Urteil
M 5 K 19.6059
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann nur zugelassen werden, wem in der letzten periodischen Beurteilung, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung positiv zuerkannt wurde (hier: kein entsprechendes Kreuz in aktueller Beurteilung). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die fachlichen Schwerpunkte Polizeivollzugsdienst und technischer Polizeivollzugsdienst sind nicht in dem Sinne verwandt, dass eine Zulassung eines technischen Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildungsqualifizierung für Polizeivollzugsbeamte eröffnet wird. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann nur zugelassen werden, wem in der letzten periodischen Beurteilung, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung positiv zuerkannt wurde (hier: kein entsprechendes Kreuz in aktueller Beurteilung). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die fachlichen Schwerpunkte Polizeivollzugsdienst und technischer Polizeivollzugsdienst sind nicht in dem Sinne verwandt, dass eine Zulassung eines technischen Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildungsqualifizierung für Polizeivollzugsbeamte eröffnet wird. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 13.7.1973 - VII C 6.72 - BVerwGE 44, 1, juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115, juris Rn. 18). Ob die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO erfüllt sind, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - NVwZ 2018, 986, juris Rn. 17). In der aktuellen periodischen Beurteilung des Klägers vom … Juli 2020 wurde dem Kläger die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung nicht mehr zuerkannt. Nach Art. 37 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) ist dies jedoch eine zwingende gesetzliche Voraussetzung, um überhaupt für eine Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden zu können. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, da diese zwingende Voraussetzung offensichtlich und unstreitig bei ihm nicht mehr gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37, 67 und 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS). Nach Art. 37 Abs. 1 LlbG können Beamte und Beamtinnen, die in der ersten und zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, sich für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung setzt u.a. voraus, dass der Beamte oder die Beamtin in der letzten periodischen Beurteilung eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung i.S.d. Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG), und dass er bzw. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er oder sie den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG). Demnach kann zur Ausbildungsqualifizierung nur zugelassen werden, wem in der letzten periodischen Beurteilung, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung positiv zuerkannt wurde. In der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag … Juli 2020, für den Beurteilungszeitraum … Juni 2017 bis … Mai 2020 ist das Feld hinsichtlich der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung nicht angekreuzt. Nach Nr. 5.1 der Richtlinien für die Beurteilungen (Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Beurteilungsbekanntmachung Polizei und Verfassungsschutz - BUBek-Pol/VS), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12.12.2017, Az. IC3-0371.0-41), die der Beklagte für seine Beamten ersichtlich anwendet, bedarf die Feststellung der Eignung zur Ausbildungsqualifizierung einer ausdrücklichen Feststellung in der dienstlichen Beurteilung. Eine negative Äußerung bei fehlender Eignung unterbleibt. Daraus folgt, dass dem Kläger die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung nicht zuerkannt wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass gegen diese dienstliche Beurteilung insoweit ein formeller Rechtsbehelf ergriffen worden wäre. 2. Jedenfalls ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom … September 2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom ... November 2019 und Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht - selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2022, Art. 37 LlbG Rn. 17). Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Doch hat der Bewerber einen aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) resultierenden Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei seiner Entscheidung über die Zulassung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - ZBR 2009, 125, juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.6.2018 - 3 CE 18.604 - RiA 2018, 224, juris Rn. 29). b) Die Entscheidung, den Beamten nicht zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, führt nicht dazu, dass der Kläger in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist. Auch wenn man als Maßstab für die Auswahl zur Zulassung für Qualifizierungsmaßnahmen für die dritte Qualifikationsebene den Leistungsgrundsatz zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris; B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris; B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.887 - juris), besteht keine rechtliche Möglichkeit, dass der Kläger im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Zulassung zum Zuge kommen kann. Denn der Beamte erfüllt nicht die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Er kann daher nicht zu entsprechenden Qualifizierungen zugelassen werden, da in seiner letzten periodischen Beurteilung eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung nicht getroffen wurde. c) Dessen ungeachtet hat der Kläger - als Angehöriger der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschurz mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Polizeivollzugsdienst (§ 1 Satz 1 Nr. 4 FachV-Pol/VS) - wohl keinen Anspruch zur Ausbildung für Ämter