücknahme und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag stellte und damit ihrerseits auch kein Kostenrisiko einging (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).