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Urteil

M 32 K 21.32120

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2017 wird aufgehoben. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Unrecht lehnt der Bescheid den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und verwehrt ihm damit sein Recht auf sachliche Prüfung und Entscheidung seines Asylantrags. 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid kann sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als Rechtsgrundlage stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig - und ist demgemäß der Asylantrag als unzulässig abzulehnen -, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Denn für den in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers ist nach den Regelungen der Dublin III-VO Deutschland und kein anderer Mitgliedstaat der EU zuständig. Das ergibt sich aus Folgendem. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde - hier nach Aktenlage Deutschland -, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO. Wie den umfangreichen Ausführungen des OVG Schleswig in seinem Urteil vom 7. November 2019 (1 LB 5/19, juris Rn. 22-33; siehe dazu BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 - juris) in einem gleichgelagerten Fall zu entnehmen ist, folgt eine Zuständigkeit Italiens nicht aus den Kriterien nach Art. 8, 9,10 und 11 des Kapitels III der Dublin III-VO, auch nicht aus den Tatbeständen nach Art. 16 und 17 des Kapitels IV der Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 des Kapitels VI der Dublin III-VO, und zwar weder in direkter, noch in erweiterter noch in analoger Anwendung (OVG Schleswig a.a.O., juris Rn. 33-66). Das BVerwG a.a.O. hat auf der Grundlage einer Fallgestaltung, bei der das nachgeborene Kind in Deutschland geboren wurde, zur Frage der analogen Anwendung des § 20 Abs. 3 Dublin III-VO im amtlichen Leitsatz 1 und 2 seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Leitsatz: 1: „Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO bedarf“ Leitsatz: 2: „Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, ist deshalb jedenfalls dann für dessen Prüfung zuständig, wenn er den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO)“ Nach dieser Rechtsprechung des BVerwG a.a.O. wäre für den Antrag des Klägers, falls dieser nicht in Frankreich, sondern in Deutschland geboren wäre, Deutschland und nicht Italien der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat der EU, da nach Aktenlage die Fristen für ein Aufnahmegesuch längst abgelaufen wären. Die Ausführungen des BVerwG a.a.O. hängen aber, wie sich aus einer Analyse des Urteils ergibt, nicht von der Geburt eines Antragstellers gerade in Deutschland ab, sondern lassen sich zwanglos auf ein in irgendeinem anderen Mitgliedstaat der EU nachgeborenes Kind übertragen (so auch VG Stuttgart, U.v. 29.1.2021 - A 7 K 11804/18 - juris: „in einem anderen Mitgliedstaat oder erst in Deutschland geborene Kinder“; siehe auch EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris). Das erkennende Gericht bejaht deshalb die Nichtanwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für die vorliegende Fallgestaltung eines nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU nachgeborenen Kindes und damit die Nichteinschlägigkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid kann sich auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Rechtsgrundlage stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig - und ist demgemäß der Asylantrag als unzulässig abzulehnen -, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Eine direkte Anwendung der Norm scheitert, weil „dem Ausländer“, also hier dem Kläger, unstreitig kein internationaler Schutz in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland gewährt worden ist. Entsprechend dem genannten Urteil des BVerwG a.a.O. kann die Regelung nicht deshalb auf den Kläger analog angewandt werden, weil seine Eltern Begünstigte internationalen Schutzes sind (BVerwG a.a.O., juris Rn. 22). Das BVerwG verweist dabei auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs, in denen der EuGH mehrfach betont, dass Art. 33 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 - die Vorschrift wurde durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in das nationale Recht umgesetzt - die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzähle. Das bedeute, dass eine analoge Anwendung der Umsetzungsnorm der Asylverfahrensrichtlinie widersprechen würde. Der EuGH hat nunmehr in seinem bereits genannten Urteil vom 1. August 2022 entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er auf einen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz nicht analog anwendbar ist, wenn nicht der Minderjährige selbst, sondern seine Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen (EuGH a.a.O. juris Rn. 56). 3. Da sich die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid als rechtswidrig erweist, war diese, aber auch die weiteren Folgeentscheidungen im Bescheid, also der Bescheid zur Gänze, aufzuheben (siehe BVerwG a.a.O., juris Rn. 23, und VG Stuttgart a.a.O., juris Rn. 17). Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt - auch ohne Ausspruch einer Verpflichtung hierzu - das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat (VG Stuttgart a.a.O., Rn. 17 mwH). 4. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.