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Urteil

M 8 K 21.2670

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Mitteilung der Zwangsgeldfälligkeit stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich eine behördliche Information über den nach deren Auffassung erfolgten Bedingungseintritt und kann folglich auch nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beurteilungszeitpunkt für die Fälligkeit eines Zwangsgeldes ist der Ablauf der Erfüllungsfrist. Auf im Nachhinein eingetretene Entwicklungen kommt es daher nicht an. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Störerauswahl ist der Auswahlermessensentscheidung der Behörde iRd Grundverfügung zuzuordnen. Ein Vollstreckungsschuldner kann daher mit dem Vortrag, er sei zu Unrecht als Adressat einer Anordnung in Anspruch genommen worden, im Klageverfahren gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr gehört werden (vgl. VGH München BeckRS 2021, 33621 Rn. 8). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung der Zwangsgeldfälligkeit stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich eine behördliche Information über den nach deren Auffassung erfolgten Bedingungseintritt und kann folglich auch nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beurteilungszeitpunkt für die Fälligkeit eines Zwangsgeldes ist der Ablauf der Erfüllungsfrist. Auf im Nachhinein eingetretene Entwicklungen kommt es daher nicht an. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Störerauswahl ist der Auswahlermessensentscheidung der Behörde iRd Grundverfügung zuzuordnen. Ein Vollstreckungsschuldner kann daher mit dem Vortrag, er sei zu Unrecht als Adressat einer Anordnung in Anspruch genommen worden, im Klageverfahren gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr gehört werden (vgl. VGH München BeckRS 2021, 33621 Rn. 8). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das in Ziffer 3 des Bescheids vom 21. September 2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR nicht fällig geworden ist (I.). Die mit Bescheid vom 12. April 2021 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.1.) ist ferner rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.). I. Das dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2020 angedrohte Zwangsgeld ist fällig geworden, so dass die Klage insoweit ohne Erfolg bleibt. 1. Die Klage ist, soweit sie - entsprechend dem erkennbaren klägerischen Begehren (§ 88 VwGO) - auf die Feststellung des Nichteintritts der Fälligkeit des mit Bescheid vom 21. September 2020 in Ziffer 3 angedrohten Zwangsgelds gerichtet ist, zulässig. Die Mitteilung der Zwangsgeldfälligkeit stellt - weil das Zwangsgeld mit Bedingungseintritt entsteht und fällig wird, es hierzu also keiner weiteren Maßnahme der Behörde bedarf (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) - keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich eine behördliche Information über den nach deren Auffassung erfolgten Bedingungseintritt und kann folglich auch nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Statthaft ist insoweit die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - und BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 1 CS 10.1389 - jeweils juris). 2. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da das mit Ziffer 3 der Grundverfügung angedrohte und mit Schreiben vom 12. April 2021 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR tatsächlich fällig geworden ist. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (den Beteiligten bekannten) Ausführungen des Beschlusses vom 22. Dezember 2021 (M 9 S 21.4724), die sich das Gericht endgültig zu eigen macht, sowie auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2022 (12 CS 22.243) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist auszuführen: 2.1. Die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Verfügung vom 21. September 2020 und die mit ihr verbundene Androhung von Zwangsgeld können nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Gemäß Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels (nur) insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung der Beklagten vom 12. April 2021 (Ziffer I.) gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2010 - 10 ZB 09.2097 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2011 - 2 ZB 10.2365 - juris Rn. 3). In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren nach § 43 VwGO kommen als selbständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG daher nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind wegen der Unanfechtbarkeit der durchzusetzenden Grundverfügung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2010 - 10 ZB 09.2097 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2011 - 2 ZB 10.2365 - juris Rn. 4). Soweit der Kläger (wiederholt) vorträgt, dass es sich bei der hier betroffenen „Wohnung 1“ nicht um zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum handele, ist dies daher unbehelflich. Gleiches gilt für die Einlassung, dass baurechtlich keine Wohnnutzung genehmigt sei oder genehmigungsfähig wäre. Der Kläger hätte diese Einwände in einer gegen die Grundverfügung vom 21. September 2020 gerichtete Klage vorbringen können und müssen. Im hiesigen Verfahren kann er damit nicht mehr gehört werden. