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Urteil

M 11 K 18.4921

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, einer Sachentscheidungsvoraussetzung, abhängig zu machen, das entfallen kann, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines „an sich“ gegebenen Rechts, jede Ausnutzung einer „an sich“ gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine „an sich“ gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht dh wenn entweder ein unredliches früheres Verhalten vorliegt, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt oder wenn widersprüchliches Verhalten vorliegt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der gemeindlichen Planungshoheit wird durch das Merkmal der Erforderlichkeit Grenzen gesetzt, die nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung gilt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, einer Sachentscheidungsvoraussetzung, abhängig zu machen, das entfallen kann, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines „an sich“ gegebenen Rechts, jede Ausnutzung einer „an sich“ gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine „an sich“ gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht dh wenn entweder ein unredliches früheres Verhalten vorliegt, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt oder wenn widersprüchliches Verhalten vorliegt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der gemeindlichen Planungshoheit wird durch das Merkmal der Erforderlichkeit Grenzen gesetzt, die nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung gilt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig, jedenfalls ist sie unbegründet. 1. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil er mit Anfechtung der streitgegenständlichen Auflage 200 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). 1.1 Dass der Grundsatz von Treu und Glauben und mit ihm auch die Fälle widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) im öffentlichen Recht gelten, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1996 – 4 B 135/96 – juris Rn. 3; B.v. 12.1.2004 – 3 B 101/03 – juris; B.v. 1.4.2004 – 4 B 17/04 – juris; B.v. 22.4.2004 – 6 B 8/04 – juris; B.v. 1.2.2005 – 7 B 115/04 – juris; U.v. 29.1.2009 – 4 C 15/07 – juris; Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 11). Der Maßstab von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtsstellungen, Rechtslagen, Rechtsinstituten und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 33, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG (Kammer), B.v. 4.3.2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 25, m.w.N.) ist es mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird unter anderem aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte abgeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis kann mithin im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (BVerwG, B.v. 11.2.2019 – 4 B 28/18 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 12.12.2018 – 4 C 6/17 – BVerwGE 164, 40 Rn. 29, m.w.N.). Als rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Rechtsschutzes bedarf das Gebot von Treu und Glauben wegen seiner tatbestandlichen Unbestimmtheit allerdings der Konkretisierung anhand von Fallgruppen (z.B. BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 Rn. 29), um den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Ob der Tatbestand der Treuwidrigkeit erfüllt ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 11.2.2019 – 4 B 28/18 – juris Rn. 7; B.v. 23.1.1992 – 4 NB 2.90 – juris Rn. 14) Die unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens ist eine der anerkannten Fallgruppen im Rahmen des § 242 BGB (z.B. Krebs in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Auflage 2021, § 242 Rn. 73). Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines „an sich“ gegebenen Rechts, jede Ausnutzung einer „an sich“ gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine „an sich“ gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Der Begriff der Treue verweist dabei auf die Rechtstugenden der Verlässlichkeit, der Zuverlässigkeit, des Worthaltens, der Rücksichtnahme und der Loyalität, während der Begriff des Glaubens das Vertrauen des anderen Teils auf diese Treue meint (Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 242 Rn. 3, 33). Eine Rechtsausübung ist gemessen hieran unzulässig, wenn entweder ein unredliches früheres Verhalten vorliegt, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt oder wenn widersprüchliches Verhalten vorliegt. Widersprüchliches Verhalten wird dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, U.v. 5.6.1997 – X ZR 73/95 – juris Rn. 25 m.w.N.). Auch wenn kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten des anderen Teils begründet worden ist, kann widersprüchliches Verhalten daher unzulässig sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten sonst zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt (OVG NRW, B.v. 21.8.2018 – 2 A 2599/16 – juris Rn. 18; OVG NRW, B.v. 2.8.2011 – 12 A 2087/10 – juris Rn. 15; BGH, U.v. 20.9.1995 – VIII ZR 52/94 – juris Rn. 12; Krebs in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Auflage 2021, § 242 Rn. 98). 