Urteil
M 10 K 20.3303
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Als Widerspruch iSd §§ 69, 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist jede Äußerung zu verstehen, durch die der Betroffene zu erkennen gibt, dass er mit der getroffenen Maßnahme nicht einverstanden ist. Ein Widerspruchsschreiben muss nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein und braucht auch keinen bestimmten Antrag zu enthalten, es ist aber erforderlich, dass es erkennen lässt, dass sich der Antragsteller gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. Ist der Wortlaut eines Schreibens eindeutig, ist weder Raum für eine Auslegung der Erklärung entsprechend §§ 133, 157 BGB noch für eine Umdeutung analog § 140 BGB. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem bestandskräftigen Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer fehlt dem Verpflichtungsantrag auf „Gewährung des Ausnahmetatbestands für Verheiratete aus beruflichen Gründen“ das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger keine Verbesserung seiner Rechtsposition hiermit mehr erreichen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Widerspruch iSd §§ 69, 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist jede Äußerung zu verstehen, durch die der Betroffene zu erkennen gibt, dass er mit der getroffenen Maßnahme nicht einverstanden ist. Ein Widerspruchsschreiben muss nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein und braucht auch keinen bestimmten Antrag zu enthalten, es ist aber erforderlich, dass es erkennen lässt, dass sich der Antragsteller gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. Ist der Wortlaut eines Schreibens eindeutig, ist weder Raum für eine Auslegung der Erklärung entsprechend §§ 133, 157 BGB noch für eine Umdeutung analog § 140 BGB. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einem bestandskräftigen Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer fehlt dem Verpflichtungsantrag auf „Gewährung des Ausnahmetatbestands für Verheiratete aus beruflichen Gründen“ das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger keine Verbesserung seiner Rechtsposition hiermit mehr erreichen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Soweit sie sich gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 richtet, steht ihr aufgrund nicht fristgerecht eingelegtem Widerspruch die Bestandkraft dieses Bescheids entgegen. Der Verpflichtungsantrag auf „Gewährung des Ausnahmetatbestands für Zweitwohnungen von Verheirateten aus beruflichen Gründen“ ist aufgrund des Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. 1. Der verfahrensgegenständliche Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2019 ist bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen diesen nicht fristgerecht binnen der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt hat. Ausweislich eines vom Kläger selbst verfassten Schreibens hat dieser gegen „den Bescheid der ... vom 9.10.2019“ zunächst selbst Widerspruch erhoben und diesen näher begründet (Bl. 25 der Verwaltungsakte). Ausdrücklich einbezogen in das Widerspruchsverfahren wurde der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 erstmalig mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2020 (Bl. 36 der Verwaltungsakte). Dieses erstmalige explizite Einbeziehen des Zweitwohnungsteuerbescheids geschah allerdings außerhalb der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Argument, dass sein Erstschreiben als Widerspruch gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 ausgelegt (analog §§ 133, 157 BGB) oder umgedeutet (analog § 140 BGB) werden könne (vgl. dazu allgemein Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 69 Rn. 4; Beurskens in BeckOGK BGB, Stand 1.10.2021, § 140 Rn. 25 ff.) bzw. von einem „einheitlichen Widerspruchsbegehren“ auszugehen sei. a) Als Widerspruch im Sinne des § 69, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jede Äußerung zu verstehen, durch die der Betroffene zu erkennen gibt, dass er mit der getroffenen Maßnahme nicht einverstanden ist (BVerwG, U.v. 28.4.2019 - 2 A 8.08 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 6 ZB 11.2233 - juris Rn. 5). Ein Widerspruchsschreiben muss nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein und braucht auch keinen bestimmten Antrag zu enthalten, es ist aber erforderlich, dass es erkennen lässt, dass sich der Antragsteller gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte (BayVGH, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Ist der Wortlaut eines Schreibens eindeutig, ist weder Raum für eine Auslegung der Erklärung entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch für eine Umdeutung analog § 140 BGB (BayVGH, a.a.O. Rn. 5). b) Hieran gemessen kann der am 21. Oktober 2019 bei der Beklagten eingegangene „Wiederspruch“ gegen „den Bescheid der ... vom 09.10.2019“ weder als Widerspruch gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 ausgelegt noch in einen solchen umgedeutet