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Urteil

M 1 K 19.4447

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb der Lagerhalle abweichend von der erteilten Genehmigung so ausgeübt wird, dass sich ein Anspruch auf Einschreiten ergäbe. Da es somit bereits an der Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde fehlt, erübrigen sich Ausführungen zur Ermessensbetätigung durch die Beklagte. (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb der Lagerhalle abweichend von der erteilten Genehmigung so ausgeübt wird, dass sich ein Anspruch auf Einschreiten ergäbe. Da es somit bereits an der Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde fehlt, erübrigen sich Ausführungen zur Ermessensbetätigung durch die Beklagte. (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens durch Bescheid vom 5. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BayVGH, U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 23). Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO erfordert zum einen, dass er durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie über Art und Weise des Einschreitens (BayVGH, B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11; B.v. 7.9.2018 - 9 ZB 16.1890 - juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Genehmigung für das Vorhaben verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (1.). Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb abweichend von der erteilten Genehmigung ausgeübt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (2.). 1. Zur Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 30. Juli 2018 genehmigten Vorhabens wird auf das Verfahren M 1 K 18.4396 und die Ausführungen im Urteil vom 5. April 2022 verwiesen. Unter diesen Gesichtspunkten besteht gegenüber dem genehmigten Vorhaben kein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. 2. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb abweichend von der erteilten Genehmigung so ausgeübt wird, dass sich ein Anspruch auf Einschreiten ergäbe. Dies hat auch der Kläger nicht substantiiert behauptet. a) Soweit der Kläger vorträgt, dass Anlieferungen vor 7:00 Uhr stattfänden, folgt daraus keine von der Baugenehmigung abweichende Ausübung. Zwar ist in der Betriebsbeschreibung angegeben, dass Lieferverkehr erst ab 7:00 Uhr stattfindet. Die Baugenehmigung verbietet indes lediglich einen nächtlichen Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Ziffer III. 5) - ein Betrieb ab 6:00 Uhr ist folglich zulässig. Dies ist die für die Beurteilung maßgebliche Festsetzung. Die Bauvorlagen haben gegenüber dem Bescheid nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen vom Inhalt des Genehmigungsbescheides ab, geht der Inhalt des Baugenehmigungsbescheides vor; derartige Angaben werden von der Baugenehmigung dann nicht umfasst (Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 144. EL 2021, Art. 68 Rn. 252 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 24.5.2012 - AN 9 S 12.00292 - juris Rn. 36). Dies gilt erst recht dann, wenn die beigefügten Bauvorlagen ohnehin nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass Anlieferungen vor 6:00 Uhr stattfänden, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Die vom Kläger vorgelegten Fahrzeugauflistungen belegen allenfalls für einen Zeitraum bis Oktober 2018 vereinzelt Anlieferungen vor 6:00 Uhr, dies zudem nur von einer Lieferfirma. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin betriebliche Anlieferungen vor 6:00 Uhr erfolgen. Die Beigeladene hat diesbezüglich zunächst zugestanden, dass in den Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung Anlieferungen vor 6:00 Uhr stattfanden. Sie hat gleichwohl glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der dort beauflagten Betriebszeit ab 6:00 Uhr Vereinbarungen mit den Lieferfirmen traf, um zu gewährleisten, dass Anlieferungen nicht mehr vor 6:00 Uhr erfolgen. Diese hätten daraufhin ihre Route geändert. Der Behauptung des Klägers, dass weiterhin Anlieferungen vor 6:00 Uhr stattfinden, ist die Beigeladene glaubhaft entgegengetreten. Der Kläger beschränkte sich insoweit auf die pauschale Aussage, dass von Montag bis Sonntag Anlieferungen, dies teilweise vor 4:00 Uhr, erfolgten; eine weitere substantiierte Darlegung erfolgte nicht. Soweit etwaiger Verkehr zu diesen Zeiten stattfindet, ist dieser auch nicht zwingend dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen; die Beigeladene verweist insoweit nachvollziehbar auf private Besuche oder privat veranlasste Anlieferungen, die Anfahrtslärm entstehen lassen. Ferner ist ohnehin nicht ersichtlich, dass vereinzelte Anlieferungen vor der genehmigten Betriebszeit zu einer Verletzung des Klägers in seinen nachbarschützenden Rechten führen könnten. b) Der Betrieb wird auch nicht hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen von der Betriebsbeschreibung abweichend ausgeübt. Die vom Kläger vorgelegte Auflistung von Fahrzeugbewegungen belegt keine Lieferbewegungen über das zu Gunsten des Klägers unterstellte, angegebene Maß von zwei Fahrzeugen pro Tag hinaus, sondern bestätigt vielmehr diese Angabe. Etwaiger Verkehr durch Firmenfahrzeuge der Beigeladenen selbst ist nicht Gegenstand der Betriebsbeschreibung und steht daher nicht im Widerspruch zu dieser. Der Behauptung des Klägers, dass weiterhin drei bis fünf Lkws pro Tag das Vorhabensgrundstück anfahren würden, kann aus den o.g. Gründen nicht gefolgt werden. Auch insoweit gilt, dass etwaige über das genehmigte Maß hinausgehenden Fahrzeugbewegungen nicht kausal auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführen sind. c) Schließlich führt die Klage auch nicht deshalb zum Erfolg, weil die Beigeladene weitere Dienstleistungen, etwa die Vermietung von Fahrzeugen für Hochzeiten oder die Vermietung von Teleskopladern und Minibaggern, anbietet. Hinsichtlich der Hochzeitsvermietung äußerte der Ehemann der Beigeladenen im Rahmen des Augenscheins, dass das hinter dem Rolltor des genehmigten Lagergebäudes (vgl. Foto Nr. 1 der Fototafel) befindliche Fahrzeug nunmehr privat genutzt werde, die Vermietung für Hochzeiten sei aufgegeben worden. Die Kammer hat keine Zweifel an dieser Äußerung. Dies legt auch der diesbezügliche Internetauftritt der Beigeladenen nahe, der Link für Hochzeitsfahrten gibt eine Fehlermeldung aus. Hinsichtlich der Vermietung von Teleskopladern und Minibaggern wies der Ehemann der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass diese Fahrzeuge im Stadel auf dem Grundstück FlNr. 41 untergebracht würden. Damit handelt es sich nicht um eine Nutzung des Vorhabensgrundstücks FlNr. 42, auch diesbezüglich liegt eine von der Genehmigung abweichende Nutzung mithin nicht vor. 3. Da es somit bereits an der Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde fehlt, erübrigen sich Ausführungen zur Ermessensbetätigung durch die Beklagte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag stellte und sich somit einem Prozessrisiko aussetzte. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.