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Urteil

M 19 K 22.26

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Gewässereigenschaft ist nicht nur auf große Seen und Fließgewässer begrenzt, sondern umfasst alle Gewässer iSd § 3 Nr. 1 WHG, die natürlicher Lebensraum sein können, auch künstlich angelegte wie Fischteiche oder Baggerseen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der wasserrechtliche terminus technicus (§ 3 Nr. 1 WHG) des „oberirdischen Gewässers“ erfordert das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser, womit ein Arrondierungskanal hier als oberirdisches Gewässer zu qualifizieren ist. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Arrondierungskanal besitzt in wasserwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht über den Zweck der Ent- und Bewässerung der angrenzenden Grundstücke hinausgehende Funktionen und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Da das Vorkaufsrecht keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG darstellt, ist seine rechtmäßige Ausübung nicht davon abhängig, dass der verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren private Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewässereigenschaft ist nicht nur auf große Seen und Fließgewässer begrenzt, sondern umfasst alle Gewässer iSd § 3 Nr. 1 WHG, die natürlicher Lebensraum sein können, auch künstlich angelegte wie Fischteiche oder Baggerseen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der wasserrechtliche terminus technicus (§ 3 Nr. 1 WHG) des „oberirdischen Gewässers“ erfordert das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser, womit ein Arrondierungskanal hier als oberirdisches Gewässer zu qualifizieren ist. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Arrondierungskanal besitzt in wasserwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht über den Zweck der Ent- und Bewässerung der angrenzenden Grundstücke hinausgehende Funktionen und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Da das Vorkaufsrecht keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG darstellt, ist seine rechtmäßige Ausübung nicht davon abhängig, dass der verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren private Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Danach steht dem Freistaat Bayern beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen, ein Vorkaufsrecht zu. Dieses darf nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur dies rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. 1. Bedenken formeller Art gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen nicht. Die Zwei-Monatsfrist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde gewahrt. Sonstige formelle Mängel sind nicht ersichtlich, insbesondere wurden die Kläger und der Beigeladene zu 1 vor Erlass des Bescheids gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) schriftlich angehört. Die Klagepartei hat sich gegenüber dem Beklagten per E-Mail durch einen mit Vollmacht handelnden Vertreter umfassend geäußert. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der streitgegenständliche Bescheid keinen Bedenken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor. 2.1. Der Beigeladene zu 2 ist als Landkreis nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG vorkaufsberechtigt. Auf dessen Verlangen hat der Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde - hier das Landratsamt - das Vorkaufsrecht korrekterweise ausgeübt (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 4 BayNatSchG). 2.2. Das streitgegenständliche Grundstück ist am 27. April 2020 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom Beigeladenen zu 1 an die Kläger verkauft worden. 2.3. Das Grundstück FlNr. 1191 Gemarkung … grenzt im nordöstlichen Grundstücksteil an den … Arrondierungskanal an, der als oberirdisches Gewässer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG zu qualifizieren ist. Die Gewässereigenschaft ist dabei nicht nur auf große Seen und Fließgewässer begrenzt, sondern umfasst alle Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG, die natürlicher Lebensraum sein können, auch künstlich angelegte wie Fischteiche oder Baggerseen (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand Oktober 2020, Art. 39 Rn. 6). Bei dem … Arrondierungskanal handelt sich zur Überzeugung des Gerichts um keinen bloßen Be- und Entwässerungsgraben, der gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG keine Berechtigung für die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vermitteln würde. Er ist sowohl im wasserrechtlichen als auch im maßgeblich naturschutzrechtlichen Sinne als oberirdisches Gewässer zu qualifizieren (vgl. ausführlich