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Urteil

M 6 K 20.1840

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag ist das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Nachweis bedarf es einer notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung, Meldebescheinigungen oder Zweitwohnungssteuer-Bescheide. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag ist das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Nachweis bedarf es einer notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung, Meldebescheinigungen oder Zweitwohnungssteuer-Bescheide. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum Juli 2018 bis März 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht für eine seiner 2 Wohnungen zu befreien. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß zum Termin geladen, wobei in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 2. Die Klage war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger für eine Zweitwohnung für den Zeitraum Juli 2018 bis einschließlich März 2020 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt. Zwar beantragte er in der Klageschrift vom 30. April 2020 den Bescheid vom 11. März 2019, mit dem der Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und trug außerdem vor, der Beklagte verlange seit Januar 2019 zu Unrecht Gebühren, jedoch trug er mit Schreiben vom … Juni 2020 auch vor, dass sich der Rechtsstreit auf den Zeitraum von Juli bis März 2020 beziehe. Soweit der Kläger lediglich die Aufhebung der ablehnenden Bescheide beantragt, ist dies im Sinne einer - hier nur zulässigen - Verpflichtungsklage dahingehend auszulegen, dass die Befreiung angestrebt wird, da einem Antrag auf isolierte Aufhebung der Bescheide das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Für den Monat April 2020 ist der Kläger bereits für die Wohnung in B. von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, sodass auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben wäre. 3. Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den im Tenor genannten Zeitraum. Der Kläger ist unstreitig seit 2004 Inhaber einer Wohnung in M. und einer weiteren Wohnung in B., für die er zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist zu unterscheiden zwischen dem für den Beklagten zunächst ausschlaggebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (3.1) und dem für das Gericht ausschlaggebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (3.2). 3.1 Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) über den Antrag auf Befreiung war der Kläger für beide Wohnungen beitragspflichtig, da er die erforderlichen Nachweise für eine Befreiung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht hatte. Für den hier in Frage stehenden Zeitraum ist unmittelbar auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. - juris) abzustellen, denn die im Anschluss daran vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung des § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - trat erst zum 1. Juni 2020 und ohne Rückwirkung in Kraft. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Entgegen der Auffassung des Klägers, hat er den erforderlichen Nachweis nicht bereits durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht. Bei der von ihm vorgelegten privatschriftlichen Erklärung handelt es sich schon nicht um eine Versicherung an Eides statt im Rechtssinne. Eine solche besteht darin, dass nach Art. 27 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand durch eine Bekräftigungsformel bestätigt. Grds. ist vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren und die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken, wenn diese Versicherung zur Niederschrift von einer Behörde aufgenommen wird (Art. 27 Abs. 4 BayVwVG). Durch die Regelung des Art. 27 Abs. 2-5 BayVwVfG wird grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Versicherung an Eides statt auf andere Weise als durch behördliche Niederschrift, also beispielsweise durch eine selbstverfasste Versicherung abgegeben werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass eine den Maßstäben des Abs. 3 Satz 1 genügende Bekräftigung der Sacherklärung - hier nicht - enthalten ist. Darüber hinaus kommt solchen selbst verfassten Versicherungen an Eides statt lediglich ein verminderter Beweiswert zu, da in diesem Fall die Belehrungspflicht des Abs. 4 entfällt. Anders als bei einer notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung, (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.1.2019, W 3 K 17.1235 - juris) ersetzt eine so geartete privatschriftliche Versicherung an Eides statt aufgrund des verminderten Beweiswerts nicht die geforderten behördlichen Nachweise wie Meldebescheinigungen oder Zweitwohnungssteuer Bescheide. Darüber hinaus enthält die vom Kläger abgegebene Versicherung auch nicht den für eine Befreiung erforderlichen Inhalt. Es lässt sich daraus lediglich entnehmen, dass nur der Kläger allein die beiden Wohnungen nutzt, jedoch fehlt jegliche Angabe dazu, seit wann dies der Fall ist, wann der Kläger eingezogen ist und seit wann er die Wohnung alleine bewohnt. Seine eidesstattliche Versicherung wäre auch bei einer lediglich kurzzeitigen alleinigen Wohnungsinhaberschafft nicht falsch. Jedenfalls trifft die Versicherung keine Aussage dahingehend, dass sie den Zeitraum der beantragten Befreiung umfasst. Der Kläger hat somit den erforderlichen Nachweis der Zweitwohnungsinhaberschaft erst durch Übersendung der Meldebescheinigung mit Schreiben vom … April 2020 erbracht. Im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 war die Ablehnung der Befreiung durch den Beklagten deshalb noch rechtmäßig. 3.2 Für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage hat das Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf die Befreiung besteht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Wohnung in B. für den o.g. Zeitraum gegeben, denn die erforderliche Meldebescheinigung lag nunmehr vor. Die ursprünglich rechtmäßige Ablehnung der Befreiung durch den Beklagten ist somit rückwirkend rechtswidrig geworden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Befreiung zu gewähren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Das Verschulden des Klägers, das hier darin besteht, dass er die Meldebescheinigung trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten nicht rechtzeitig vorgelegt hat, hat den vorliegenden Rechtsstreit verursacht. Hätte der Kläger den ohne weiteres zu beschaffenden Nachweis noch vor der Widerspruchsentscheidung vorgelegt, hätte er die gewünschte Befreiung ganz ohne gerichtliches Verfahren erlangt. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb durch sein Verschulden entstanden. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).