Urteil
M 24 K 21.6499
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts kann nicht gefolgert werden, dass ein Ausländer Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels hat, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht verleiht, wenn die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts kann nicht gefolgert werden, dass ein Ausländer Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels hat, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht verleiht, wenn die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 1. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Erding vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, weder nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, noch nach § 9 Abs. 2 AufenthG, denn – wie beide Anspruchsnormen gleichermaßen voraussetzen – fehlt es an einem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis über einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren, hinsichtlich § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG speziell einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheidet hinsichtlich der volljährigen Klägerin als Anspruchsnorm aus, denn diese Norm setzt die fortbestehende Minderjährigkeit voraus (BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 C 23/18 – juris Rn. 15, 23). Die bei der Klägerin bestehende ARB-Rechtsposition nach Art. 7 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 ist nicht geeignet, das nach nationalem Recht bestehende Erfordernis einer nationalen Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzw. einer nationalen Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszufüllen (BayVGH, U.v. 3.6.2014 – 10 B 13.2083 – juris Rn. 34ff, insb. 35, 44; BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6/11 – juris Rn. 17) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landratsamts Erding vom 16. November 2021 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).