zu den unterschiedlichen Zielsetzungen des Wasserrechts einerseits und des Naturschutzrechts andererseits BayVGH, U.v. 19.1.2006 - 9 B 04.1217 - juris Rn. 23 ff.). Der wasserrechtliche terminus technicus (§ 3 Nr. 1 WHG) des „oberirdischen Gewässers“ erfordert das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 22. Januar 2021 und vom 12. April 2021 zufolge, stellt sich der streitgegenständliche Kanal wasserrechtlich als ein Gewässer dritter Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz - BayWG) dar. Er hat ein Einzugsgebiet von fast 10 bis 15 km², ist ständig wasserführend und Vorfluter sowohl von Quellen und verschiedenen Gräben aus dem westlich gelegenen tertiären Hügelland als auch von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage E. Zudem ist er Bestandteil des Gewässerpflegeplans der zuständigen Wasserverbände mit dem Ziel der Anlage von Pufferstreifen und dem Handlungsschwerpunkt „Entwickeln und Gestalten“. Das Wasserwirtschaftsamt qualifiziert daher den … Arrondierungskanal als ein oberirdisches, fließendes Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG und nicht als Be- oder Entwässerungsgraben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter kommt entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 8 ZB 14.543 - juris Rn. 13); das Gericht hat daher keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung dieser fachkundigen Stelle zu zweifeln. Bereits diese wasserrechtliche Qualifizierung, insbesondere der Umstand, dass das Wasser des etwa 6 km langen … Kanals unmittelbar aus quellenge-speisten anderen Gräben - dem …- und …graben - stammt, er einen größeren Einzugsbereich aufweist als dies bei reinen Entwässerungsgräben der Fall ist und seine Vorfluterfunktion, deutet daraufhin, dass der Graben über die reine Entwässerungsfunktion hinaus geht (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand Oktober 2020, Art. 39 Rn. 6a; VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 - Au 2 K 16.324 - juris Rn. 31; VG Regensburg, U.v. 17.12.2013 - RO 4 K 11.1548 - Rn. 95). Vor allem aber weist der … Arrondisierungskanal eine zusätzliche Biotop- und Lebensraumfunktion auf. Denn für die naturschutzrechtliche Qualifizierung eines oberirdischen Gewässers kommt es entscheidend auf seine Verbindung zur Natur an. Der Begriff des oberirdischen Gewässers in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist unter dem Blickwinkel der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Art. 1 BayNatSchG definiert sind, zu verstehen. Hierbei sind neben dem Gewässer selbst auch die Ufer, der Zwischenbereich zwischen „feucht“ und „trocken“, der für das Leben von besonderer Bedeutung ist, und der für ein oberirdisches Gewässer wichtige Austausch mit der Luft zu betrachten (BayVGH, U.v. 19.1.2006 - 9 B 04.1217 - juris Rn. 25). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist vom Vorliegen eines oberirdischen Gewässers auszugehen. Die naturschutzrechtliche Bedeutung des … Kanals erschließt sich bereits aus seinen verschiedenen naturschutzrechtlichen Qualifizierungen (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 16.8.2012 - Au 2 K 11.1347 - juris Rn. 25). So ist er vollständig vom FFH-Gebiet „DE 7233- … D., Z. W. und … Forst“ und zudem in der Biotopkartierung (Flachland) Bayern mit der Nr. 7332-1014-TF 01 erfasst. Auch wenn der Kanal der Beschreibung der Biotopkartierung zufolge ein „wenig naturnahes Erscheinungsbild“ aufweist, ist „lebensraumtypisches Arteninventar“ in geringen Teilen vorhanden. Sämtliche von Klägerseite eingewandten Negativkriterien, wie beispielsweise überwiegende Ablagerungen von Sand und Schlamm, flossen in die naturschutzrechtliche Bewertung ein. Trotz stark verändertem Umlagerungs- und Sedimentationsverhalten sowie einem hohen Anteil an Nährstoffzeigern im Uferraum zeigen sich am Ufer des Kanals stellenweise schmale Röhrichtstreifen aus Rohrglanzgras, Schilf oder Brunnenkresse sowie Bestände aus dominanter Sumpf-Segge, sodass der Kanal im Ergebnis dennoch im Gesamten als „kanalartiges Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation“ biotopkartiert wurde. Das FFH-Gebiet umfasst neben der reinen Kanalfläche noch jeweils beidseitige, ca. 16 m breite Uferstreifen, woraus deutlich wird, dass der Schutz der Flora und Fauna nicht allein den Wasserbereich, sondern auch die anliegenden Ufer betrifft. Dies impliziert eine enge ökologische Verflechtung mit der umgebenden Landfläche. Die Argumentation des Beklagten, dass die Vorkaufsrechtsfläche im FFH-Gebiet liegt, ist daher durchaus von Bedeutung und diente nicht dazu, wie von Klägerseite eingewandt, ein tatbestandlich nicht von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG festgesetztes Gebiet zu begründen. Zudem liegt der Uferteilstreifen, für den das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, im „Wiesenbrütergebiet nördlich K.