1.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das Verhalten des Klägers als widersprüchlich dar. Der Kläger setzt sich durch die Erhebung der Klage gegen die streitgegenständliche Auflage 200 zu seinem früheren Verhalten in einen unlösbaren Selbstwiderspruch, was ihm das Rechtsschutzbedürfnis nimmt. Der Kläger signalisierte zunächst durch Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Bereich des Wendehammers, dass dieser auf seinem Grundstück entstehen solle. Die Einräumung der Dienstbarkeit, ohne die der Kläger kein Baurecht erhalten hätte, war für das Landratsamt entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung, was etwa dadurch deutlich wird, dass das Landratsamt die Baugenehmigung vom 22. April 2015 in direktem zeitlichen Zusammenhang zu der Eintragung der Dienstbarkeit am 21. April 2015 erteilt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 hat der Kläger diesbezüglich selbst erklärt, dass er die Dienstbarkeit eintragen ließ, weil er andernfalls keine Baugenehmigung erhalten hätte. Er signalisierte zudem die Akzeptanz seiner Verpflichtung zur Errichtung des Wendehammers, indem er die Auflage zum Bau des Wendehammers in der Baugenehmigung vom 22. April 2015 geduldet hatte und sich nun gegen die identische Auflage 200 in der Baugenehmigung vom 4. September 2018 wendet. Die weitere Baugenehmigung war allein aufgrund einer von der Genehmigung aus dem Jahr 2015 abweichenden Bebauung des Klägers erforderlich. Hätte der Kläger nicht planabweichend gebaut, hätte bereits die identische und bestandskräftige Auflage 200 aus der Genehmigung vom 22. April 2015 den Bau des Wendehammers gefordert. Auch hat der Kläger durch die Berücksichtigung des Wendehammers in seinen Eingabeplänen den Anschein erweckt, den Wendehammer tatsächlich errichten zu wollen. Der Kläger erklärte auch diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022, dass er den Wendehammer in seinem Eingabeplan habe einzeichnen müssen, weil er andernfalls die Baugenehmigung für sein Vorhaben nicht erhalten hätte. Er führte auch aus, dass es im Jahr 2014 Gespräche mit der Stadt … hinsichtlich einer Bebauungsplanänderung gegeben habe, welche jedoch nicht vollzogen wurde. Selbst wenn der Vortrag als wahr unterstellt wird, ändern derartige Gespräche jedoch an dem Vorgehen des Klägers nichts. Dass die Gemeinde eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG gemacht hätte, ist weder vorgetragen worden noch ist eine solche aus den Behördenakten ersichtlich. Das Risiko der letztlichen Übereinstimmung eines Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften trägt der Bauherr. Denn er muss grundsätzlich vor der Verwirklichung eines Vorhabens sicherstellen, dass dieses Vorhaben – so wie er es geplant hat – öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Auch muss das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmen. Dass der Kläger von Anfang an, also auch zum Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Baugenehmigungen vom 22. April 2015 bzw. 4. September 2018 nie vorgehabt habe, den Wendehammer zu errichten, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 selbst erklärt. Ihm war daher auch bewusst, dass er ohne Anpassung seines Vorhabens an die Vorgaben des Bebauungsplans vom Beklagten kein Baurecht erhalten hätte. Es wäre dem Kläger indes nicht verwehrt gewesen, nach Abschluss eines für ihn erfolglosen Baugenehmigungsverfahrens die Erteilung der tatsächlich gewollten Baugenehmigung unter Befreiung von dem Erfordernis der Errichtung des Wendehammers im Bebauungsplan gerichtlich zu erstreiten. So aber setzt sich der Kläger durch die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Errichtung des Wendehammers aus der Auflage 200 zu seinem Verhalten, das ihm überhaupt erst zur Erlangung der Baugenehmigung verholfen hat, in einen unlösbaren Selbstwiderspruch. Selbst eine etwaige Offenlegung seiner Absichten würde an der Vorgehensweise, das Bauvorhaben nur zum Schein an die geforderten öffentlichrechtlichen Anforderungen anzupassen, nichts ändern. Allenfalls verlöre ein etwaiges in die klägerische Bereitschaft zum Bau des Wendehammers gesetztes Vertrauen des Landratsamts an Schutzwürdigkeit; auch in diesem Fall wäre ein widersprüchliches Verhalten – wie vorliegend – aufgrund eines unlösbaren Selbstwiderspruchs unzulässig (s.o.). c) Auch ist das Vorbringen des Klägers, die Errichtung eines Wendehammers sei aufgrund der nunmehr realisierten Bebauung in der Umgebung und der schwerlastfähigen, wassergebundenen, gekiesten Wegedecke mit ca. 3,5 m Breite zum Gebäude … Straße 55 hin nicht mehr erforderlich, unbeachtlich. Nachträglich eingetretene Umstände, welche nicht im Einflussbereich des Klägers liegen, können über sein treuwidriges Verhalten nicht hinweghelfen. Andernfalls würde man ihn aufgrund einer reinen Zufälligkeit bevorteilen. Der Tatbestand der Treuwidrigkeit ist aber unabhängig von einer etwaigen nachträglichen Änderung der Erschließungssituation erfüllt. 