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Urteil

M 4 K 19.357

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Rücknahme eines rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels ist Art. 48 BayVwVfG; für eine Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen ist daneben kein Raum. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine nachhaltige Integration iSd § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist trotz Vorliegens aller Regelvoraussetzungen zu verneinen, wenn die Integrationsleistungen des Ausländers auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen. (Rn. 86) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Rücknahme eines rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels ist Art. 48 BayVwVfG; für eine Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen ist daneben kein Raum. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine nachhaltige Integration iSd § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist trotz Vorliegens aller Regelvoraussetzungen zu verneinen, wenn die Integrationsleistungen des Ausländers auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen. (Rn. 86) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, keinen Erfolg. I. Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig. 1. Der Kläger ließ zunächst eine zulässige Klage auf „Neuausstellung“ der Niederlassung auf die offengelegten pakistanischen Personalien erheben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine Verpflichtungsklage im Form einer Untätigkeitsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage. Die begehrte „Neuausstellung“ der Niederlassungserlaubnis hat keine Regelungswirkung, da der Kläger bereits seit Juli 2004 im Besitz der Niederlassungserlaubnis war. 2. Mit Schriftsatz vom ... April 2019 ließ der Kläger den Bescheid vom 25. Februar 2019, mit dem sämtliche Aufenthaltstitel (bzw. früher: Aufenthaltsgenehmigungen) mit ursprünglicher Wirkung zurückgenommen wurden, in die Klage miteinbeziehen. Es kann offenbleiben, ob damit der Klageantrag ohne Änderung des Klagegrundes erweitert wurde, was nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig ist, oder ob es sich um eine „echte“ Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt. Denn auch eine nach § 91 VwGO zu beurteilende Klageänderung war zulässig. Zum einen hat sich die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 13. Juni 2019, 24. Juni 2022 und 26. Juli 2022 zu der erweiterten Klage eingelassen und zum anderen ist die Klageerweiterung auch sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1980 – IV C 61.77 – juris Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Mit der Entscheidung darüber, ob der Rücknahmebescheid rechtmäßig war oder nicht, wird zugleich auch die Frage, ob dem Kläger die Niederlassungserlaubnis „neu“ auszustellen ist, endgültig geklärt. Beide Anträge beziehen sich im Wesentlichen darauf, ob dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zusteht. II. Soweit die Klage in Bezug auf Nr. 2 des Bescheides vom 25. Februar 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme ist rechtmäßig (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuausstellung der Niederlassungserlaubnis (2.) oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (3.). 1. Die Rücknahmen der Aufenthaltstitel mit ursprünglicher Wirkung in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids sind rechtmäßig. Nach Art. 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayVwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1.1. Die dem Kläger am 2. Mai 2000, 27. April 2001, 26. April 2002 und 29. Juli 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnisse sind rechtswidrig, da deren Erteilungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG) a.F. nicht vorgelegen haben. 1.1.1. Rechtsgrundlage für die Erteilungen war § 30 Abs. 4 AuslG a.F.. Danach kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Das Bayerische Innenministerium erließ am 17. Juli 1998 eine Weisung zu Aufenthaltsbefugnissen für afghanische Staatsangehörige, deren Asylanträge abgelehnt worden sind (Az. …). Diese ist gerichtsbekannt. Ausweislich der Weisung sei die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an abgelehnte Asylbewerber aus Afghanistan, deren Aufenthalt geduldet werde, bisher nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt. Im Zusammenhang mit Rundschreiben über Verbleiberegelungen auf der Grundlage des § 32 AuslG a.F. sei bereits mehrfach darauf hinwiesen worden, dass zwischen Bund und Ländern nach wie vor unterschiedliche Auffassungen über den Umfang und die Fortgeltung des 1991 einmal angeordneten Abschiebestopps nach § 54 AuslG bestünden. Da die kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan fortdauerten, ein Ende nicht absehbar sei und auch heute noch – wegen der nach wie vor ungeklärten Abschiebungswege – praktisch ein „faktischer“ Abschiebungsstopp bestehe, der vom Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern nach § 54 AuslG a.F. nicht berührt werde und somit die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslGa. F. rechtfertige, sollten künftig afghanischen Staatsangehörigen, deren Asylanträge abgelehnt worden sind, Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 AuslG a.F. erteilt werden. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sei u.a. ausgeschlossen bei der Möglichkeit der Einreise und des längerfristigen Aufenthalts in einem Drittstaat. Der Kläger hat bei seinen Anträgen, eingegangen am 2. Mai 2000, 27. April 2001, 26. April 2002 und 22. April 2003, falsche Angaben über seinen Namen, Geburtsort und Geburtsdatum gemacht und sich als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben, bekräftigt mit einem auf die falschen Personalien ausgestellten afghanischen Reisepass. Als pakistanischem Staatsangehörigen wären dem Kläger die Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 AuslG a.F. in Verbindung mit der Weisung des Bayerischen Innenministeriums nicht erteilt worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger ist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kam zu dem Schluss, dass der Kläger – entgegen seiner Behauptung – nicht afghanischer Staatsangehöriger sei und die behauptete Verfolgungsfurcht auf reiner Erfindung beruhe. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen im Zusammenhang mit Dingen des täglichen Lebens in Afghanistan zu beantworten und habe auch von den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine Kenntnisse gehabt. Im Januar 2016 ließ der Kläger selbst mitteilen, dass das afghanische Generalkonsulat seien – auf seine Aliasidentität ausgestellten – Reisepass eingezogen habe sowie die zutreffenden Personalien und dass er die pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Zum Nachweis legte er eine pakistanische Geburtsurkunde sowie einen pakistanischen Personalausweis, ausgestellt am 11. Februar 2011, vor. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... April 2019 vorgetragen hat, seine Eltern seien Afghanen bzw. in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, sein Vater sei Afghane gewesen und er wisse seit längerer Zeit, dass er Afghane sei, hat er hierüber keine Nachweise erbracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich – unter seinen nunmehr geltend gemachten Personalien – um Nachweise, wie etwa eine Tazkira, bemüht hat. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weiter vor, die afghanische Botschaft habe später auch eine Tazkira verlangt, um einen Reisepass auszustellen, die er nicht habe beibringen können. Deshalb habe er schließlich auf Grundlage der Papiere der Mutter seine pakistanischen Dokumente bekommen. Tatsächlich verfügte der Kläger aber bereits im Februar 2011 über einen auf seine nunmehr geltend gemachten Personalien ausgestellten pakistanischen Personalausweis, der auch Angaben zur bisherigen Ausweisnummer enthält. Somit verfügte der Kläger auch vor 2011 bereits über einen pakistanischen Personalausweis. Auch der pakistanische Reiseausweis von 2017 enthält die bisherige Ausweisnummer des vorhergehenden pakistanischen Reiseausweises (Bl. 241 d. BA). Darüber hinaus sind sowohl auf der Geburtsurkunde, dem pakistanischen Personalausweis und dem pakistanischen Reisepass der Name des Vaters vermerkt, somit hatten die pakistanischen Behörden die Möglichkeit, Informationen über die Staatsangehörigkeit des Vaters einzuholen. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass der Kläger die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt und ihm dies bei Stellung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse auch bekannt war. Schließlich hat der Kläger seinen „Berichtigungsantrag“ im Jahr 2016 gerade mit dem Besitz der pakistanischen Staatsangehörigkeit begründet. Selbst wenn der Kläger neben der pakistanischen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen würde, wäre ihm die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG a.F. rechtswidrig erteilt worden, da ihm die Einreise und der längerfristige Aufenthalt in einem Drittstaat, nämlich Pakistan, möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall war eine Erteilung ausgeschlossen. 1.1.2. Damit dann dahinstehen, ob aufgrund der Täuschung auch ein Ausweisungsgrund vorliegt und die Aufenthaltsbefugnisse deshalb in der Regel nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F. zu versagen gewesen wären. Ebenfalls dahinstehen kann, ob derartige Versagungsgründe nach der Weisung des Bayerischen Innenministeriums vom 17. Juli 1998 hätten außer Betracht bleiben sollen. Laut der Weisung ist die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ausgeschlossen bei Straftätern mit einer Verurteilung zu mehr als 50 Tagessätzen. Außer Betracht bleiben – ungeachtet des Strafmaßes – Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Ausländer- und Asylverfahrensgesetz, außer Beihilfe zur illegalen Einreise bei Schleusungen. 1.2. Die am 13. Juli 2004 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 10. Dezember 2010 gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, ist ebenfalls rechtswidrig erteilt worden. 1.2.1. Rechtsgrundlage für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis war § 35 Abs. 1 AuslG a.F. Danach kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG a.F. bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens sowie Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG a.F. auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG a.F. oder des § 54 AuslG a.F., soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen, werden angerechnet. Unter Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens, das mit Stellung des Asylantrags am 1. Juli 1996 begann und mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg am 13. Mai 1998 endete, sowie den ab dem 28. Mai 1998 bis 3. Mai 2000 erteilten Duldungen und ab dem 2. Mai 2000 bis 28. Juli 2004 erteilten Aufenthaltsbefugnissen sind die notwendigen Aufenthaltszeiten zwar grundsätzlich zunächst erfüllt. Wegen der rechtmäßigen Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt der Kläger die notwendigen Aufenthaltszeiten jedoch nicht, weshalb die unbefristete Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig erteilt wurde. 