Urteil
M 18 K 18.5654
VG München, Entscheidung vom
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die nach § 88 VwGO auszulegende Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unzulässig. Gegenstand des Klagebegehrens ist nach entsprechender sachgerechter Auslegung des Klageantrags gemäß § 88 VwGO zum einen die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2018, mit welchen die Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn C. der Klägerin ab 1. August 2018 eingestellt, sowie die für den Zeitraum vom 2. bis 31. Juli 2018 geleisteten Zahlungen zurückgefordert wurden. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen für R. wohl ab dem 1. Oktober 2018. Anders als hinsichtlich der Leistungen für C. hat der Beklagte hier zwar keinen formellen Einstellungsbescheid erlassen, jedoch ist das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 14. September 2018, bei welchem es sich ersichtlich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalls mit unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, mithin einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, handelt, als solcher auszulegen. Statthaft ist daher insgesamt die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Eines zusätzlichen Verpflichtungsantrags auf Zahlung der zurückgehaltenen Unterhaltsvorschusszahlungen für beide Kinder bedurfte es nicht, da bei entsprechender Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide die ursprünglichen Bewilligungsbescheide wieder aufleben und dem Klageziel damit insgesamt bereits entsprochen wird (vgl. OVG MV, U.v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, U.v. 13.12.2018 - OVG 6 B 9.17 - juris Rn. 15). Denn nach sachgerechter Auslegung des Klageantrags kann die Klage maximal auf die Zeitdauer der Wohnsitznahme der Klägerin im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten - folglich bis Januar 2020 - gerichtet sein. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide des Beklagten reichen über diesen Zeitpunkt hinaus, so dass das Klageziel der Klägerin vollumfänglich mit der Anfechtungsklage erreicht werden kann. Da die Klägerin auch gemäß den Ausführungen der Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den mit Bescheid vom 10. Juli 2018 geforderten Schadensersatz bisher nicht geleistet hat, war auch insoweit keine weitere Verpflichtung zur Rückzahlung erforderlich. Nach Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide durch die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022 fehlt der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfende erforderliche Klagebefugnis. Bei der Anfechtungsklage verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass die Klagepartei geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Da die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben wurden und damit Erledigung eingetreten ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 39 Abs. 2 SGB X), kann sich die Klägerin vorliegend nicht mehr auf eine Rechtsverletzung berufen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 - juris Rn. 21 f.). Nachdem in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Klägerin persönlich noch ihre Bevollmächtigten erschienen sind und dementsprechend auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nicht mit einer prozessbeendenden Erklärung reagiert werden konnte, war die Klage demnach nunmehr mit der tenorierten Kostenfolge als unzulässig abzuweisen. Die von dem Beklagten erfolgte Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide erscheint auch sachgerecht. Entgegen der in den streitgegenständlichen Bescheiden vertretenen Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde hat auch nach Eintritt der Kinder in die Einrichtung CJD Berchtesgaden die häusliche Gemeinschaft zwischen diesen und der Klägerin weiter fortbestanden, sodass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG (für C. i.V.m. § 1a UVG) bis zum Wegzug der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum 2. Januar 2020 ununterbrochen vorgelegen haben. Allein streitig war vorliegend, ob C. und R. i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem ihrer Elternteile lebten“. Nach den vom Beklagten herangezogen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG) in der zum Bescheidserlass geltenden Fassung wird nach Ziff. 1.3.3 Abs. 1c die häusliche Gemeinschaft dadurch aufgehoben, dass das Kind - wie hier C. ab 2. Juli 2018 und R. ab 20. August 2018 - wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung in einem Heim Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (a.F.) erhält. Bereits in Ziff. 1.3.3 Abs. 2 VwUVG heißt es jedoch unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az.: 12 B 99.586, auch, dass dies nicht gelte, wenn die Hilfemaßnahmen ausschließlich dazu beitragen sollen, dass die Eltern die ihnen obliegende Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. In diesen Fällen handele es sich um familienunterstützende Leistungen, bei denen die häusliche Gemeinschaft fortbestehe. Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der genannten Entscheidung ist für das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes abzustellen, der in der Regel bei dem Elternteil sei, der das Personensorgerecht tatsächlich ausübe. An diesem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändere sich nichts, wenn - wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall - ein schwerbehindertes Kind von Montag bis Freitag in einem einer Schule angeschlossenen Internat schulisch, pädagogisch und sogar pflegerisch betreut werde, wenn es sich im Übrigen bei der Mutter tatsächlich aufhalte und von dieser betreut und versorgt werde (BayVGH, a.a.O. Rn. 20). Maßgeblich war in dortigem Fall des Weiteren, dass mit der Übernahme der Internatskosten die besonders erschwerte Situation der Mutter der Kinder, die insbesondere nicht aus ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder entlassen worden sei, nicht maßgeblich verbessert worden sei. Diese sei weiterhin verpflichtet gewesen, für die Bekleidung ihrer Kinder und die Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z.B. Spielzeug sowie für derer Unterkunft und Verköstigung jedenfalls in den Ferien und an den Wochenenden zu sorgen (Rn. 24). Ein vergleichbarer Fall lag auch hier vor. Nach dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie dem Schreiben des CJD Berchtesgaden vom 19. Juli 2018 seien die beiden Kinder aus medizinischen sowie psychologisch-pädagogischen Gründen in der Einrichtung untergebracht worden. Die Kostenübernahme durch den Bezirk decke im Wesentlichen nur Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung, die Beschulung, pädagogische und psychologische Betreuung sowie medizinisch-therapeutische Leistungen; für alle weiteren regelmäßigen Ausgaben und Lebenshaltungskosten sei weiterhin die Klägerin zuständig. Des Weiteren müsse sich die Klägerin die sog. „häusliche Einsparung“ vom Bezirk anrechnen lassen. Die Ferien und die überwiegenden Wochenenden würden die Kinder, soweit gesundheitlich möglich, bei der Klägerin verbringen. Zu diesem Zwecke halte die Klägerin auch die Kinderzimmer vor. Nach alldem hat im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes der Lebensmittelpunkt der beiden Kinder weiterhin bei der Klägerin bestanden. Eine Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erfolgte durch den Beklagten und die Widerspruchsbehörde jedoch selbst entgegen dem ausdrücklichen Verweis in Ziff. 1.3.3 Abs. 2 VwUVG und dem mehrfachen Hinweis der Klägerin hierauf rechtsfehlerhaft nicht. Im Übrigen verlangt auch die weitere Rechtsprechung für die Entscheidung über das Vorliegen einer häuslichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1 UVG eine Einzelfallbetrachtung, orientiert an den Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 30 SGB I (OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.6.2019 - 6 B 8.18 - juris m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.