Urteil
M 6 K 20.6567
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rundfunkstaatsvertrag wird zulässigerweise festgelegt, dass der Rundfunkbeitrag ausschließlich an melderechtlich Kriterien anknüpfen darf. (Rn. 33 und 36) (red. LS Mendim Ukaj)
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber einer Wohnung vermutet, wer dort melderechtlich registriert ist. Diese Vermutung begründet die Beitragspflicht unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Mietverhältnissen. (Rn. 33 – 34) (red. LS Mendim Ukaj)
3. Ein längerfristiger Aufenthalt im Ausland oder eine dortige Erwerbstätigkeit hebt die melderechtliche Vermutung nicht auf. Entscheidend ist, dass die Wohnung im Inland nicht ausdrücklich aufgegeben wurde und der Betroffene jederzeit die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit besitzt. (Rn. 35 – 36) (red. LS Mendim Ukaj)
4. Für die Rundfunkbeitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob und wie häufig die Wohnung genutzt wird oder ob dort Empfangsgeräte vorhanden sind. Bereits die Möglichkeit, die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen zu können, genügt. (Rn. 37) (red. LS Mendim Ukaj)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rundfunkstaatsvertrag wird zulässigerweise festgelegt, dass der Rundfunkbeitrag ausschließlich an melderechtlich Kriterien anknüpfen darf. (Rn. 33 und 36) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber einer Wohnung vermutet, wer dort melderechtlich registriert ist. Diese Vermutung begründet die Beitragspflicht unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Mietverhältnissen. (Rn. 33 – 34) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Ein längerfristiger Aufenthalt im Ausland oder eine dortige Erwerbstätigkeit hebt die melderechtliche Vermutung nicht auf. Entscheidend ist, dass die Wohnung im Inland nicht ausdrücklich aufgegeben wurde und der Betroffene jederzeit die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit besitzt. (Rn. 35 – 36) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Für die Rundfunkbeitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob und wie häufig die Wohnung genutzt wird oder ob dort Empfangsgeräte vorhanden sind. Bereits die Möglichkeit, die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen zu können, genügt. (Rn. 37) (red. LS Mendim Ukaj) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2022 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen. Das Gericht legt die Klage entsprechend dem klägerischen Begehren gem. § 88 VwGO als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Rückerstattung der am … November 2020 vollstreckten Beiträge aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2019 (Zeitraum 1/2016 bis 11/2018) bzw. 1. November 2019 (Zeitraum 12/2018 bis 8/2019) samt Zwangsvollstreckungkosten in Höhe von insgesamt 345,66 EUR aus. Zwar ist davon auszugehen, dass laufende Zahlungen jeweils mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet werden (s. § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung) und der vollstreckte Betrag nur noch einen Teil des auf diesen Zeitraum entfallenden Beitrags ausmacht, doch wurde - wohl auch aus Verärgerung über das Geschäftsgebaren des Beklagten - als Rückerstattungsbetrag ausdrücklich der der betriebenen Zwangsvollstreckung genannt. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV zu. Danach kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist die Erstattung eines Rundfunkbeitrags, der ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, fordern. 1. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch liegen nicht vor, da zum einen dieser Betrag bereits nicht ohne Rechtsgrund entrichtet wurde. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2019 und 1. November 2019 stellen einen endgültigen Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung dar. Denn die dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide sind nicht nur damals sofort vollziehbar gewesen, sondern sind mangels Anfechtung auch bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat es versäumt gegen diese vorzugehen und materielle Einwendungen gegen die Beitragsschuld vorzubringen. 2. Zum anderen dringen auch diese materiellen Einwendungen nicht durch. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber einer Wohnung vermutet, wer dort gemeldet ist. Entgegen der mehrfach vorgebrachten Ansicht der Klägerin ist dabei unerheblich, dass die Klägerin nicht Eigentümerin ist. Sie ist diejenige, die dort gemeldet ist. Dies (alleine) löst die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV aus. Eine Berichtigung dieser Meldelage wurde trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts und vielfacher Ankündigung nicht vorgelegt. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung waren die Meldedaten unverändert. Diese melderechtliche Vermutung kann hier nicht allein dadurch widerlegt werden, dass ein Leben im Ausland vorgetragen wird. Solange die Wohnung nicht ausdrücklich aufgegeben wurde, besteht für den Inhaber jederzeit die Möglichkeit, in die Wohnung zurückzukehren und sie zu nutzen (vgl. VG Aachen, U.v. 19.9.2016 - 8 K 1897/14 - BeckRS 2016, 52772). Für die Wohnnutzung, an die die Rundfunkbeitragspflicht anknüpft, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, nicht darauf an, wieviel Zeit der Inhaber in der Wohnung verbringt. Da es nach der Konzeption der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich unerheblich ist, ob Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, im Ausland ebenfalls Gebühren oder Beiträge entrichtet werden oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will, ist es konsequent, dass auch ein Verzicht auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung während des Aufenthalts im Ausland nicht zur Beitragsfreiheit führt. Eine Wohnung wird daher bereits immer dann bewohnt im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, wenn der Inhaber die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil er die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt innehat (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 9.12.2019 - 6 C 20.18 - NVwZ-RR 2020, 510 ff, 511). Die Klägerin hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie ihre Wohnung als solche aufgegeben hat. Sie war also auch vor Juni 2018 in der Lage, die Wohnung jederzeit zu betreten und zu Wohnzwecken zu nutzen; die melderechtliche Vermutung ist vor diesem Hintergrund nicht widerlegt. Dies gilt schon deshalb, weil nach dem Vortrag der Klägerin nicht eindeutig ist, dass die Wohnung während der gesamten Zeit nicht genutzt worden ist. Auch wenn diese in der Schweiz gearbeitet hat und dort eine Wohnung besitzt, schließt dies nicht aus, eine Wohnung in N* … zeitweise zu nutzen. Es ist gerade Sinn und Zweck der einfachen gesetzlichen Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung, dass umfangreiche Ermittlungen im privaten Bereich vermieden werden (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in den Drucksachen des Bayrischen Landtags, 16/7001, S. 14 zu § 3 RBStV). So liegt eine Wohnung im beitragsrechtlichen Sinn auch dann vor, wenn zwar die Möglichkeit einer Nutzung besteht, dort aber tatsächlich weder geschlafen noch gewohnt wird. Auch leerstehende Wohnungen sind grundsätzlich zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet und unterfallen damit dem Wohnungsbegriff. Ausgenommen vom Wohnungsbegriff sind nur solche Raumeinheiten, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind und auch nicht dazu genutzt werden können. Nicht zum Wohnen geeignet sind z.B. Rohbauten ohne Türen und Fenster, aber auch Bauten, die aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands nachweislich als unbewohnbar einzustufen sind. Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Auch eine doppelte Inanspruchnahme oder Überzahlung konnte die Klägerin nicht geltend machen, da der Rückstand aus der festgesetzten Beitragsschuld ab Januar 2016 resultiert und aktuelle Zahlungen jeweils mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet werden (s. § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.