“. Gemäß den naturschutzfachlichen Ausführungen beherbergen der Kanal wie auch der Uferbereich die den qualifizierten Gebieten tatsächlich entsprechenden Arten (Bachmuschel, Kleinfische, Kiebitz, Großer Brachvogel, Wiesenpiper und Wiesen-Schafstelze usw.) und Lebensräume (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation). Selbst auf einem von Klägerseite vorgelegten Foto der Uferfläche in trockenem, unbegrüntem Zustand ist ein Nest mit vier Eiern zu verzeichnen. In der im Zuge der Errichtung eines Sandfangs am … Arrondierungskanal auf der FlNr. 1190/12 erlassenen Bekanntmachung (Nr. 1 der Bekanntmachung des Landratsamts vom 12.6.2019, Amtsblatt 1 B 1308 B) heißt es bezüglich verschiedener Qualitätskriterien zum Kanal, dass dieser eine große Bedeutung als Lebensraum für bedrohte Arten wie die Bachmuschel besitze. Nicht von Bedeutung ist, ob der Kanal künstlich geschaffen wurde, einen vollständig begradigten Lauf oder nahezu keine Strömungsvarianz besitzt und/oder auch von Quellen gespeist wird (wovon hier im Übrigen ausgegangen wird) bzw. wer für die Bewirtschaftung des Grabens zuständig ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 - Au 2 K 16.324 - juris Rn. 33). Diese allenfalls indizielle Bedeutung besitzenden Aspekte werden dadurch überlagert, dass der Kanal nach seinem gesamten Erscheinungsbild und den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts sowie der Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege ein für den Naturhaushalt relevantes oberirdisches Gewässer und nicht lediglich einen Entwässerungsgraben darstellt. Der von den Klägern vorgelegte Untersuchungsbericht vom 1. Februar 2020 von Frau W. mit dem Titel „Ergebnisse zur Begleitung der Arbeiten am … Arrondierungskanal aufgrund der Errichtung eines Sandfanges“ belegt, anders als von Klägerseite vorgetragen, weder das Fehlen einer Muschelpopulation im Graben noch ein Trockenfallen des Grabens im Sommer. Vielmehr wird im Bericht ausgeführt, dass die Bachmuschel in der Donaumoosach noch einen relativ großen Bestand hat und in deren Seitengräben, wozu auch der … Arrondierungskanal zählt, kleinere Vorkommen zu verzeichnen sind. Allein in dem untersuchten Abschnitt im näheren Umgriff des auf Höhe von S. zu errichtenden Sandfangs der FlNr. 1190/12 wurden bei einer vorgehenden Untersuchung nur vereinzelt Bachmuscheln gefunden. Der Umstand, dass sodann bei den Räumungsarbeiten zur Errichtung des Sandfangs am 26. Januar 2021 keine lebenden Bachmuscheln oder andere Großmuschelarten festgestellt werden konnten, war Voraussetzung für die Baumaßnahme (keine Gefährdung der geschützten FFH-Art Bachmuschel), belegt aber keinesfalls, dass auch am streitgegenständlichen, ca. 800 m westlich kanalaufwärts liegenden Kanalabschnitt keine Bachmuschelpopulation zu verzeichnen wäre. Vielmehr stellt der Bericht als Fazit fest, dass der Sandfang mit seiner zu bewirkenden Entschlammung des Gewässersubstrates als positive Maßnahme hinsichtlich des Muschelschutzes zu bewerten ist und somit die Grundannahme einer vorhandenen Muschelpopulation im Kanal bestätigt. Dies entspricht der im Jahr 2016 im Rahmen der letzten Bachmuschelkartierung erfolgten Dokumentation von lebenden Beständen der bayern- und deutschlandweit vom Aussterben bedrohten Bachmuschel (Rote Liste 1). Die im Untersuchungsbericht vom 1. Februar 2020 geäußerte Vermutung für ein wahrscheinliches Trockenfallen bezieht sich nicht auf den … Arrondierungskanal, sondern einen im Bereich des Sandfangs befindlichen Seitengraben. Im Übrigen stünde der Umstand, dass ein Gewässer zeitweise trockenfallen kann, seiner Einstufung als oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG nicht entgegen (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 - Au 2 K 16.324 - juris Rn. 32). Somit besitzt der … Arrondierungskanal in wasserwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht über den Zweck der Ent- und Bewässerung der angrenzenden Grundstücke hinausgehende Funktionen und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. 