werden, weil der Wortlaut dieses Schreibens eindeutig ist. Das ergibt sich nicht nur anhand der eindeutigen Bezugnahme auf den „Bescheid“ vom 9. Oktober 2019, sondern auch anhand der Begründung dieses Schreibens. Die inhaltlichen Ausführungen dort stellen sich spiegelbildlich als Reaktion zur Begründung des „Bescheids“ vom 9. Oktober 2019 dar, wenn der Kläger schreibt, dass die „Hauptgründe“, die eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer „rechtfertigen“ würden, bereits der Beklagten vorlägen und er nun die weiteren geforderten Unterlagen zum Betrieb seiner …schule beibringe. Insbesondere auch der Satz, dass er hoffe, nun seiner Verpflichtung zur Mithilfe nachgekommen sei, stellt sich spiegelbildlich als Reaktion auf die rechtliche Belehrung der Beklagten zu den Mitwirkungspflichten aus § 78 Nr. 1, § 90 Abgabenordnung (AO) im Bescheid vom 9. Oktober 2019 dar. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers lassen sich dem als „Wiederspruch“ bezeichneten Schreiben des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die auf ein Widerspruchsbegehren (auch) gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 hindeuten würden. Die bloße Bezeichnung „Zweitwohnsitzsteuer. Wiederspruch“ im Betreff des Schreibens reicht nach Meinung der Kammer nicht aus, um ihr im Zusammenhang mit den weiteren eindeutigen Ausführungen des Klägers eine eigenständige Bedeutung beizumessen, die auf einen Widerspruchswillen des Klägers (auch) gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 hindeuten würde. So ist auch der Bescheid vom 9. Oktober 2019 mit „Zweitwohnungsteuer“ überschrieben, sodass naheliegt, dass sich die Überschrift „Zweitwohnsitzsteuer. Wiederspruch“ im Widerspruchsschreiben hierauf bezieht. Ferner ist aufgrund der textlichen Gestaltung des Schreibens davon auszugehen, dass sich der Begriff „Zweitwohnsitzsteuer“ auf die nachfolgenden Ausführungen bezieht und mit ihnen im Zusammenhang steht. Nach alledem lassen sich entgegen der Bevollmächtigten des Klägers in sprachlich-semantischer Hinsicht aus diesem Schreiben keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein „einheitliches Widerspruchsbegehren“ entnehmen. Eine Auslegung oder Umdeutung kommt auch nicht, wie von der Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angedeutet, aus Billigkeitsgründen in Betracht, weil dem „Bescheid“ vom 9. Oktober 2019 mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zukomme und die Beklagte bei korrekter Anwendung ihrer Zweitwohnungsteuersatzung nur den Bescheid vom 8. Oktober 2019 hätte erlassen dürfen. Rechtstechnisch betrachtet ist der Vortrag der Bevollmächtigten zur fehlenden Verwaltungsaktqualität des „Bescheids“ vom 9. Oktober 2019 zwar zutreffend, allerdings erscheint es für die Kammer nicht sonderlich wahrscheinlich, dass der Kläger dies erkannt, geschweige hiervon so verwirrt war, dass er nicht wusste, gegen welchen der Bescheide er Rechtsbehelfe einlegen soll. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass beide Bescheide Rechtsbehelfsbelehrungen enthielten und es sich daher dem Kläger auch aus Laiensicht hätte aufdrängen müssen, vorsorglich gegen beide Bescheide Widerspruch einzulegen. Falls der Kläger der Meinung gewesen sollte, dass es genügen würde, gegen den „Bescheid“ vom 9. Oktober 2019 Widerspruch einzulegen, unterlag er zwar insofern einem Rechtsirrtum, der jedoch nicht dazu führt, dass das Gericht sein eindeutig formuliertes Widerspruchsschreiben gegen diesen „Bescheid“ als einen Widerspruch gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 auslegen oder umdeuten kann. Lediglich ergänzend ist entgegen der Bevollmächtigten anzumerken, dass die Widerspruchsbehörde nicht deshalb von zwei zulässigen Widersprüchen ausgegangen ist, weil sie ein einheitliches Widerspruchsbegehren angenommen habe. Auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids geht die Widerspruchsbehörde vielmehr ohne nähere Begründung von zwei Widersprüchen aus, die form- und fristgemäß eingelegt worden seien. An die Rechtsmeinung der Widerspruchsbehörde ist das Gericht jedoch nicht gebunden, da dieses im Rahmen der Zulässigkeit der Klage eigenständig zu prüfen hat, ob im Falle eines Widerspruchs dieser form- und fristgerecht eingelegt wurde. 2. Dem gestellten Verpflichtungsantrag auf „Gewährung des Ausnahmetatbestands für Verheiratete aus beruflichen Gründen“ fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Aufgrund der Bestandskraft des Bescheids vom 8. Oktober 2019 kann der Kläger mit diesem Antrag (unabhängig davon, ob dieser vorliegend überhaupt statthaft wäre) keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen. 3. Der Rückzahlungsantrag über 2.100 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% p.a. seit dem 21. Juli 2020 bleibt nach alledem erfolglos, weil die Zahlung des festgesetzten Zweitwohnungsteuerbetrags im Hinblick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 8. Oktober 2019 nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.