der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden. (1) Neben den in Art. 37 LlbG normierten allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung regelt § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS die speziellen Anforderungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Polizeivollzugsdienst. § 57 FachV-Pol/VS ist systematisch in Teil 2 „Polizeivollzugsdienst“ verortet und findet direkte Anwendung nur für Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-Pol/VS. Zwar sieht § 74a Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS vor, dass § 57 FachV-Pol/VS für technische Polizeivollzugsbeamte entsprechend anwendbar sei. § 74a Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS eröffnet jedoch nur die Möglichkeit, dass für den technischen Polizeivollzugsdienst eine Ausbildungsqualifizierung eröffnet wird, vermittelt aber keinen Anspruch auf Zulassung oder Einrichtung einer Aufstiegsqualifizierung für technische Polizeivollzugsbeamte. Eine entsprechende Anwendung wäre dann denkbar, wenn der Dienstherr einen entsprechenden Studiengang auch für technische Vollzugsbeamte einrichtet oder den bisherigen Studiengang für die Polizeivollzugsbeamten so modifiziert und die Lehrinhalte so anpasst, so dass dieser auch für die Anforderungen an technische Polizeivollzugsbeamte ausgerichtet ist. Einen entsprechenden Studiengang, in dem Beamtinnen und Beamten des fachlichen Schwerpunkts technischer Polizeivollzugsdienst die fachlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten erlernen könnten, die für die dritte Qualifikationsebene im technischen Polizeivollzugsdienst benötigt werden, besteht aktuell - wie auch der Beklagte bestätigt - nicht. (2) Art. 37 Abs. 1 LlbG sieht vor, dass Beamte und Beamtinnen, sich für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren können. Eine entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS und die Möglichkeit der Zulassung von technischen Polizeivollzugsbeamten für die Aufstiegsqualifizierung für Polizeivollzugsbeamte, wie sie aktuell ausgestaltet ist, wäre nur dann möglich, wenn die fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst und technischer Polizeivollzugsdienst verwandt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 LlbG wären. Die fachlichen Schwerpunkte Polizeivollzugsdienst und technischer Polizeivollzugsdienst sind jedoch nicht in dem Sinne verwandt, dass eine Zulassung eines technischen Polizeivollzugsbeamten zu der nach in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS geregelten Ausbildungsqualifizierung für Polizeivollzugsbeamte eröffnet wird. Fachliche Schwerpunkte können dann als verwandt gelten, wenn zwischen ihnen eine große Vergleichbarkeit besteht. Dies gilt insbesondere für die nichttechnischen Fachrichtungen und Schwerpunkte (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2022, Art. 37 LlbG Rn. 7). Auch die Gesetzesbegründung zu Art. 37 LlbG (LT-Drs. 16/3200 vom 26.1.2010, Seite 553) nennt als Beispiel für einen verwandten fachlichen Schwerpunkt zwei nichttechnische Schwerpunkte, namentlich den bisherigen mittleren Justizdienst und den Rechtspflegerdienst. Eine Vergleichbarkeit zwischen einem technischen fachlichen Schwerpunkt - wie dem technischen Polizeivollzugsdienst - und einem nichttechnischen fachlichen Schwerpunkt - wie dem Polizeivollzugsdienst - liegt deshalb nicht nahe. Gegen eine Vergleichbarkeit sprechen darüber hinaus zum einen die unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie die aufgestellten Anforderungen an die Beamten für beide fachliche Schwerpunkte, welche die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz aufstellt. Für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst ist eine Prüfung zu absolvieren, die aus einem Sprachtest, einem Grundfähigkeitstest, einem Einstellungsgespräch, einer Gruppendiskussion sowie einer Sportprüfung besteht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS). Die Ausbildung selbst ist für den Polizeivollzugsdienst in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte aufgeteilt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS). Die praxisorientierte Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Durch die Vermittlung fachlicher Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten sowie der Förderung und Steigerung persönlicher und sozialer Kompetenzen werden die Beamten und Beamtinnen für ihre Tätigkeit im Streifendienst und im geschlossenen Einsatz qualifiziert (§ 21 FachV-Pol/VS). Demgegenüber ist Qualifikationsvoraussetzung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene im technischen Polizeivollzugsdienst insbesondere eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Meisterprüfung oder einen Abschluss als Techniker (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS). Die Fähigkeiten für den Polizeidienst, werden lediglich in einer sechsmonatigen polizeifachlichen Unterweisung erlernt. Die Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst dauert hingegen zwei Jahre und sechs Monate (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS). Zum anderen ist die Ausgestaltung des Studiums, welches im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für den Polizeivollzugsdienst zu durchlaufen ist, sichtbar nicht auf den technischen Polizeivollzugsdienst ausgerichtet. Die in §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS aufgeführten Fächergruppen und Studienfächer als Pflichtfächer haben keinen Bezug zu einer technischen Tätigkeit. Es wird gerade kein fundiertes fachliches und praktisches technisches Wissen vermittelt, sondern ein theoretisches und praktisches Wissen im Bereich Polizeivollzug. Darüber hinaus ist der Zweck der Ausbildungsqualifizierung, dass im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung der gleiche Ausbildungsstand vermittelt wird, wie derjenige, der der Regelausbildung durch Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung zugrunde liegt (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2022, Art. 37 LlbG Rn. 5). In Fällen des Art. 34 Abs. 3 LlbG, in welchen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss in der entsprechenden Fachrichtung oder ein vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Abschluss nachzuweisen ist, scheidet eine Ausbildungsqualifizierung aus, da das erforderliche technische Fachwissen weder in der Ausbildung vermittelt noch in der Qualifikationsprüfung geprüft wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2022, Art. 37 LlbG Rn. 5). Der fachliche Schwerpunkt technischer Polizeivollzugsdienst hat zwar keinen Vorbereitungsdienst und keine Qualifikationsprüfung (§ 74a Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS). Der in Art. 34 Abs. 3 LlbG aufgestellte Rechtsgedanke ist dennoch für den technischen Polizeivollzugsdienst übertragbar, da auch dieser technisch geprägt ist. Die Beamten in der Ausbildungsqualifizierung haben grundsätzlich die gleiche Ausbildung zu durchlaufen sowie die gleiche Qualifikationsprüfung abzulegen, wie die entsprechenden Beamtenanwärter (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2022, Art. 37 LlbG Rn. 3). Diesen Gedanken übertragen - da es für die dritte Qualifikationsebene im technischen Polizeivollzugsdienst keine Anwärter gibt, jedoch auf die Qualifikationsvoraussetzungen für die dritte Qualifikationsebene im technischen Polizeivollzugsdienst abgestellt werden kann - handelt es sich nicht um eine grundsätzlich gleiche Ausbildung. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im technischen Polizeivollzugsdienst die Qualifikation erworben durch ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums. Primäre Voraussetzung für einen Einstieg in die Dritte Qualifikationsebene im technischen Polizeivollzugsdienst ist ein Studium in einer technischen Fachrichtung. Dies verdeutlicht nochmals, dass die Anforderungen an die (Vor-)Qualifikation auf Grund der unterschiedlichen Tätigkeiten und Aufgaben sehr unterschiedlich und nicht vergleichbar sind. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht weiter, dass ein Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz zwischen Polizeivollzugsdienst und technischem Polizeivollzugsdienst nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 LlbG möglich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS). Ein Wechsel in den fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz ist hingegen ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen und ohne Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration aus allen anderen fachlichen Schwerpunkten möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS). Der Verordnungsgeber sieht eine Vergleichbarkeit bzw. Verwandtschaft im Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz zu den anderen fachlichen Schwerpunkten. Im Umkehrschluss nimmt der Verordnungsgeber eine solche Vergleichbarkeit bzw. Verwandtschaft zwischen den anderen fachlichen Schwerpunkten nicht an. Dem steht auch der Einwand des Klägers nicht entgegen, dass die dienstlichen Beurteilungen - über die fachlichen Schwerpunkte hinweg - erstellt werden (§ 3 FachV-Pol/VS). Die dienstlichen Beurteilungen haben die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten sowie die Eignung und Befähigung darzustellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Sinn und Zweck der Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen ist, dass ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab eingehalten werden soll. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten (BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 2 B 25/16 - Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 4, juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.8.2020 - 6 B 18.2657 - RiA 2021, 38, juris Rn. 30). Diesen Anforderungen wird die Bildung einer Vergleichsgruppe mit Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes in besonderem Maße gerecht (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356, juris Rn. 15; B.v. 7.3.2017 - 2 B 25.16 - Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 4, juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 6 ZB 19.2351 - juris Rn. 17). Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf solche Beamte, die einen mehr oder weniger höherwertigen Dienst- oder Arbeitsposten wahrnehmen. Denn dadurch ändert sich nichts an ihrem Status und damit an den Beurteilungsmaßstäben (BayVGH, U.v. 20.8.2020 - 6 B 18.2657- RiA 2021, 38, juris Rn. 30). So stellt es sich auch bei Beamten der unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkte dar. Auch wenn diese unterschiedliche (Vor-)Qualifikationen, Aufgaben und Tätigkeiten aufweisen, ist der Status und damit die anzulegenden Beurteilungsmaßstäbe, die für die dienstliche Beurteilung maßgeblich sind, vergleichbar. Die fachlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, die für die fachlichen Schwerpunkte erforderlich sind, können unterschiedlich sein - wie oben aufgezeigt wurde -,ohne dass dies der Vergleichbarkeit bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen entgegensteht. d) Die Ungleichbehandlung zwischen Beamten im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst und technischer Polizeivollzugsdienst hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme an einer Aufstiegsqualifizierung, führt auch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV). Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des speziellen Gleichheitssatzes - namentlich Art. 33 Abs. 2 GG - erfüllt sind, ist ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Anforderungen des speziellen Gleichheitssatzes gewahrt sind (BVerfG, B.v. 14.4.1959 - 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 -BVerfGE 9, 237, juris Rn. 42; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 4 f., 81). 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).