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf - ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit - unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - juris Rn. 15). 2.2. Fällig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG wird ein angedrohtes Zwangsgeld, wenn während der Erfüllungsfrist im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bzw., sofern es eine solche nicht gibt, bereits bei Erlass der Zwangsgeldandrohung alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 VwZVG) (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 14 und 15; B.v. 24.2.2005 - 1 ZB 04.276 - juris Rn. 42). Die Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht muss dem Verpflichteten im maßgeblichen Zeitraum objektiv möglich sein (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 20 CS 14.631 - juris Rn. 23). Im Fall der Nutzungsuntersagung zweckentfremdeten Wohnraums sind für die Erfüllung der auferlegten Pflicht nicht allein der Inhalt etwaiger Mietverträge, sondern vielmehr das tatsächlich praktizierte Nutzungskonzept sowie die objektiven Nutzungsgegebenheiten der in Rede stehenden Räumlichkeiten maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2022 - 12 CS 22.243 - Entscheidungsabdruck Rn. 20 zu den Voraussetzungen für die Erfolglosigkeit der ursprünglichen Zwangsmittelandrohung i.S.v. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). 2.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG waren während der dem Kläger mit Grundbescheid vom 21. September 2020 gesetzten Erfüllungsfrist von drei Monaten ab Zustellung gegeben. Es lag (und liegt) in dem Gebot, die Überlassung der „Wohnung 1“ zum Zwecke der Fremdbeherbergung unverzüglich zu beenden (Bescheid vom 21. September 2020, Nr. 1) ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Dem Kläger war als Eigentümer und Vermieter die Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht auch objektiv ohne Weiteres möglich (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 20 CS 14.631 - juris Rn. 23). 2.4. Der Kläger ist seiner Verpflichtung auch bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen. Die Grundverfügung (Ziffer 1 des Bescheids vom 21. September 2020), mit welcher die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheids vom 21. September 2020) verbunden war, wurde dem Kläger ausweislich einer sich in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 25. September 2020 zugestellt. Die dreimonatige Erfüllungsfrist lief mithin am 28. Dezember 2020 ab (der 27. Dezember 2020 war ein Sonntag), Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Bei einem Ortstermin am 19. März 2020 traf die Beklagte einen portugiesischen Bauarbeiter in „Zimmer 14“ an, der u.a. mitteilte, dass das Zimmer von zwei Personen (nicht verwandt) beruflich genutzt werde. Der Aufenthalt würde voraussichtlich am 3. April 2021 enden. Hinsichtlich der Einordnung der ausgeübten Nutzung als Fremdbeherbergung (es handelt sich um eine „Arbeiterunterkunft für ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen“) und der Verantwortlichkeit des Klägers für die Nutzung (es ist nicht ersichtlich, dass er das bisherige Nutzungskonzept aufgegeben hat, überdies obliegt es ihm, eine etwaig zweckentfremdungswidrige Nutzung durch den Mieter notfalls durch Kündigung zu beenden) wird (nochmals) ausdrücklich auf die bereits ergangenen Entscheidungen Bezug genommen (insbesondere: VG München, B.v. 22.12.2021 - M 9 S 21.4724 - Entscheidungsabdruck Rn. 20 ff. und BayVGH, B.v. 2.5.2022 - 12 CS 22.243 - Entscheidungsabdruck Rn. 20 ff.). Ein Zwangsgeld wird auch dann fällig, wenn die Pflicht nicht vollständig erfüllt ist, Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VwZVG. Auf die Nutzung der weiteren Teile der Wohnung kommt es mithin nicht an. Beurteilungszeitpunkt ist der Ablauf der Erfüllungsfrist. Auf im Nachhinein eingetretene Entwicklungen kommt es daher nicht an. Insbesondere die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der nach Bedingungseintritt abgeschlossenen (etwa zwischen der F-GmbH & Co.KG und der C.