2.4. Ebenso lagen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG vor. Zukünftige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigten die Ausübung des Vorkaufsrechts. Nach der Rechtsprechung kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - juris Rn. 6). Da das Vorkaufsrecht keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Grundgesetz (GG) darstellt, ist seine rechtmäßige Ausübung nicht davon abhängig, dass der verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand April 2016, Art. 39 Rn. 18). Für die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts genügt es, wenn der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinne der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - juris Rn. 53); einer bereits konkretisierten Planung über durchzuführende Optimierungsmaßnahmen bedarf es hingegen nicht (BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554). Ausweislich des Bescheids vom 6. August 2020 beabsichtigt der Beigeladene zu 2, auf dem Uferstreifen dringend erforderliche Verbesserungsmaßnahmen am Gewässer und den darin vorkommenden Arten und Lebensräumen, sowie im Wiesenbrüterlebensraum und hinsichtlich der wiesenbrütenden Vogelarten durchzuführen. Hierzu soll eine ganze Reihe von Zielen und Maßnahmen umgesetzt werden. Dies sind im Einzelnen die Umsetzung des Managementplans für das FFH-Gebiet mit einer Erhöhung des Strukturreichtums im Gewässerbett und an den Ufern durch Verbreiterung und Gestaltung der Ufer. Geplant sind ebenso die Verbesserung des Wiesenbrütergebiets durch die Abflachung der Uferböschung, die Anlage von Mulden und Seigen sowie die Ansaat der derzeitigen Ackerfläche mit einer artenreichen Wiesenmischung. Diese Verbesserungsmaßnahmen genügen, um eine naturschutzfachliche Rechtfertigung zu tragen. Die Zielsetzung entspricht den in Art. 1 BayNatSchG i.V.m. § 1 und § 2 Abs. 2 BNatSchG normierten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn. 7). Es wird ausreichend deutlich, dass der Beklagte eine ökologische Aufwertung des Gewässers und des angrenzenden Uferstreifens durchführen will. 2.5. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich der oben genannten Grundstücke weist keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 und 2 VwGO). Der Beklagte hat insbesondere die in der Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorgetragenen Belange in seinem Bescheid gewürdigt und mit den öffentlichen Interessen am Erwerb der Teilfläche durch die öffentliche Hand abgewogen. Hinsichtlich der vorgetragenen Bewirtschaftungserschwernis wurde in nicht zu beanstandender Weise auf die im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks kleine, vom Vorkaufsrecht erfasste Teilfläche von 1800 m² (ca. 9%) abgestellt und dargelegt, dass die Bewirtschaftung der Restfläche über die Wegführung (FlNr. 1169/4 und 1169/5) sowie über die schmale, in nordwestlicher Richtung zum Kanal angrenzende im Eigentum der Kläger stehende FlNr. 1190/6 bewerkstelligt werden kann. Eine Bewirtschaftungserschwernis wurde auch mit klägerischem Schreiben vom 29. Juli 2022 nicht glaubhaft gemacht, insbesondere blieb unklar, inwieweit ein sog. „Anschneideschaden“ entstehen könne. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung stehenden Informationen in seinen Ermessenserwägungen in ausreichender Weise gewürdigt. Im Übrigen hängen Umfang und Tiefe der erforderlichen Ermessensbegründung vom rechtlichen Gewicht der jeweils im Raum stehenden privaten Belange ab, weshalb an die Argumentationstiefe der Ermessensentscheidung ohne rechtliche Besonderheiten regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen sein dürften (BayVGH, U.v. 9.7.2020 - 14 B.19.96 - juris Rn. 35; Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand Oktober 2020, Art. 39 Rn. 22b). Der Einwand der Klägerseite, man würde den betroffenen Grundstücksstreifen bei seiner Bewirtschaftung außen vorlassen, sodass den naturschutzrechtlichen Zielen Genüge getan würde, schlägt im Rahmen der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht durch. Der Beklagte beruft sich dabei auf das Erfordernis der dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt, die neben der Pflege auch die Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft beinhaltet. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren private Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten. Dies ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 20; U.v. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 - BayVBl 1990, 277). Bezüglich der Frage, ob die Breite von 16 m des das Vorkaufsrecht betreffenden Uferstreifens unter naturschutzfachlicher Zielsetzung angezeigt ist, hat der Beklagte seine Ermessenserwägung in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Seine Erklärung, die Festlegung auf einen 16 m breiten Streifen hänge damit zusammen, dass das ausgewiesene FFH-Gebiet bis zu diesem 16 m-Streifen reiche, genügt aus Sicht des Gerichts für die vorgenommene Begrenzung der Teilfläche. Sonstige Umstände des Einzelfalls, die eine Ausübung des Vorkaufsrechts ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, entspricht der Billigkeit; sie haben keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).