2. Wollte man dem nicht folgen, wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da die streitgegenständliche Auflage 200 in der Baugenehmigung vom 4. September 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auflage 200 lässt sich auf Rechtsnormen zurückführen, die im konkret einschlägigen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, gewährleistet damit die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens und durfte deshalb als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Baugenehmigungen können, wie sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO ergibt, auch unter Auflagen erteilt werden. Dabei richtet sich die Zulässigkeit von Auflagen (abgesehen von der Sicherheitsleistung des Art. 68 Abs. 4 BayBO) ausschließlich nach Art. 36 BayVwVfG (Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Stand September 2021, Art. 68 Rn. 356). Es handelt sich bei der Entscheidung über den Bauantrag des Klägers unzweifelhaft um eine gebundene Entscheidung. Da dem Beklagten bei der Prüfung des Bauantrages ein Ermessen nicht eröffnet ist, hat der Kläger nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung in dem beantragten Umfang, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das bedeutet, dass die die beantragte Baugenehmigung einschränkenden Auflagen nur in den in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG genannten Fallgruppen gerechtfertigt und rechtmäßig sind. Nach Art. 36 Abs. 1 VwVfG darf nämlich ein Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch besteht, mit einer Auflage nur versehen werden, wenn diese entweder durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (Alt. 2). Nach Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG darf folglich eine Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, soweit hierdurch Genehmigungsvoraussetzungen erhalten werden oder ein im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde bestehender Versagungsgrund ausgeräumt wird, wobei sich ein solcher nur aus Regelungen ergeben kann, die im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Stand September 2021, Art. 68 Rn. 360). Vorliegend dient die angefochtene Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG dazu, Genehmigungshindernisse auszuräumen. Die Baugenehmigung wurde – unstreitig zutreffend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Aus dem durch Art. 59 BayBO definierten Prüfungsumfang begründet Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit dem Verweis u.a. auf § 30 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit der Auflage. § 30 Abs. 1 BauGB ist dabei heranzuziehen, da sich der Kläger auf eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht berufen kann (2.1). Durch die streitgegenständliche Auflage 200 wurden Genehmigungshindernisse des klägerischen Vorhabens ausgeräumt (2.2). Die Auflage ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht unbestimmt (2.3). 2.1 Auf eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans infolge einer etwaigen Unbestimmtheit der Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen dürfte der Kläger sich nicht berufen. In der Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – juris; U.v. 12.12.2018 – 4 C 6.17 – juris) ist anerkannt, dass sich ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Bauherrn dahingehend, dass er sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann, im Einzelfall aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben kann, etwa in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) oder der Verwirkung. So wurde entschieden, dass in die Prüfung eines Normenkontrollantrags nicht mehr eingetreten werden kann, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Rechtsschutzsuchende zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnützt und sich erst später gegen die für ihn ungünstigen Festsetzungen wendet. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Normenkontrollanträge, sondern auch für vergleichbare prozessuale Lagen. Ob der Tatbestand der Treuwidrigkeit erfüllt ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 12.2.2021 – 1 ZB 20.1186 – juris Rn. 4 m.w.N). Dies zugrunde gelegt verhält sich der Kläger mit dem Vorbringen einer etwaigen Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans treuwidrig, weil er zunächst die für ihn günstigen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Erhalt einer demensprechenden Baugenehmigung ausgenutzt hat. Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 erklärte, passte er sein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans in den Eingabeplänen an, um überhaupt Baurecht für sein Grundstück zu erhalten. Ohne den Bebauungsplan hätte der Kläger kein Baurecht erhalten, da sich sein Grundstück im Außenbereich befunden hätte und sein Vorhaben nicht privilegiert gewesen wäre (§ 35 BauGB). Er nutzte damit die ihm günstigen Festsetzungen des Bebauungsplans aus; infolgedessen darf er sich nun nicht mehr gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wehren. Ob die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen unbestimmt ist und dies zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde bzw. die Festsetzungen des Bebauungsplans den Planungszielen widersprechen, ist daher unerheblich. Hinzukommt, dass sich der Kläger auf eine etwaige Unbestimmtheit des Bezugspunktes der Höhe der baulichen Anlagen im Bebauungsplan auch deshalb nicht berufen kann, weil er sich mit dem Landratsamt zuvor auf einen neuen Bezugspunkt geeinigt hatte. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, indem er die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen angreift, obwohl er den Vorschlag des Landratsamts, den Bezugspunkt auf 611,75 m üNN festzulegen, offensichtlich angenommen und seinem Bauantrag vom 4. November 2017 sowie seinen Eingabeplänen zugrunde gelegt hat. 2.2 Durch die streitgegenständliche Auflage 200 werden Genehmigungshindernisse des klägerischen Vorhabens hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeräumt, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG. Von dem Erfordernis der Sicherung der Erschließung kann nicht befreit werden (BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 10/83 – juris). Denn die gesicherte Erschließung ist unabhängig von der jeweiligen Gebietsart unverzichtbare Voraussetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob die Errichtung des Wendehammers zur Erschließung des klägerischen Grundstücks im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich ist. Denn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2018 wäre ohne die streitgegenständliche Auflage 200 bereits deshalb rechtswidrig, weil sie eine (versteckte) rechtswidrige Befreiung von dem Erschließungskonzept des Bebauungsplans, welches einen Grundzug der Planung darstellt, enthielte. a) Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 4 C 8/10 – juris Rn. 26; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – juris Rn. 37). Entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 3.11.2010 – 15 B 08.2426 – juris Rn. 21). Vorliegend ist die Festsetzung Ziffer 1.5.3 des Bebauungsplans, die die Errichtung des Wendehammers vorsieht, Bestandteil des Planungskonzepts, das der Gemeinde bei Planaufstellung zugrunde gelegen hat. Der Wendehammer war Voraussetzung dafür, dass das Grundstück des Klägers überhaupt überplant werden konnte. Unabhängig davon, ob der Wendehammer zur Erschließung des klägerischen Grundstücks im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB tatsächlich erforderlich wäre, war die Errichtung des Wendehammers aus Sicht der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans für die konkrete Planung jedenfalls erforderlich (plangemäße Erschließung). Die in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Erschließung dürfen auch über das hinausgehen, was in § 30 Abs. 1 BauGB gefordert ist (Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 30 Rn. 20). Mithin wäre es unschädlich, wenn das Erschließungskonzept der Stadt … über die gesetzlichen Mindestanforderungen einer gesicherten Erschließung hinausgeht. b) Die planerische Konzeption wurde entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht durch nachträgliche Veränderungen der tatsächlichen Situation überholt. Der Bau einer schwerlastfähigen, wassergebundenen, gekiesten Wegedecke mit ca. 3,5 m Breite zum Grundstück Fl.Nr. 314 hin, ändert nichts an dem von der Gemeinde verfolgten Erschließungskonzept. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war weder der Wendehammer noch eine schwerlastfähige, wassergebundene, gekieste Wegedecke zum Grundstück Fl.Nr. 314 hin vorhanden. Hätte die Gemeinde die Erschließung der Hanggrundstücke über die Straße zum Grundstücks Fl.Nr. 314 hin mit dortiger Mündung in einen Wendehammer regeln wollen, hätte sie dies tun können. Die Gemeinde entschied sich im Rahmen ihres Erschließungskonzepts indes für die Errichtung eines Wendehammers an der im Bebauungsplan vorgesehenen Stelle. Im Rahmen der Bauleitplanung ist weder entscheidend, ob eine Straße, welche der Erschließung von Grundstücken dienen soll, bereits vorhanden ist, noch beeinflusst der nachträgliche Bau einer Straße das Erschließungskonzept im Nachhinein. Es obliegt der Gemeinde, die Erschließungssituation im Rahmen ihrer Planungshoheit in der (gesetzmäßigen) Weise im Bebauungsplan festzusetzen, die sie als sinnvoll erachtet. Die Festsetzungen dürfen dabei über das, was bereits gesetzlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zur Erschließung erforderlich ist, hinausgehen (s.o.). Der Planungshoheit wird jedoch etwa durch das Erfordernis der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung Grenzen gesetzt (§ 1 Abs. 3 BauGB). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 55/20 – juris Rn. 4, m.w.N.). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 55/20 – juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8/14 – BVerwGE 153, 16 Rn. 11). Nicht erforderlich sind damit nur solche Festsetzungen, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist (BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15/99 – juris). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Entscheidung, den Wendehammer an dem gewählten Ort zu situieren, ist nicht zu beanstanden. Das Erschließungskonzept sieht vor, am Ende der relativ steilen Stichstraße, die zum klägerischen Grundstück führt, eine Möglichkeit zum Wenden von Rettungswägen in dem topographisch wieder etwas abflachenden Bereich zu gewährleisten. Die Erwägung, den Wendehammer am topographisch höchsten Punkt zu errichten, und nicht etwa auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. 314, das topographisch etwas tiefer liegt, erscheint nicht der Förderung von Zielen dienend, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist. Vielmehr sieht die Kammer darin ein schlüssiges Erschließungskonzept. Die Situierung des Wendehammers ist wesentlicher Bestandteil dieses planerischen Konzepts, zu dessen Verwirklichung die Festsetzung Ziffer 1.5.3 im Bebauungsplan erforderlich ist. Darauf, dass die Erschließung in der vom Kläger bevorzugten Weise im Bebauungsplan geregelt wird, besteht schon von Gesetzes wegen kein Anspruch (vgl. § 10 Abs. 8, Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch war die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 314 nach den Planzeichnungen des Bebauungsplans offensichtlich bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses vorhanden. Eine tatsächliche Veränderung ist daher auch nicht durch die Zulassung weiterer Baufenster, welche die Erschließungsfrage erneut aufwerfen könnte, gegeben. c) Auch ist es möglich, den Bau einer Erschließungsanlage auf privaten Grundstücken in einer Baugenehmigung zu beauflagen. Die Baulast für die Errichtung von Erschließungsstraßen auf privaten Grundstücken liegt gem. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer und umfasst gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Als Grundstückseigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 310/2 ist der Kläger Träger dieser Baulast. Er ist daher zuständig für den Bau des Wendehammers. Zur Sicherung der Erschließung wurde vorliegend zwar auf die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit verzichtet, welche als Sicherungsmittel der Erschließung anerkannt ist (BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 – juris; BVerwG, B.v. 27.9.1990 – 4 B 34/90 – juris). Für die Sicherstellung der tatsächlichen Errichtung des Wendehammers aber reichte die Dienstbarkeit allein noch nicht aus. Wie die Klageseite richtig ausführt, ist eine Herstellung des Wendehammers durch die Gemeinde ausgeschlossen, da das Grundstück nicht in ihrem Eigentum liegt. Daher kann nur der Kläger selbst als Eigentümer die Errichtung der Erschließungsanlage initiieren. Weigert sich aber ein Eigentümer – wie vorliegend – zur Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsanlagen, stellt grundsätzlich auch die Enteignung ein mögliches Mittel zur Durchsetzung der Festsetzung dar. Gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Auflage 200 zur Herstellung des Wendehammers stellt demgegenüber jedenfalls das mildere Mittel dar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 36 BayVwVfG vorliegen (s.o.), spricht entgegen der Ansicht der Klägerseite rechtlich nichts dagegen, den Bau einer Erschließungsanlage durch Nebenbestimmung in einer Baugenehmigung zu beauflagen (vgl. etwa zu einer Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung auf Herstellung einer Linksabbiegespur auf einer Bundesstraße: VG Ansbach, U.v. 16.1.2020 – AN 17 K 17.00963 – juris). 