1.2.2. Die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war auch deshalb rechtswidrig, weil die Erteilungsvoraussetzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG a.F. nicht erfüllt war, da Ausweisungsgründe vorlagen. 1.2.2.1. Der Kläger hatte in der sicherheitsrechtlichen Befragung am 22. April 2003 angegeben, nur drei Tage in Pakistan gewesen zu sein. Tatsächlich wurde er in Pakistan geboren und zog auch nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach dem frühen Tod des Vaters mit seiner Mutter nach Pakistan. Der Kläger wurde vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Möglichkeit der Ausweisung hingewiesen (vgl. Bl. 188 d. BA). Er erfüllt damit den Regelausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG a.F. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber u.a. frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Dies ist hier der Fall. 1.2.2.2. Im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung gab der Kläger außerdem einen falschen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort an und, dass er keine andere als die afghanische Staatsangehörigkeit besitze. Er erfüllte damit auch den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG a.F.. Nach dieser Vorschrift kann nach § 45 Abs. 1 AuslG a.F. insbesondere ausgewiesen werden, wer u.a. in Verfahren nach diesem Gesetz falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Darauf, ob dem Ausländer der begehrte Aufenthaltstitel auch aus anderen Gründen und damit unabhängig von seinen Falschangaben ein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden müssen, kommt es nicht an (Hailbronner in Hailbronner Kommentar, Ausländerrecht, Stand August 2022, § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG, Rn. 154 der der früheren Regelung in § 46 Nr. 1 AuslG a.F. weitgehend entspricht mit Verweis auf OVG NW, B.v. 22.6.2004 – 18 B 876/04 – juris). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger die unzutreffenden Angaben über seine Identität zur Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemacht hat. Bei Offenlegung der zutreffenden Identität hätte er bereits damals ausländerrechtliche und darüber hinaus etwaige strafrechtliche Konsequenzen wegen der bereits erfolgten Täuschungshandlungen befürchten müssen. Zu Beginn der sicherheitsrechtlichen Befragung wurde der Kläger ausdrücklich darüber belehrt, dass falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausweisung führen können (vgl. Bl. 188 d. BA). 1.2.2.3. Damit kann dahinstehen, ob der Kläger darüber hinaus auch den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG a.F. in Verbindung mit Strafnormen wie etwa dem Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. erfüllt und ob diese Norm neben § 46 Nr. 1 AuslG a.F. anwendbar war. Gemäß § 46 Nr. 2 AuslG a.F. kann nach § 45 Abs. 1 AuslG a.F. insbesondere ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. 1.3. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des Art. 48 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 BayVwVfG berufen, weil er die begünstigenden Verwaltungsakte durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung von Aufenthaltstiteln, gelten hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme Einschränkungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG jedoch nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat sowohl die Aufenthaltsbefugnisse als auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (bzw. Niederlassungserlaubnis) durch arglistige Täuschung erwirkt. Um eine arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst waren oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (VGH BW, B.v. 14.8.2015 – 2 S 384/14 – juris Rn. 28). Der Kläger machte bewusst falsche Angaben, indem er sowohl im Asylverfahren als auch mehrfach gegenüber der Beklagten eine unzutreffende Identität und Staatsangehörigkeit angab. Mittels der arglistigen Täuschung wollte der Kläger für sich Aufenthaltstitel erwirken, auf die er ohne die arglistige Täuschung keinen Anspruch gehabt hätte. Weder die o.g. Aufenthaltsbefugnisse für afghanische Staatsangehörige noch im Anschluss die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wären in Kenntnis der wahren Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers im jeweiligen Erteilungszeitpunkt erteilt worden. Anders als vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, ist es für die Ursächlichkeit der Täuschung unerheblich, ob der Kläger unter Offenbarung seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit von Anfang an möglicherweise nicht abgeschobenen worden wäre. Maßgeblich ist, ob der Kläger die Erteilung der Aufenthaltstitel durch Täuschung erwirkt hat. Hypothetische Erwägungen bleiben außer Betracht (VGH BW, B.v. 13.10.2008 – 9 S 494/08 – juris Rn. 8). Das von der Klageseite herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017 (Az. 1 C 16/16 – juris) handelte von einer Einbürgerung, die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an einer Identitätstäuschung scheitern darf, wenn die Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat. Der Sachverhalt ist somit nicht vergleichbar. 