Urteil
M 1 K 20.6732
VG München, Entscheidung vom
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baueinstellungsbescheid vom 24. November 2022, mit dem die mündlich ergangene Baueinstellung bestätigt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist Art. 75 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. 1. Mit dem Feldstadel wird eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Die Einstellung von Bauarbeiten kann grundsätzlich bei jedem sowohl materiellen als auch formellen Verstoß gegen Vorschriften verfügt werden, die vom Anwendungsbereich des Art. 75 BayBO erfasst werden. Hier ist jedenfalls von formeller Illegalität auszugehen, weil das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf, die nicht vorliegt. a) Der Feldstadel ist nicht verfahrensfrei zulässig; insbesondere ist der Tatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO nicht einschlägig. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO sind freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen verfahrensfrei zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Bruttogrundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zu Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Zwar entspricht die vom Kläger vorgetragene beabsichtigte Größe dem Tatbestand. Jedoch ist der Stadel nicht isoliert zu betrachten. Er ist Bestandteil eines Gesamtbauvorhabens, das baugenehmigungspflichtig ist und daher auch den Stadel einschließt. aa) Die Genehmigungsfrage ist immer einheitlich für die gesamte bauliche Maßnahme zu stellen. Eine Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einen genehmigungspflichtigen und einen genehmigungsfreien Teil ist somit unzulässig. Ist auch nur ein (kleiner) Teil einer Baumaßnahme genehmigungspflichtig, so zieht das die Genehmigungspflicht für die gesamte Maßnahme nach sich (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 146. EL Mai 2022, Art. 55 Rn. 33m.w.N.). Um ein Gesamtbauvorhaben handelt es sich, wenn die einzelnen Baumaßnahmen räumlich, zeitlich und funktional miteinander verbunden sind (BayVGH, B.v. 12.12.2018 - 1 ZB 17.936 - juris Rn. 3). bb) Der hier streitgegenständliche Stadel ist Teil des Vorhabens der Errichtung einer sogenannten Grüngutlagerfläche mit Sickersaftbehälter, Betonmauer und Waage. Der Konnex der Baumaßnahmen ist zum einen räumlich gegeben, als beide Vorhaben auf demselben Grundstück, und zwar nebeneinander angeordnet (vgl. S. 13 des vom Kläger in Auftrag gegebenen und vorgelegten Gutachtens von Dr. B.. … vom 8. April 2022), errichtet werden sollen. Der zeitliche Zusammenhang liegt vor, als der Kläger innerhalb weniger Wochen mit beiden Baumaßnahmen begann. Schließlich sind die Vorhaben auch funktional miteinander verknüpft, als der Kläger den streitgegenständlichen Stadel zumindest auch für den Betrieb der Grüngutlagerfläche nutzen möchte. In dem Stadel sollen unter anderem Erntegut und Hackschnitzel gelagert werden, die auf der benachbarten Anlage zu Dünger weiterverarbeitet werden sollen. Ferner soll der Umwender zur Bewirtschaftung der Grüngutlagerfläche dort gelagert werden. Im Übrigen hat der Kläger selbst mit seinem ersten Bauantrag, den er schließlich zurücknahm, einen Zusammenhang der einzelnen Baumaßnahmen untereinander hergestellt, als er die Genehmigung für die Errichtung einer Grüngutlagerfläche und den Neubau einer landwirtschaftlichen Berge-/Maschinenhalle beantragte. Somit ist der Feldstadel in seiner Genehmigungsfrage nicht isoliert, sondern zusammen mit den übrigen Baumaßnahmen beurteilt werden. cc) Der Feldstadel ist als Teil des Gesamtbauvorhabens genehmigungspflichtig. Bezüglich des Vorhabens der Errichtung der Grüngutlagerfläche mit Sickersaftbehälter, Betonmauer und Waage hat die Kammer die Genehmigungspflicht bejaht. Hierzu wird auf die Begründung des Urteils im Verfahren Az. M 1 K 20.3424 (dort Rn. 22 ff.) vom 11. Oktober 2022 Bezug genommen. Dies zieht auch die Genehmigungspflicht des Feldstadels nach sich. dd) Daher kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO vorliegen, namentlich, ob das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient. 2. Die Anordnung erging auch ansonsten rechtmäßig, insbesondere weist der Bescheid keine Ermessensfehler auf. Bei Bauarbeiten ohne notwendige Genehmigung ist von einem intendierten Ermessen auszugehen (vgl. BayVGH B.v. 16.9.2013 -14 CS 13.1383 - juris Rn. 8), also vom regelhaften Erlass einer Baueinstellung bei Erfüllung des Tatbestands. Dabei stellt eine Baueinstellung in der Regel nur eine vorläufige Maßnahme dar und bleibt von ihrer Eingriffsintensität her hinter der Beseitigungsanordnung oder der Nutzungsuntersagung zurück. Ihr steht auch nicht entgegen, dass dem Bauherrn wirtschaftliche Nachteile entstehen. Dem Bauherrn ist es vielmehr zuzumuten, mit der Fortsetzung der Bauarbeiten zuzuwarten, bis die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt ist. 3. Gegen die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid hat die Klagepartei keine spezifischen Einwände erhoben; sie begegnen im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 ZPO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.