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Urteil

M 6 K 21.6034

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben - Beitragsnummer … … …, Freistellung für den Zeitraum … Februar 2021 bis … Juni 2021 - wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage war durch den Einzelrichter zu entscheiden, da der Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. September 2022 auf den Einzelrichter übertragen worden war (§ 6 Abs. 1 VwGO). 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Die Klage hat im verbliebenen Umfang keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. 2.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung/Freistellung der Betriebsstätten mit den Beitragsnummern … … …, … … …, … … … von Rundfunkbeiträgen über den unter Ziffer I des Tenors genannten Zeitraum hinaus. Nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - über die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht privaten Bereich ist die Klägerin in den von ihr beantragten Freistellungszeiträumen rundfunkbeitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt bis zu 180 Beiträge. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Abs. 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit. Die Anzahl der Gästezimmer der jeweiligen Hostels und die Anzahl der Beschäftigten ist unter den Beteiligten nicht streitig. 2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 5 Abs. 4 RBStV darauf, für die von ihr beantragten Zeiträume die Rundfunkbeiträge für die 3 M. Hostels nicht zu entrichten. Nach § 5 Abs. 4 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte mindestens 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV. Die Hostels der Klägerin waren mit Ausnahme des Hostels „A.“, für welches der Beklagte nach Bekanntwerden der Stilllegung die Freistellung für 5 Monate gewährte, nicht für mindestens 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumt dies ein. Entgegen seiner Auffassung ist das Festhalten der Klägerin am gesetzlichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 RBStV in diesem Punkt auch unter den Umständen der Corona-Pandemie rechtmäßig. Auf die besonderen Umständen der Pandemie reagierte der Beklagte durch eine Verlautbarung im Internet und eine dementsprechende Praxis. Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war, vielmehr werden alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet. Der Freistellungsantrag kann außerdem - entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - rückwirkend gestellt werden. Der Verzicht des Beklagten darauf, dass nach dem Gesetz die Betriebsstätte drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt sein muss, erscheint angesichts der eindeutigen und zwingenden gesetzlichen Regelung bereits sehr großzügig, denn die dadurch verursachten Mindereinnahmen werden letztlich auf die Schultern aller Beitragsschuldner umgelegt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die Betriebsstätte vollständig geschlossen gewesen sein muss. Die Klägerin erfährt hierdurch keine relative Schlechterstellung gegenüber anderen Betriebsstätten. Eine geringe Auslastung eines Hotels genügt für eine Freistellung nach § 5 Abs. 4 RBStV nicht und es besteht auch keine diesbezügliche Kulanzpraxis des Beklagten. Entschließt sich ein Inhaber, eine Betriebsstätte unter erschwerten Konditionen fortzuführen, ist dies möglicherweise nicht rentabel, jedoch handelt es sich deshalb nicht bereits um eine Stilllegung. Nach der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag Drs 16/7001 vom 21.01.2011) greift die Regelung Elemente der bisher von den Rundfunkanstalten praktizierten Gebührenbefreiung für die Dauer von saisonalen Betriebsschließungen im Beherbergungsgewerbe auf, verlangt jedoch eine Betriebsschließung von länger als 3 zusammenhängenden Monaten. Eine vollständige Betriebsschließung war also auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung Freistellungsvoraussetzung. Im Übrigen schließt sich das Gericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags bei Betriebsstätteninhabern für HotelGästezimmer und Ferienwohnungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.03.2018, 6 C 53/16; BVerwG, U.v.27.9.2017, 6 C 34/16 - juris). Die „Vorzugslast“ ergibt sich nicht daraus, dass ein Hotelzimmer tatsächlich vermietet ist, sondern daraus, dass grundsätzlich in den Hotelzimmern - beispielsweise aufgrund eines Internetzugangs - die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks möglich ist. Würde der Klägerin die Freistellung vom Rundfunkbeitrag gewährt, obwohl sie die Betriebsstätten nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang, also vollständig stillgelegt hatte, würde dies überdies eine gleichheitswidrige Bevorzugung gegenüber anderen Betriebsstätteninhabern darstellen, die ebenfalls mit geringen Auslastungen und Umsatzeinbrüchen während der Pandemie zu kämpfen hatten. Da der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht über den bereits gewährten Umfang hinaus zusteht, war die verbliebene Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren streitig entschieden wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ist sachgerecht, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da das Vorbringen der vollständigen Schließung des Hostels „A.“ und dessen Glaubhaftmachung erst nach Klageerhebung erfolgte. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.