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Urteil

M 10 K 22.61

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Niederschlagswassergebühren nach überbauten und befestigten Grundstücksflächen zu berechnen, ist ein zulässiger Gebührenmaßstab. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Abflussbeiwert, der bei einem Normaldach 1,0, bei einem Gründach 0,5, bei vollversiegelten befestigten Flächen 1,0 sowie bei teilversiegelten befestigten Flächen 0,5 beträgt, ist nicht zu beanstanden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Satzung, nach der Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen erst im folgenden Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden, widerspricht dem Äquivalenzprinzip und ist deshalb rechtswidrig. (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Niederschlagswassergebühren nach überbauten und befestigten Grundstücksflächen zu berechnen, ist ein zulässiger Gebührenmaßstab. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Abflussbeiwert, der bei einem Normaldach 1,0, bei einem Gründach 0,5, bei vollversiegelten befestigten Flächen 1,0 sowie bei teilversiegelten befestigten Flächen 0,5 beträgt, ist nicht zu beanstanden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Satzung, nach der Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen erst im folgenden Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden, widerspricht dem Äquivalenzprinzip und ist deshalb rechtswidrig. (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 23. Mai 2022 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Mit der Ladung ist auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Da der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsaufhebungsgesuch erhebliche Gründe weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen hat, war der Termin auch nicht aufzuheben (vgl. hierzu die ablehnende Vorsitzendenverfügung in der mündlichen Verhandlung). 2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2021 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren im angegriffenen Bescheid ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 19. April 2018, die eine gültige Stammsatzung, hier die Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert am 21. April 2016, voraussetzt. aa) Der Beklagte betreibt zu Recht als kommunaler Zweckverband die Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden als öffentliche Einrichtung. Dem Beklagten obliegt insoweit auch die Satzungshoheit, vgl. § 4 Abs. 6 Satzung des Zweckverbands zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See vom 21. Juni 2013 in der Fassung der Änderung vom 23. Juli 2020 (Verbandssatzung) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gründung des Zweckverbands, der Änderung der Verbandsaufgaben sowie der Aufgabenübertragung durch die Verbandssatzung vom 21. Juni 2013 sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu bereits ausführlich: VG München, U.v. 25.7.2019 - M 10 K 18.2151 - juris Rn. 21 ff.). Die Änderung der Verbandssatzung vom 23. Juli 2020 ist im Hinblick auf den vorliegenden Streitgegenstand nicht entscheidungserheblich. bb) Die Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert am 21. April 2016, ist rechtlich nicht zu beanstanden (s. hierzu bereits: VG München, U.v. 25.7.2019, a.a.O., Rn. 26 ff.). Rechtsfehler der maßgeblichen Benutzungsregelungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. cc) Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 19. April 2018 begegnet im Gebührenteil (§§ 9 ff. BGS/EWS), soweit er in entscheidungserheblicher Weise die Niederschlagswassergebühren betrifft, keinen rechtlichen Bedenken (s. zur Vorgängersatzung vom 16.12.2013: VG München, U.v. 25.7.2019, a.a.O., Rn. 29 ff.). Formelle Fehler im Hinblick auf das Zustandekommen der Satzung sind weder behauptet worden noch ersichtlich. Auch sind durchgreifende materielle Rechtsmängel nicht gegeben. (1) Die Regelung, Niederschlagswassergebühren nach überbauten und befestigten Grundstücksflächen zu berechnen (§ 9, § 10b Abs. 1 BGS/EWS) ist nach ständiger Rechtsprechung ein zulässiger Niederschlagswassergebührenmaßstab (so bereits: VG München, U.v. 25.7.2019, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch die Norm in § 10b Abs. 3 BGS/EWS zum Abflussbeiwert, mit dem die ermittelten Grundstücksflächen multipliziert werden, ist nicht zu beanstanden. Der Abflussbeiwert beträgt nach § 10b Abs. 3 Satz 3 BGS/EWS bei einem Normaldach 1,0, bei einem Gründach 0,5, bei vollversiegelten befestigten Flächen 1,0 sowie bei teilversiegelten befestigten Flächen 0,5. Dabei werden in der Vorschrift die Dach- und befestigten Flächen näher definiert, z.B. werden „Rasengittersteine, Ökopflaster [oder] Plattenbeläge mit einer Fugenbreite ab 2 cm“ als teilversiegelte befestigte Flächen eingeordnet. Der Satzungsgeber hat bei der konkreten Ausgestaltung, welche Flächen er als überbaut oder befestigt ansieht, einen weiten Ermessensspielraum. Pauschalierungen sind dabei grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2009 - 20 ZB 08.3229 - juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 14.4.2011 - 2 LB 23/10 - juris Rn. 57 ff.). Die vorliegend in § 10b Abs. 3 Satz 3 BGS/EWS vorgenommene Differenzierung nach dem Ausmaß der Versiegelung ist nachvollziehbar, da sie daran ausgerichtet ist, ob Niederschlagswasser vom Boden nicht bzw. nur in unwesentlicher Weise aufgenommen werden kann (§ 10b Abs. 2 BGS/EWS) oder ob eine nicht unerhebliche Versickerung möglich ist. Dies ist auch im Hinblick auf die Unterscheidung von Plattenbelägen nach der Fugenbreite (kleiner als 2 cm oder mindestens 2 cm) der Fall, da bei einer Fugenbreite von weniger als 2 cm nur eine ganz unwesentliche Versickerung im Boden anzunehmen ist und die Fläche damit in nachvollziehbarer Weise als vollbefestigt angesehen werden kann. (2) Soweit in § 10b Abs. 7 Satz 4 BGS/EWS Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen erst im folgenden Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden, ist diese Regelung zwar rechtswidrig, führt aber nicht zur Gesamtnichtigkeit des Gebührenteils der Beitrags- und Gebührensatzung. Diese Vorschrift widerspricht dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 8 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz - KAG, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), da