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Urteil

M 18 K 18.6070

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG belastet den Empfänger nicht, sodass einer Klage dagegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soweit die Behörde das Elternteil mit der Rechtswahrungsanzeige darüber hinaus dazu auffordert, die Unterhaltszahlungen aufzunehmen und bestimmte Unterhaltsbeträge zu überweisen, handelt es sich um eine (lediglich) zivilrechtliche Zahlungsaufforderung, nicht um eine Festsetzung der zu leistenden Zahlungen durch Verwaltungsakt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG belastet den Empfänger nicht, sodass einer Klage dagegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soweit die Behörde das Elternteil mit der Rechtswahrungsanzeige darüber hinaus dazu auffordert, die Unterhaltszahlungen aufzunehmen und bestimmte Unterhaltsbeträge zu überweisen, handelt es sich um eine (lediglich) zivilrechtliche Zahlungsaufforderung, nicht um eine Festsetzung der zu leistenden Zahlungen durch Verwaltungsakt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Unabhängig davon, ob sich die Klage gegen einen Verwaltungsakt oder einen Realakt richtet, ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Damit ist diese Prozessvoraussetzung Ausfluss des allgemeinen Verbots eines Rechtsmissbrauchs und von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 11 ff.). Vorliegend kann der Kläger mit dem Klageverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern, sodass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren fehlt. Dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2018 (in Form des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2018) kommt kein eigener Regelungsinhalt zu, so dass es den Kläger nicht belastet. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um eine - den Kläger nicht belastende - Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Satz Nr. 2 UVG. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG geht ein Unterhaltsanspruch eines nach § 1 UVG berechtigten Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die Zeit, für die ihm Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustehen, in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung auf das Land über. Für eine Inanspruchnahme dieses Elternteils auch für die Vergangenheit ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG zudem erforderlich, dass dieser von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann (Rechtswahrungsanzeige). Die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG stellt folglich keinen Unterhaltsanspruch fest, sondern hat lediglich den Sinn, den Schuldner unverzüglich von der Bewilligung der Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu unterrichten, damit er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an das unterhaltsberechtigte Kind zahlen kann (vgl. auch Punkt 7.4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG) unter Verweis auf BGH, U.v. 28.3.1979 - IV ZR 58/78 - juris). Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes hat sie eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion, indem sie den Unterhaltsschuldner darauf vorbereitet, dass er für Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wird. Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung. Ihre Auswirkungen sind nicht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, sondern nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts. Der Umfang des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (OLG Hamburg, U.v. 22.10.2010 - 12 UF 236/09 - juris Rn. 23 m.w.N.). In Bezug auf die Rechtswahrungsanzeige ist daher auch irrelevant, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt leistungsfähig ist (vgl. OLG Hamm, B.v. 17.3.2015 - II-2 UF 226/14 - juris Rn. 28 ff.). Die Rechtswahrungsanzeige hat somit ausschließlich die Folge, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind leisten kann und beinhaltet weder eine Aussage darüber, ob ein Unterhaltsanspruch besteht noch, ob ein Anspruchsübergang nach § 7 UVG stattgefunden hat. Vielmehr ist dies ausschließlich im Rahmen eines (möglichen) Zivilverfahrens zu klären (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2009 - 12 C 09.2738 - juris Rn. 4). Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Schreiben vom 5. Juli 2018 den Kläger darüber hinaus aufgefordert hat, die Zahlungen aufzunehmen und - im Einzelnen bestimmte - Unterhaltsbeträge zu überweisen, handelt es sich um eine zusätzliche (lediglich) zivilrechtliche Zahlungsaufforderung (vgl. Punkt 7.0.5 Buchst. a) der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG)). Hingegen handelt es sich insoweit nicht um eine Festsetzung der von dem Kläger zu leistenden Zahlungen durch Verwaltungsakt. Dies ergibt sich eindeutig aufgrund der Formulierungen im Schreiben vom 5. Juli 2018 sowie dem Hinweis, dass Widersprüche gegen diese Mitteilung nicht zulässig seien, da Ansprüche des privaten Rechts geltend gemacht würden (vgl. VG Köln, U.v. 23.3.2022 - 26 K 6527/21 - juris). Sofern der Kläger diese Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, ist es folglich an der Beklagten, ihren behaupteten und geltend gemachten Anspruch vor den Zivilgerichten fest- bzw. durchzusetzen (Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, UVG, 2. Auflage 2013, § 7 Rn. 3, beck-online; vgl. Punkt 7.0.5 Buchst. b), 7.3.3., 7.6. VwUVG). Der Kläger ist hingegen alleine durch diese zivilrechtliche Zahlungsaufforderung nicht in seinen Rechtspositionen belastet. Der Kläger kann mit der vorliegenden Klage folglich seine Rechtsposition nicht verbessern, sodass ihm kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt und die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.