1.4. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit von Rücknahmen durch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG steht einer Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers vorliegend nicht entgegen, da die Jahresfrist in Fällen der arglistigen Täuschung – wie hier – nicht gilt, Art. 48 Abs. 4 S. 2 BayVwVfG. 1.5. Die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfolgte ermessensfehlerfrei. Das Gericht überprüft die Entscheidung der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 11) lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, § 114 S. 1 VwGO. 1.5.1. In Fällen, in denen der Betroffene sich – wie hier – nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (BayVGH B.v. 29.3.2021 – 10 B 18.943 – juris Rn. 70). 1.5.2. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Es ist weder ein Ermessensausfall, -defizit noch eine Ermessensfehlgewichtung erkennbar. Sie begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass es dem öffentlichen Interesse entgegenstehe, positive Rechtsfolgen von rechtswidrigem Verhalten zuzulassen. Eine Steuerung der Einreise und Aufenthalt von Ausländern sei nicht möglich, wenn man erlauben und billigen würde, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen durch Falschangaben unterlaufen würden. Die Beklagte hat auch zugunsten des Klägers sprechende Umstände, nämlich, dass der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2001 beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist und die deutsche Sprache beherrscht, berücksichtigt. Allerdings lägen keine weitergehenden Integrationsleistungen vor, die über den Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse und die durchgängige Erwerbstätigkeit hinausgingen. Die persönlichen Interessen des Klägers würden das öffentliche Interesse, positive Rechtsfolgen von rechtswidrigem Verhalten zuzulassen, nicht überwiegen. Eine Ermessensfehlgewichtung ist hierin nicht zu sehen. Die Beklagte hat damit die maßgeblichen Umstände hinreichend berücksichtigt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten. Im Klageverfahren trug der Bevollmächtigte des Klägers weiter vor, dass sich die drohende Aufenthaltsbeendigung auch gesundheitlich auswirke. Ausweislich des zuletzt vorlegten fachärztliches Attest vom 27. April 2022 leide der Kläger unter einer schweren reaktiven depressiven Episode mit Anpassungsstörungen sowie Ein- und Durchschafstörungen. Den Vortrag hat die Beklagte ohne Ermessensfehler nicht zum Anlass genommen, ihre Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers abzuändern; eine entscheidende Rolle spielt dies erst auf Vollstreckungsebene. Auch das vorgetragene freundschaftliche Verhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber, wie auch zu vielen weiteren Personen im Bundesgebiet – wobei diese nicht näher bezeichnet wurden – sind keine derart gewichtigen Interessen, dass die Ermessensentscheidung deshalb abzuändern gewesen wäre. Dass mit den falschen Angaben verwirklichte Straftaten möglicherweise verjährt sind, hat die Beklagte zu Recht nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Maßgeblich für die Rücknahme der rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitel ist Art. 48 BayVwVfG. Für eine Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen ist daneben kein Raum (OVG Saarlouis, U.v. 11.3.2010 – 2 A 491/09 – juris Rn. 33). Die Beklagte hat die Aufenthaltstitel des Klägers auch ermessensfehlerfrei mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zu Recht stellte sie darauf ab, dass jeder Anschein zu vermeiden sei, dass Täuschungshandlungen in irgendeiner Form honoriert oder toleriert würden bzw. positive Auswirkungen haben könnten. Gerade im Ausländer- und auch Staatsangehörigkeitsrecht bestehe ein gesteigertes Interesse daran, dass die zurückgelegten Aufenthaltszeiten auch wirklich im Einklang mit der Rechtsordnung stünden und den Rechtsschein eines rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels zu beseitigen. Sie verkenne nicht, dass die Rücknahme für die Vergangenheit einschneidende Folgen für die privaten Interessen des Klägers habe, weil bisher mit Aufenthaltstitel zurück gelegte Aufenthaltszeiten wegfielen; dennoch durfte die Beklagte auch hier dem öffentlichen Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorzug vor den persönlichen Interessen des Klägers geben. 75 Die Beklagte berücksichtigte bei der Rücknahmeentscheidung zulässiger Weise ergänzend weiter, dass sich diese auf die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten für eine in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auswirkt (so gefordert von OVG SH B.v. 3.5.2022 – 4 MB 5/22 – juris Rn. 19). Das private Interesse habe jedoch hinter dem hohen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zurückzustehen. Es bestehe ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer geklärten Identität des Ausländers, bevor diesem ein Aufenthaltstitel erteilt werde und, daran, dass zurückliegende Aufenthaltszeiten im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung stünden. 1.5.3. Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels hätte. Zwar darf ein Aufenthaltstitel, der dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilt werden müsste, nicht widerrufen oder mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (VG München, U.v. 23.4.2015 – M 12 K 15.631 Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 13.4.2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 18 und BayVGH, U.v. 11.6.2013 – 10 B 12.1493 – juris Rn. 32). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber schon nicht auf den hier vorliegenden Fall der Rücknahme eines Aufenthaltstitels mit Wirkung für die Vergangenheit. 1.5.3.1. Unabhängig davon hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG zusteht. Nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. 1.5.3.2. Der Kläger ist seit dem 3. November 2020 im Besitz einer sogenannten Verfahrensduldung, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Duldung im Sinne des § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG darstellt (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 28). 1.5.3.3. Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland (§ 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG) setzt gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer die dort unter Nr. 1 bis 5 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Diese sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Kläger sichert zwar seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit und verfügt ausweislich des mit Schriftsatz vom … Oktober 2020 vorgelegten Zertifikats der … Volkshochschule mündlich über das Sprachniveau A2. Die Voraussetzungen in Nr. 3 und 4 sind damit erfüllt. Durch die rechtmäßige Rücknahme der Aufenthaltstitel für die Vergangenheit fehlt es jedoch an dem in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG geforderten ununterbrochenen, geduldeten, gestatteten oder erlaubten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren. Der geforderte Mindestaufenthalt kann nur durch Voraufenthaltszeiten, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt sind oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, gedeckt werden (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 41; BVerwG, B.v. 28.3.2022 – 1 B 35.22 – juris Rn. 8, 13). Berücksichtigt werden können deshalb nur die ab dem 3. November 2020 ausgestellten Verfahrensduldungen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis ist nicht ersichtlich. Damit erfüllt der Kläger die notwendigen Voraufenthaltszeiten nicht. Auch die in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat bislang nur die Bereitschaft erklärt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, das Bekenntnis aber nicht abgelegt und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ebenfalls nicht nachgewiesen. Der erforderliche Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet wird im Allgemeinen durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses, die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests oder mindestens eines Abschlusses einer deutschen Hauptschule. Bei Analphabeten wäre zumindest eine mündliche Prüfung möglich (so Kabis in Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis,1. Auflage 2019, § 8 Aufenthaltsverfestigung, Rn. 89). 1.5.3.4. Allerdings müssen die Voraussetzungen in Nr. 1 bis 5 nur „regelmäßig“ gegeben sein, es kann deshalb von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regelmerkmal“ kompensiert wird. Dies kann etwa ein herausgehobenes soziales Engagement sein. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 32 mit Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 42). Allerdings führt auch die Gesamtschau vorliegend nicht dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG hätte. Für den Kläger spricht zwar insoweit, dass er seit dem Jahr 2001 bei demselben Arbeitgeber, zuletzt als Küchenchef, angestellt ist. Auch davor war er, mit Beginn am 5. August 1997, weitgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Voraussetzung in Nr. 3 könnte damit als übererfüllt anzusehen sein. Jedoch vermöchte auch dies die fehlenden Erteilungsvoraussetzungen nicht aufzuwiegen. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Kläger die Voraussetzung in Nr. 1 nicht nur nicht vollständig, sondern kaum erfüllt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2022 waren Voraufenthaltszeiten von rund einem Jahr und neun Monaten berücksichtigungsfähig, erforderlich wären jedoch acht Jahre. Die Voraussetzung in Nr. 2 erfüllt der Kläger insgesamt nicht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er darüber hinaus besondere Integrationsleistungen, wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement, erbracht hat. Er verfügt über keinen Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung. Die Sprachkenntnisse gehen nicht über die Mindestanforderung in Nr. 4 hinaus, schriftlich hat der Kläger nach dem vorgelegten Zertifikat das Niveau A1 nicht erreicht. 1.5.3.5. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich darauf ankommt, wäre beim Kläger darüber hinaus auch deshalb eine nachhaltige Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG zu verneinen, weil der größte Teil der Integrationsleistungen bis zur Offenlegung der wahren Identität des Klägers durch Mitteilung des Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom ... Januar 2016 unter Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit erbracht wurden. Nach der überzeugenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Prüfung der nachhaltigen Integration des Ausländers i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Prüfung aller Integrationsleistungen sowie aller Integrationsdefizite. Eine Gesamtschau ist also nicht nur im Falle fehlender Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG vorzunehmen. Selbst wenn alle Regelvoraussetzungen vorliegen, kann die Regelvermutung der nachhaltigen Integration wegen im Einzelfall festgestellter Integrationsdefizite widerlegt sein (BayVGH B.v. 15.10.2019 – 19 CS 18.164 – juris Rn. 10 ff.). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren nach summarischer Prüfung bei einem Ausländer eine nachhaltige Integration i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG trotz Vorliegens aller Regelvoraussetzungen verneint, da die Integrationsleistungen des Ausländers auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet beruhten (Az. 19 CS 18.164 – juris Rn. 10 ff.). Nach anderen Auffassungen werden in der Vergangenheit spielende Täuschungshandlungen auf der Rechtsfolgenseite oder unter Umständen als Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang nicht entschieden. In seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. 1 C 34.18 – juris) hat das Bundesverwaltungsgericht in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung zwar nur die beiden letztgenannten Auffassungen erwähnt, die Auffassung des BayVGH und weiterer Oberverwaltungsgerichte aber nicht eindeutig abgelehnt (auf Tatbestandsebene weiter berücksichtigend NdsOVG, B.v. 3.6.2021 – 8 ME 39/21 – juris Rn. 10 ff.). Entsprechend der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre vorliegend eine nachhaltige Integration des Klägers auch deshalb zu verneinen, weil sämtliche Integrationsleistungen unter Täuschung erbracht wurden. 1.5.3.6. Zugunsten des Klägers geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass ein Anspruch gemäß § 25b AufenthG nicht schon daran scheitert, dass der zwingende Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Die Norm setzt ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraus. Dies folgt aus der im Wortlaut der Reglung verwendeten Präsensform („verhindert oder verzögert“) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44 sowie BVerwG U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 56). Möglicherweise hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unrichtige Angaben gemacht und damit ein aktuelles Fehlverhalten im Sinne der Vorschrift begangen; dies berücksichtigt das Gericht zu Gunsten des Klägers nicht. Ein solches aktuelles Fehlverhalten schließt aber jedenfalls nicht aus, in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen an anderer Stelle zu berücksichtigen (siehe oben unter 1.5.3.5.). Aber auch hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Anspruch des Klägers bereits aus anderen Gründen scheitert (s.o.). 1.5.3.7. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG nicht vorliegen, kann auch dahinstehen, ob der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen der Täuschungen ggf. ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht und ob die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 im Wege des Ermessens von der Anwendung der Vorschrift absieht. 1.5.4. Die Ermessensausübung verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK (bzw. Art. 6 oder 14 GG). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, in das nur eingegriffen werden darf, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte hat die Beklagte in ihre Gesamtbewertung eingestellt, insbesondere, dass im Bundesgebiet keine Familienangehörigen leben, der Kläger langjährig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist und deutsche Sprachkenntnisse erworben hat. Der Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland, in dem der Kläger mit seiner Muttersprache aufgewachsen sei, ist nach Auffassung der Beklagten zumutbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ohne, dass es für die Entscheidung darauf ankommt, wird darauf verwiesen, dass nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 27.5.2021 – 19 ZB 20.1976 – juris Rn. 41 mit Verweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts). 2. Da die Niederlassungserlaubnis durch Rücknahme erloschen ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), besteht auch kein Anspruch, diese auf die pakistanischen Personalien „neu“ auszustellen. Weiter bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung in Ziff. 4 des Bescheids, den am 10. Dezember 2010 ausgestellten Aufenthaltstitel in Form eines Etiketts unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids ungültig stempeln zu lassen, da damit das Erlöschen des Titels dokumentiert wird. 3. Der außerdem mit Schriftsatz vom … September 2021 hilfsweise erhobene Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Form einer Untätigkeitsklage und höchst hilfsweise auf Verbescheidung hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG nicht vorliegen (siehe oben unter Ziff. 1.5.3.) ist der hierauf gerichtete Hilfsantrag sowie der höchst hilfsweise erhobene Antrag auf Verbescheidung jedenfalls unbegründet. Es kann damit offen bleiben, ob die Klageerweiterung zulässig war. III. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf der Kostenübernahmeerklärung des Klägers, § 161 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 704, 708 ff. ZPO.