2.3 Die streitgegenständliche Auflage ist auch nicht unbestimmt. Gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – juris Rn. 29). Bevor eine Unbestimmtheit und damit die Nichtigkeit einer Regelung angenommen wird, ist zunächst zu prüfen, ob deren Erhalt durch Auslegung möglich ist (BVerwG, B. v. 14.08.2012 – 9 B 18/12 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Regelung eines Verwaltungsakts kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn zu ihrer Konkretisierung auf allgemein zugängliche oder dem Betroffenen bekannte Dokumente (Pläne, Gutachten, Antragsunterlagen) verwiesen wird (BVerwG, U.v. 25.4.2001 – 6 C 6/00 – BVerwGE 114, 160 Rn. 13). Ob ein Verwaltungsakt diesen Anforderungen genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43/95 – BVerwGE 104, 301 Rn. 37, m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.4.2008 – 19 ZB 08.489 – juris Rn. 24). Die Annahme einer Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43/95 – BVerwGE 104, 301 Rn. 37, m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.4.2008 – 19 ZB 08.489 – juris Rn. 24). Unter Anwendung dieser Grundsätze war es für den Kläger ohne weiteres erkennbar, was mit der streitgegenständlichen Auflage 200 von ihm gefordert wird. Der Kläger hatte – auch aufgrund der Vorgeschichte zur Baugenehmigung vom 4. September 2018 – unzweifelhaft Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Errichtung des Wendehammers. Es leuchtet nicht ein, dass der Kläger selbst die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einräumte und den Wendehammer in seinen Eingabeplänen einzeichnete, aber die hierauf gerichtete Auflage 200 für unbestimmt hält. Wenngleich die Auflage 200 nicht eindeutig formuliert ist, muss dem Kläger indes bewusst gewesen sein, dass der Wendehammer nicht durch die Dienstbarkeit errichtet werden soll. Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 ausführte, räumte er die Dienstbarkeit im Jahr 2015 ein, um die Baugenehmigung für sein Vorhaben zu erhalten. Aufgrund des regen Austausches der Beteiligten nach Erhalt der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 kann nicht angenommen werden, dass der Kläger davon ausgegangen war, er müsse – aufgrund der auch in dieser Baugenehmigung bereits verwendeten Zukunftsform – noch eine weitere Dienstbarkeit einräumen. Dies stand zwischen den Beteiligten zu keiner Zeit zur Diskussion. Auch wurde die Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Dienstbarkeit erteilt. Da die nun streitgegenständliche Auflage 200 identisch mit der Auflage ist, die bereits in der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 enthalten war, war für den Kläger eine andere Auslegung der streitgegenständlichen Auflage 200 nicht angezeigt. Auch die Verwendung des Begriffs der Grunddienstbarkeit in der Auflage 200 im Gegensatz zu der tatsächlich eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit führte für den Kläger offenbar nicht zur Unbestimmtheit der Auflage. Hierzu wurde nichts vorgetragen; insbesondere spricht die Klägerseite selbst im Rahmen ihres Vortrags von der „Grunddienstbarkeit“, womit sie offensichtlich die am 21. April 2015 eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit meint. Es war dem Kläger damit bewusst, dass auf die bereits erteilte Dienstbarkeit aus dem Jahr 2015 Bezug genommen werden soll. Dies ist auch mit der verwendeten Zukunftsform in Einklang zu bringen, wenn man den Begriff „herzustellende“ auf die tatsächliche Herstellung des Wendehammers bezöge und nicht auf die Dienstbarkeit als – nach Lesart der Klageseite – Mittel zu Herstellung. Diese Auslegung der streitgegenständlichen Auflage 200 erscheint aus der Sicht des Klägers unter Berücksichtigung der Umstände des Zustandekommens der Auflage 200 als sinnhaft. Im Übrigen kann auch eine etwaig anfängliche Unbestimmtheit einer Baugenehmigung durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (BVerwG, U.v. 20.4.2005 – 4 C 18/03 – BVerwGE 123, 261 Rn. 54; BVerwG, B.v. 21.6.2006 – 4 B 32/06 – juris Rn. 1). Eine etwaig anfängliche Unbestimmtheit hätte das Landratsamt jedenfalls durch die ausführlichen Erläuterungen im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 ausgeräumt. Dort wurde unzweideutig aufgezeigt, dass mit der streitgegenständlichen Auflage 200 die tatsächliche Errichtung des Wendehammers bis zur Aufnahme der Nutzung des klägerischen Gebäudes erreicht werden sollte. Auch ist entgegen der Auffassung der Klageseite eine Rechtsgrundlage für den Verweis auf die Dienstbarkeit nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Auflage selbst ist Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG (s.o.). Ein Verweis auf privatrechtliche Urkunden ist selbstverständlich auch im öffentlichen Recht möglich und zur Schaffung der Bestimmtheit einer Auflage im Sinne des Art. 37 BayVwVfG zulässig und geboten. Über den Verweis auf die Dienstbarkeit wird schließlich der räumliche Umgriff des herzustellenden Wendehammers ersichtlich – wenn man nicht bereits davon ausgehen muss, dass der Kläger durch die Aufnahme des Wendehammers in seine Eingabepläne selbst zu erkennen gibt, dass er von der geplanten Situierung und Bauweise des Wendehammers Kenntnis hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.