-S.A. vom 5. Juli 2021) oder gekündigten oder zu kündigenden Mietverträge, hinsichtlich der gegenwärtigen Nutzung und des Vorgehens der Beklagten bei der Unterbringung von Flüchtlingen können der Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Gleiches gilt für die Einlassung, dass er dem Gebot, die Überlassung des Wohnraums zum Zwecke der Fremdbeherbergung unverzüglich zu beenden, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vertrags mit der D-GmbH vom 1. März 2021 nachgekommen wäre bzw. dem Gebot nicht zuwidergehandelt habe. Bei der Aufgabe des beanstandeten Nutzungskonzepts handelt es sich um eine innere Tatsache. Den Pflichtigen treffen bei der Darlegung der nach Außen erkennbaren Umstände, aus denen sich die Aufgabe des beanstandeten Nutzungskonzepts ergibt, daher gesteigerte Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. VG München, U.v. 12.2.2020 - M 9 K 19.2210 - juris Rn. 21). Dass die Verpflichtung, deren Umsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, innerhalb der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vom Pflichtigen erfüllt worden ist, muss entweder für die Anordnungsbehörde selbst ersichtlich, mithin offenkundig sein, oder aber vom Pflichtigen bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Anordnungsbehörde substantiiert geltend gemacht werden. Insoweit gilt Art. 26 Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angegeben werden sollen (BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1243 - BeckRS 2021, 33337 Rn. 38f. m.w.N.). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Trägt der Pflichtige nach Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG vor, er habe nunmehr seine Pflicht erfüllt, gilt Art. 37 Abs. 4 VwZVG. Nach Eintritt der Fälligkeitsmitteilung zur Pflichterfüllung vorgetragenen Umstände können für die Beurteilung im Rahmen der Feststellungsklage in einem solchen Fall nicht mehr herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1243 - BeckRS 2021, 33337 Rn. 38f. m.w.N.). Ferner ist auszuführen, dass die Mietsache „Zimmer 14“ (im Mietvertrag beschrieben als „Wohnung im 1.OG links (hier die Wohnung rechts)“), welche mit Vertrag zwischen der F-GmbH & Co.KG (Hausverwaltung des Klägers und vertreten durch den Kläger) und der D-GmbH dieser „zur Benutzung als Wohnung“ (mit einer detaillierten Regelung zur Untervermietung, § 10) überlassen wurde, aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Nutzung zu Wohnzwecken geeignet war. Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd, sowie eine Toilette und ein Bad (BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - BeckRS 2015, 55607 Rn. 12). „Zimmer 14“ verfügt laut den Feststellungen der Beklagten insbesondere nicht über eine solche Kochgelegenheit (u.a. Blatt 87r Behördenakte). Soweit die Bevollmächtigten des Klägers vortragen, dass alle drei „Zimmer 14-16“ über Kochgelegenheiten verfügt hätten, verbleibt diese Einlassung unsubstantiiert. Der Kläger vermag mit dieser nicht untermauerten Behauptung die aktenkundigen Feststellungen der Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen. Überdies gab der Kläger selbst auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an, „die Bauarbeiter hätten ja dreimal täglich auf der Baustelle Mahlzeiten erhalten“. II. Die mit Bescheid vom 12. April 2021 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.1.) ist rechtmäßig. 1. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die (den Beteiligten bekannten) Ausführungen des Beschlusses vom 22. Dezember 2021 (M 9 S 21.4724), die sich das Gericht endgültig zu eigen macht, sowie auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2022 (12 CS 22.243) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Auch nach Beschlusserlass wurden keine weiteren Schriftsätze oder Unterlagen eingereicht oder Akten vorgelegt, die das Gericht zu einer anderen Entscheidung veranlassen könnten. Auch nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angegriffene Bescheid insoweit als rechtmäßig. 2. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 2.1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - juris Rn. 23). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann die Androhung eines Zwangsmittels, wenn sie - so wie hier - nicht mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist (isolierte Androhung) und dieser - wie hier - unanfechtbar geworden ist, nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (BayVGH, B.v. 21.8.2017 - 1 ZB 17.926 - juris Rn. 3). Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtsage ist nicht auszumachen, insbesondere liegen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen weiterhin vor (Art. 19 ff. VwZVG, Art. 23 VwZVG, Art. 29 ff. VwZVG). Der Einlassung des Klägers, dass die Beklagte das Nutzungskonzept nunmehr (konkludent) durch Übernahme der Unterbringungskosten für Flüchtlinge akzeptiert habe, bzw. er dem Gebot aus der Grundverfügung nachgekommen sei, ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Überdies hätte die Befolgung des Gebots aus der Grundverfügung lediglich zur Folge, dass die Vollstreckung gegen den Kläger (ab Befolgung der Verpflichtung) einzustellen wäre (Art. 22 VwZVG i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG), wobei Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zu beachten ist, wonach ein fällig gewordenes Zwangsgeld, mit dem eine Unterlassenspflicht durchgesetzt werden sollte (außer in Härtefällen) grundsätzlich noch beizutreiben ist. Der Kläger kann ferner mit seinem - auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - Einwand, dass er nicht (mehr) Störer sei und die Beklagte vorrangig gegen die Mieter vorgehen müsse, nicht durchdringen. Der Umstand, dass die Wohnung (teilweise) vermietet war bzw. ist, hindert die Vollstreckung gegen den Kläger nicht. Seine Inanspruchnahme aus dem bestandskräftigen Grundverwaltungsakt ist weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Der Behörde kommt zwar grundsätzlich Ermessen zu, ob sie zur Durchsetzung einer Grundverfügung zu Vollstreckungsmaßnahmen greift, vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Ein Auswahlermessen dahingehend, wer aus der Grundverfügung in Anspruch genommen werden soll, hat die Behörde hingegen nicht. Vollstreckungsschuldner ist ausschließlich der Inhaltsadressat des Grundverwaltungsakts, vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG (Wernsmann in: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 1. Auflage 2020, Art. 29 Rn. 5). Anders liegt der Fall nur dann, wenn und soweit sich der zu vollziehende Verwaltungsakt gegen mehrere Personen als Adressaten richtet. In diesem Fall hat die Behörde bei der Anwendung des Zwangsmittels nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl unter den Pflichtigen zu treffen (Deusch/ Burr in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.4.2022, § 6 VwVG Rn. 5). Eine „Störerauswahl“ zwischen dem Vollstreckungsschuldner und Dritten - hier etwa den Mietern - findet dagegen nicht mehr statt. Die Störerauswahl ist vielmehr der Auswahlermessensentscheidung der Behörde im Rahmen der Grundverfügung zuzuordnen. Ein Vollstreckungsschuldner kann daher mit dem Vortrag, er sei zu Unrecht als Adressat einer Anordnung in Anspruch genommen worden, im Klageverfahren gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2021 - 9 ZB 19.322 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2021 - 9 ZB 21.1749 - juris Rn. 8; B.v. 15.10.2020 - 1 ZB 18.148 - juris Rn. 6 f.). Ob die Behörde gegebenenfalls gegen andere Personen hätte vorgehen müssen, kann allenfalls für die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung von Bedeutung sein, jedoch grundsätzlich nicht auf der Ebene der Vollstreckung (OVG NW, B.v. 20.12.2012 - 8 B 1249/12 - NVwZ-RR 2013, 298 (Ls.) = LSK 2013, 130218). Überdies gilt der Grundsatz, dass es sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen (Deusch/ Burr in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.4.2022, § 6 VwVG Rn. 2 m.w.N.). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt - wie hier - nicht vor, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (OVG NW, B.v. 20.12.2012 - 8 B 1249/12 - NVwZ-RR 2013, 298 (Ls.) = LSK 2013, 130218). Dass die Beklagte den Kläger vorliegend aus sachfremden Erwägungen (etwa einer „europarechtswidrigen Gesinnung“ oder „der Erzielung der Einnahme von Zwangsgeldern“) heraus willkürlich in Anspruch nimmt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr ist es vorliegend sachgerecht, die bestandskräftige Grundverfügung gegen den Kläger mit Verwaltungszwang durchzusetzen um schnellstmöglich rechtmäßige Zustände herzustellen. Dieser hat es als Vermieter bzw. Verfügungsberechtigter über den Wohnraum zuvorderst „in der Hand“ die Zweckentfremdung zu beenden. 2.2. Soweit der Kläger rügt, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG hinzuweisen, wonach eine Anhörung regelmäßig unterbleiben kann, wenn dies aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung geboten ist. Ein Sonderfall ist vorliegend nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.