sie keine anteilige Berücksichtigung der Änderung bereits im Folgemonat vorsieht (so aber die Mustersatzung - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.5.2008, Az. IB4-1421.1-166, AllMBl. S. 350). Dadurch wird der Vorteil, der aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung gezogen wird, nicht gerecht abgebildet. Die Rechtswidrigkeit dieser Regelung führt jedoch nur zu einer Teilnichtigkeit des Gebührenteils der Beitrags- und Gebührensatzung, da der Satzungsgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Norm den Gebührenteil im Übrigen aufrechterhalten hätte. Zudem sind Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Gebührenteils nicht erkennbar, da derartige Änderungen nicht sehr häufig vorkommen und daher mit Blick auf die Gesamtkalkulation lediglich als geringfügig einzuordnen sein dürften. (3) Auch der Einwand der Klagepartei, die Satzung verstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil die Mitgliedsgemeinden für ihre versiegelten Flächen (Straßen und Wege) keine Gebühren zahlen müssten, greift nicht durch. Nach der Beitrags- und Gebührenkalkulation (Gutachten und Erläuterungsbericht) der Ingenieurgesellschaft mbH Dr.-Ing. … und Partner vom 31. Januar 2014, die Grundlage der Erhebung der getrennten Abwassergebühren seitens des Beklagten ab 1. Januar 2014 war und die im (abgeschlossenen) Verfahren M 10 K 15.4549 vorgelegt wurde, sind bei der Kalkulation der Gebühren die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung um einen angemessenen Straßenentwässerungsanteil gemindert worden. Denn die Straßenentwässerung sei Aufgabe des jeweiligen Straßenbauträgers, nicht der Entwässerungseinrichtung. Die Straßenentwässerung sei aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren, nicht über Benutzungsgebühren (S. 18 der Kalkulation). Da die Kosten der Straßenentwässerung bei der ursprünglichen Kalkulation der Gebühren demnach außer Betracht geblieben sind und dies mangels gegenteiliger Hinweise auch für die vorliegend anzuwendende Beitrags- und Gebührensatzung gelten dürfte, ist insofern ein Kalkulationsfehler nicht anzunehmen. Die Kostentragung der Straßenentwässerung unterliegt einem gesonderten Regime (s. hierzu: § 5 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung), für das der Beklagte keine Satzungs- und Abgabenhoheit hat (§ 4 Abs. 2 Verbandssatzung). Gemäß der Klageerwiderung werden die Entwässerungskosten der Gemeindestraßen auch tatsächlich von den Mitgliedsgemeinden getragen. (4) Entgegen der Rechtsauffassung der Klagepartei begegnet die in § 13 Abs. 3 BGS/EWS vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gebührenschuldner keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist nach Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b) KAG i.V.m. § 44 Abgabenordnung (AO) zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt, da sie der Verwaltungsvereinfachung im Massengeschäft dient und zu einer möglichst ertragreichen Abgabenerhebung beitragen soll (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1996 - 23 B 93.6 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 26 ff.). b) Der Beklagte hat die Rechtsgrundlage nach §§ 9 ff. BGS/EWS auch in zutreffender Weise auf den konkreten Fall angewandt. aa) Die Berechnung der Höhe der Niederschlagswassergebühr nach § 10b Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 9 BGS/EWS begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte 233 m² als überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu bereits: VG München, U.v. 25.7.2019, a.a.O., Rn. 40). Die Annahme dieser Gesamtfläche (bestehend aus Wohnhaus- und Garagenfläche) beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin im Antwortbogen vom 4. Oktober 2013. Substantiierte Einwände gegen diese Gesamtfläche hat die Klagepartei nicht vorgebracht. bb) Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheids aus der Rechtswidrigkeit (vgl. hierzu: VG München, U.v. 25.7.2019, a.a.O., Rn. 39) des im angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen Flächenfeststellungsbescheids vom 10. November 2016 herleiten will, ist dies nicht zielführend. Der angefochtene Bescheid weist die gebührenrelevante Fläche (von 233 m²) aus und ist insoweit konstitutiv. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts (s. soeben) entfalten die Feststellungen im Flächenfeststellungsbescheid gerade keine Bindungswirkung für den nachfolgenden Gebührenbescheid. cc) Auch wenn die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Rückstände unklar sein sollten, würde hieraus jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids folgen. Der im Bescheid enthaltene Verweis auf die sofort fälligen Rückstände ist nicht Teil der (anfechtbaren) Gebührenfestsetzung. Er ist lediglich Teil des Leistungsgebots, das mit der Anfechtungsklage nicht angreifbar ist. dd) Die Klägerin ist auch richtige Gebührenschuldnerin im Sinne des § 13 BGS/EWS. Sie ist im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld als Nießbrauchberechtigte nach § 13 Abs. 1 BGS/EWS ähnlich eines Eigentümers zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt (s. hierzu bereits: VG München, U.v. 25.7.2019, a.a.O., Rn. 36 ff.). Entgegen der Rechtsmeinung der Klagepartei steht der Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin auch nicht entgegen, dass der Beklagte in anderen Fällen (Nachbarn) den Eigentümer, nicht aber den Nießbrauchberechtigten in Anspruch genommen hat. Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Die zuständige Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner heranzieht. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder verwaltungspraktischen Gründen. Innerhalb der dem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien. Die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern verlangt in der Regel keine besondere schriftliche Darlegung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.10.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.9.2018, a.a.O., Rn. 27). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Willkür- oder Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr erscheint die Auswahl der Klägerin als Gebührenschuldnerin nachvollziehbar, da sie das Anwesen, für das die Gebühren verlangt werden, bewohnt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.