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Urteil

M 11 K 19.333

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Für die Beurteilung, ob ein unbebautes Grundstück als „Baulücke“ anzusehen ist, die an einem Bebauungszusammenhang iSv § 34 BauGB teilnimmt, ist maßgeblich, ob die zur Bebauung anstehende Fläche von einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung geprägt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Feste Zahlenwerte für die maximale Ausdehnung einer Baulücke bestehen nicht. Es gibt auch keine Regelvermutung oder Faustformel für bestimmte Fälle. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke allerdings weniger wahrscheinlich. Entscheidend bleibt stets eine umfassende Bewertung der Grundstücksituation auf Grundlage der konkreten Gegebenheiten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Für die Beurteilung, ob ein unbebautes Grundstück als „Baulücke“ anzusehen ist, die an einem Bebauungszusammenhang iSv § 34 BauGB teilnimmt, ist maßgeblich, ob die zur Bebauung anstehende Fläche von einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung geprägt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Feste Zahlenwerte für die maximale Ausdehnung einer Baulücke bestehen nicht. Es gibt auch keine Regelvermutung oder Faustformel für bestimmte Fälle. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke allerdings weniger wahrscheinlich. Entscheidend bleibt stets eine umfassende Bewertung der Grundstücksituation auf Grundlage der konkreten Gegebenheiten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 5. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem beantragten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 BayBO). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Im vorliegenden Fall zielt der Antrag des Klägers vom 1. Februar 2018 - auch wenn eine ausdrückliche Fragestellung fehlt - nach den erkennbaren Umständen darauf ab, dass über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorab verbindlich entschieden werden soll. Das Landratsamt hat dies im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht verneint. 1.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ im Sinne von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die trotz vorhandener Baulücken geschlossen und zusammengehörend wirkt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 2.66 - juris). Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Für die Beurteilung, ob ein unbebautes Grundstück als „Baulücke“ anzusehen ist, die an einem Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 BauGB teilnimmt, ist maßgeblich, ob die zur Bebauung anstehende Fläche von einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung geprägt wird. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20; B.v. 4.7.1990 - 4 B 103.90 - BayVBl 1991, 473; U.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Das betreffende Grundstück muss dabei selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - BauR 1974, 41). Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 12.12.1990 a.a.O., B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - BauR 1997, 807). Feste Zahlenwerte für die maximale Ausdehnung einer Baulücke (z.B. zwei, drei oder vier Bauplätze) bestehen nicht. Es gibt auch keine Regelvermutung oder Faustformel für bestimmte Fälle (vgl. Söfker in E/Z/B/K, BauGB, Stand April 2022, § 34, Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.). Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke allerdings weniger wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256-262; U.v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Entscheidend bleibt stets eine umfassende Bewertung der Grundstücksituation auf Grundlage der konkreten Gegebenheiten. So kann es für einen Bebauungszusammenhang ausreichen, wenn eine Baulücke bestimmter Größe zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken liegt, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung eine vergleichbar große Lücke dem Bebauungszusammenhang unterbricht, weil sich eine Neubebauung nicht mehr als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellen würde (vgl. Mitschang/Reidt in B/K/L, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34, Rn. 9). Soweit es an einer Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Daran gemessen liegt der Standort der geplanten Zweifamilienhäuser nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins nicht mehr innerhalb des von der umliegenden Bebauung gebildeten Bebauungszusammenhangs. Das Vorhabengrundstück ist an drei Seiten (Westen, Süden und Osten) von Bebauung umgeben. Im Norden ergibt sich eine klare Begrenzung durch die … straße mit dem nach Norden abfallenden Steilhang, dem die Kammer nach dem Eindruck des Augenscheins trennende Wirkung zu dem nordöstlich gelegenen Außenbereich beimisst. Die das Vorhabengrundstück umgebende Bebauung im Süden und insbesondere im Westen stellt sich nach dem Eindruck des Augenscheins indes nicht als besonders aufgelockerte Bebauung dar. Vielmehr handelt es sich nach dem Eindruck des Augenscheins um eine für den ländlichen Raum relativ dichte, kleinteilige und homogene Bebauung; die Wohngebäude in der näheren Umgebung besitzen im Wesentlichen die Kubatur E + 1, max. E + 1 + Dach. Dieser eher verdichtete Eindruck der umgebenden Bebauung wird auch durch die Luftbildaufnahmen aus dem Geodatenportal Bayern Altas bestätigt. Die Bebauung östlich der … straße kann demgegenüber nur bedingt als Maßstab herangezogen werden, da sich dort ganz zentral, in etwa auf Höhe des Vorhabengrundstücks eine Baulücke für zwei Bauplätze (Fl.Nrn. … und ...) befindet. Unter Berücksichtigung dieser konkreten örtlichen Gegebenheiten erscheint die in den Blick zu nehmende Freifläche schlicht als zu groß, um noch eine bloße „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Bebauungszusammenhangs annehmen zu können. Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid ist dabei nicht allein das nach Angaben der Klägerseite ca. 2.500 qm große Vorhabengrundstück, sondern mangels topographischer Besonderheiten auch das ca. doppelt so große, nördlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. … in die Betrachtung einzubeziehen. Es handelt sich mithin um eine Fläche von mindestens etwa 7.500 qm, nach einer Berechnung in der Behördenakte dürfte es sich sogar um eine deutlich größere Gesamtfläche von ca. 8.193 qm handeln (vgl. handschriftl. Notiz, Bl. 31 d.BA.). Der Abstand zwischen der in westlicher und östlicher Richtung maßstabsbildenden Bebauung (Anwesen H.weg 6 und H.weg 10) beträgt ca. 77 m (vgl. Messungen, Bl. 29 d.BA). In Nord-Süd-Richtung ergibt sich für die gesamte Wiesenfläche bei einer Messung im Bayern Atlas eine Ausdehnung von ca. 139 m (auf der Ostseite) bzw. ca. 145 m (auf der Westseite). Auf dieser Fläche könnten unter Heranziehung der Bebauung des westlich gelegenen Baugebiets durchaus 10 Bauplätze untergebracht werden. Auch der von Klägerseite angenommene Umfang von 2 bis 3 Bauplätzen wird damit vorliegend deutlich überschritten. Auf Grund des im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Gesamteindrucks ist die maßgebliche unbebaute Fläche unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeiten und der umliegenden Bebauung damit deutlich zu groß, um den Bereich des Vorhabenstandorts noch als bloße Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs der umliegenden Bebauung werten zu können. 1.2. Als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Das Vorhaben soll auf einer Fläche verwirklicht werden soll, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Landwirtschaft vorbehalten bleiben soll (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach den Feststellungen des Augenscheins wird das Grundstück auch tatsächlich als landwirtschaftliche Grünfläche bewirtschaftet. Der Widerspruch zum Flächennutzungsplan reicht als Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus, um dem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich die Genehmigung zu versagen. Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob daneben weitere öffentliche Belange - wie etwa die des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB - beeinträchtigt werden, kommt es damit vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit die Beigeladene für das Vorhabengrundstück und die nördlich angrenzende Freifläche in der Vergangenheit die Aufstellung eines Bebauungsplans ins Auge gefasst hat. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.