Urteil
M 9 K 20.5553
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bauakzessorisch genutzte Flächen sind wegen des Zusammenhangs mit der Wohnnutzung noch dem Innenbereich zuzurechnen, jedoch nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Frage, ob ein Hausgarten und seine Nutzung noch bebauungsakzessorisch sind, ist nur darauf abzustellen, ob die Größe angemessen und üblich ist. Auf die konkrete Nutzung kommt es nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauakzessorisch genutzte Flächen sind wegen des Zusammenhangs mit der Wohnnutzung noch dem Innenbereich zuzurechnen, jedoch nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Frage, ob ein Hausgarten und seine Nutzung noch bebauungsakzessorisch sind, ist nur darauf abzustellen, ob die Größe angemessen und üblich ist. Auf die konkrete Nutzung kommt es nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I.Der Bescheid des Landratsamts Miesbach vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben. II.Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gemeinde klagebefugt, da sie geltend machen kann, dass sie durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in ihrer gemeindlichen Planungshoheit betroffen ist (ständige Rechtsprechung z.B. BVerfG B. v. 25.8.2014 - 4 B 20.14). Die Klage ist begründet. Die Tekturgenehmigung vom 20. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit und damit in eigenen Rechten, § 113 VwGO. Der Schwimmteich befindet sich im Außenbereich, § 35 BauGB und eine wohnakzessorische Nutzung besteht nicht. Das gemeindliche Einvernehmen wurde deshalb rechtswidrig ersetzt. Die Klägerin durfte ihr Einvernehmen aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen, § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die Baugenehmigung war deshalb aufzuheben. Die Südwand des Wohnhauses des Beigeladenen und der östlich angrenzenden beiden Wohnhäuser auf den Nachbargrundstücken bilden die Grenze zu dem im Süden liegenden Außenbereich. Das Wohnhaus des Beigeladenen ist im Norden, Westen und Süden von Grünflächen umgeben. Das Grundstück des Beigeladenen sowie das östlich angrenzende Grundstück haben Richtung Süden ungefähr die selbe Länge. Der Beigeladene hat an der Ostseite seines Grundstücks einen weiteren Swimmingpool als Verlängerung des am Haus befindlichen Hallenbads mit Poolterrasse. Ungefähr auf der gleichen Höhe wie dieses Schwimmbad hat der östliche Nachbar im Anschluß an sein Wohnhaus ebenfalls einen Pool/Teich. Auf dem Vorhabensgrundstück gibt es verschiedene weitere Nebengebäude, unter anderem ein Spielhaus an der Südgrenze. Nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung ist der Schwimmteich keine akzessorische Wohnnutzung mehr. Der Außenbereich beginnt im vorliegenden Fall an der Süd- und Westgrenze des Wohnhauses des Beigeladenen, da dies das Ende der Bebauung mit zum Aufenthalt bestimmten Hauptgebäuden darstellt und nur dieser Teil am östlich vorliegenden Bebauungszusammenhang noch teilnimmt. Diese unmittelbar an die letzte Bebauung anschließende Grenzziehung hat nicht zur Folge, dass die angrenzenden rückwertigen und seitlichen Flächen zum Außenbereich gehören, wenn sie durch Nutzungen geprägt werden, die auf das Hauptgebäude bezogen sind. Solche bauakzessorisch genutzten Grundstücksteile sind z.B. die Flächen, die mit Nebenanlagen nach § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 BauNVO bebaut sind oder ein Hausgarten im üblichen Umfang. Diese bauakzessorisch genutzten Flächen sind wegen des Zusammenhangs mit der Wohnnutzung noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen, jedoch nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen (BayVGH v. 23.5.2007 - 2 ZB 07.455). Für die Abgrenzung gilt im Hinblick auf die Schonung des Außenbereichs ein strenger Maßstab (OVG Schleswig B.v. 26.9.2012 - 1 LA 42/12). Die Kammer ist der Auffassung, dass entgegen der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Ansicht auch ein Swimmingpool eine solche bauakzessorische Nutzung sein kann. Für die Frage, ob ein Hausgarten und seine Nutzung noch bebauungsakzessorisch sind, ist nur darauf abzustellen, ob die Größe angemessen und üblich ist. Wie ein solcher Hausgarten genutzt wird, ist Sache des Eigentümers, dem es im Rahmen des rechtlich Zulässigen überlassen bleibt, ob er einen Pool errichtet oder Blumen pflanzt. Der Schwimmteich des Beigeladenen wurde nicht in einer Gartenfläche gebaut, die nach den bauakzessorischen Grundsätzen noch im Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus steht. Maßgeblich dafür, was ein angemessener und üblicher Hausgarten ist, sind nicht absolute Quadratmeterzahlen, sondern eine Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall insbesondere dort, wo keine einheitliche Bebauung am Ortsrand besteht. Unmaßgeblich ist die Größe des Grundstücks, die eingezäunte Fläche oder die Anlage als Garten, da grundsätzlich nur ein Hausgarten einbezogen wird, der die Fläche einer Verlängerung und Fortsetzung der Wohnnutzung im Freien hat. Auf die Größe der Gärten in der Umgebung kommt es daher für die Frage der Zugehörigkeit zum Außenbereich nicht an. Unerheblich ist, dass das Grundstück bereits durch den Voreigentümer als Gartengrundstück eingezäunt und angelegt wurde. Gemessen an diesen Maßstäben endet nach dem Ergebnis des Augenscheins und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung der wohnakzessorische Bebauungszusammenhang ungefähr auf Höhe der Südgrenze des Swimmingpools, der an der Ostseite vom Hallenbad aus ins Freie verlängert wurde. Der weiter südwestlich gebaute Schwimmteich liegt nicht mehr innerhalb dieser Fläche, sondern auf einem Teil des Grundstücks, das zum Außenbereich gehört. Diese Grenzziehung berücksichtigt, dass ein Swimmingpool im Freien in Verlängerung des Hallenbads an das Wohnhaus angrenzt und mit den an der Südwand des Wohnhauses angrenzenden Flächen der Terrasse eine typische Erweiterung der Wohnnutzung im Freien mit den dazu gehörenden Nebengebäuden und etwas Gartenfläche darstellt. Als Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt der Schwimmteich die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (Flächennutzungsplan) und § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Belange des Natur- und Landschaftsschutzes). Auch eine Beeinträchtigung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung, ist nicht auszuschließen, da eine bauliche Anlage im Außenbereich vor allem in Anschluss an eine Innenbereichsbebauung Vorbild für weitere bauliche Vorhaben ist und als Bezugsfall dient. Vergleichbare Bezugsfälle gibt es keine. Der Swimmingpool des Nachbarn im Osten und die beiden kleinen Nebengebäude auf Nachbargrundstücken entsprechen der Bebauung auf dem Grundstück des beigeladenen Bauherren. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154, § 155 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.