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Urteil

M 29 K 21.1505

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung ist insoweit dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt auch für einen Vorbescheid. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Planunterlagen liegt aber nicht vor. Insbesondere können die Abmessungen und die Situierung des Parkhauses den genehmigten Plänen unzweideutig entnommen werden. Zwar sind diese Planunterlagen nur teilweise (Lageplan Umgriff Ebene 00, Höhenentwicklung im Schnitt) vermasst. Jeder der genehmigten Pläne enthält aber eine Maßstabsangabe, so dass die Maße des gegenständlichen Parkhauses sowie dessen Situierung in Relation zum klägerischen Grundstück aus den genehmigten Plänen herausgemessen werden können. Insoweit ist es unschädlich, dass in den verschiedenen genehmigten Plänen unterschiedliche Maßstäbe verwendet wurden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit in einer nachhaltig städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltene Rücksichtnahmegebotes. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung ist insoweit dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt auch für einen Vorbescheid. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Planunterlagen liegt aber nicht vor. Insbesondere können die Abmessungen und die Situierung des Parkhauses den genehmigten Plänen unzweideutig entnommen werden. Zwar sind diese Planunterlagen nur teilweise (Lageplan Umgriff Ebene 00, Höhenentwicklung im Schnitt) vermasst. Jeder der genehmigten Pläne enthält aber eine Maßstabsangabe, so dass die Maße des gegenständlichen Parkhauses sowie dessen Situierung in Relation zum klägerischen Grundstück aus den genehmigten Plänen herausgemessen werden können. Insoweit ist es unschädlich, dass in den verschiedenen genehmigten Plänen unterschiedliche Maßstäbe verwendet wurden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit in einer nachhaltig städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltene Rücksichtnahmegebotes. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH v. 08.07.2013 Az.: 2 CS 13.807 – juris, Rn. 3; BayVGH v. 24.03.2009 Az.: 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 20, m.w.N.). Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG v. 08.11.2010 Az.: 4 B 43/10 – juris, Rn. 9, m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob Nachbarrechte verletzt sind, wird dabei das zur Genehmigung gestellte Vorhaben durch die Betriebsbeschreibung im Einzelnen be- und umschrieben und insoweit wird auch der Umfang der Baugenehmigung festgelegt (vgl. BayVGH v. 14.09.2006 Az.: 26 CS 06.2072 – juris, Rn. 17). Diese Grundsätze gelten entsprechend bei einer Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid. Der im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO erteilte Vorbescheid verletzt keine die Kläger schützenden Vorschriften im vorgenannten Sinn. Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Vorbescheid vom 2. Februar 2021 hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Eine Baugenehmigung ist insoweit dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH v. 05.10.2011 Az.: 15 CS 11.1858 – juris, Rn. 14, m.w.N.). Gleiches gilt auch für einen Vorbescheid. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Planunterlagen liegt aber nicht vor. Insbesondere können die Abmessungen und die Situierung des Parkhauses den genehmigten Plänen unzweideutig entnommen werden. Zwar sind diese Planunterlagen nur teilweise (Lageplan Umgriff Ebene 00, Höhenentwicklung im Schnitt) vermasst. Jeder der genehmigten Pläne enthält aber eine Maßstabsangabe, so dass die Maße des gegenständlichen Parkhauses sowie dessen Situierung in Relation zum klägerischen Grundstück aus den genehmigten Plänen herausgemessen werden können. Insoweit ist es unschädlich, dass in den verschiedenen genehmigten Plänen unterschiedliche Maßstäbe verwendet wurden. Die angefochtenen Vorbescheidsfragen, mit denen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 17 a/b der Landeshauptstadt M. n hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie hinsichtlich der Überschreitung des festgesetzten Bauraums in Aussicht gestellt wurden, beinhalten keinen Verstoß gegen die Kläger schützendes Bauplanungsrecht. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von der Festsetzung eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit in einer nachhaltig städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene Rücksichtnahmegebotes (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH v. 23.05.2017 Az.: 1 CS 17.693 – juris, Rn. 3; BayVGH v. 26.02.2014 Az.: 2 ZB 14.101 – juris, Rn. 3; jeweils m.w.N.). Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17 a/b über den Bauraum und über die zulässige Geschossigkeit im hier maßgeblichen Bebauungsplanbereich sollen nicht das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Kläger schützen. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BayVGH v. 16.07.2002 Az.: 2 CS 02.1236 – juris, Rn. 34). Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt von dem Willen der Gemeinde als Plangeber ab (BVerwG v. 09.08.2018 Az.: 4 C 7/17 – juris, Rn. 14). Zwar können Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zu Gunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus seiner eigenen Rechtsposition heraus klageweise verteidigen kann (BVerwG v. 09.08.2018 a.a.O., Rn. 15, m.w.N.). Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinem Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinn statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG v. 09.08.2018 a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Es spricht insoweit allerdings einiges dafür, die Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die nicht die Art der baulichen Nutzung betreffen, von vorn herein auf (übergeleitete) Bebauungspläne zu begrenzen, die aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BBauG und der erst im Jahr 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz stammen, und im Übrigen bei jüngeren Bebauungsplänen weiterhin allein auf den (ggf. durch Auslegung zu ermittelnden) Willen des kommunalen Plangebers abzustellen (vgl. BayVGH v. 24.07.2020 Az.: 15 CS 20.1332 – juris, Rn. 26). Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH v. 29.08.2014 Az.: 15 CS 14.615 – juris, Rn. 24, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einen nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollte (BayVGH v. 29.08.2014 a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Für einen beabsichtigten Drittschutz von Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind, da es sich um einen Ausnahmefall handelt, entsprechend deutliche Anhaltspunkte erforderlich (BayVGH v. 02.05.2016 Az.: 9 ZB 13.2048, 9 ZB 13.2051, 9 ZB 13.2052 – juris, Rn. 14, m.w.N.). Gemäß diesen Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass der Plangeber mit den hier streitgegenständlichen Festsetzungen im Bebauungsplan außerhalb des Plangebiets gelegene Nachbarn schützen wollte. Hinsichtlich der Bauraumfestsetzung sind keinerlei Anhaltspunkte – weder aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Umständen – ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass mit dieser Festsetzung auch Nachbargrundstücke außerhalb des Bebauungsplanumgriffs geschützt werden sollten. Zwar mag es sein, dass der nach Osten hin „abgetreppte“ Bauraum im Hinblick auf das im Osten bereits vorhandene und im Bebauungsplan als Bestand dargestellte dreizehnstöckige Gebäude, welches aber im Bebauungsplanumgriff liegt, festgesetzt wurde. Für einen Schutz der Bauraumfestsetzung zu Gunsten der nördlich außerhalb des Bebauungsplanumgriffs gelegenen Grundstücke lässt sich daraus aber jedenfalls nichts herleiten. Auch das klägerische Vorbringen, die Baugrenze sei nach Norden von Anfang an deutlich zurückgesetzt worden, rechtfertigt die Annahme einer drittschützenden Baugrenzenfestsetzung zu Gunsten der nördlich gelegenen Nachbarn nicht, da aus den Unterlagen zum Bebauungsplan nicht festgestellt werden kann, dass eine weiter nördlich gelegene Baugrenze erwogen worden wäre, die dann aber zum Schutz der nördlichen Nachbarn nach Süden zurückgesetzt worden wäre. Auch hinsichtlich der Maßfestsetzung von maximal zwei Vollgeschossen fehlt es an hinreichend deutlichen Anhaltspunkten für einen Nachbarschutz der nördlich angrenzenden Nachbarn. Zwar ergibt sich hier aus der Bebauungsplanbegründung, dass die Anlieger der H. straße Einwendungen gegen eine zunächst sechsgeschossig vorgesehene Bebauung erhoben hatten, mit dem Ziel, dass lediglich eine Höhenentwicklung bis zu zwei Geschossen festgesetzt wird. Weiter ist den Unterlagen zu entnehmen, dass insoweit für den Bauraum südlich der H. straße die Anzahl der Geschosse auf zwei und die Geschossflächenzahl auf 1,0 reduziert wurde und die vorgebrachten Anregungen damit voll berücksichtigt wurden. Für die Annahme eines beabsichtigten Drittschutzes zu Gunsten der nördlich angrenzenden Grundstücke genügt dies in der vorliegenden Konstellation gleichwohl nicht. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich der Plangeber der Thematik eines Drittschutzes zugunsten der Bebauung an der H. straße außerhalb des Bebauungsplangebiets durchaus bewusst war. Unmittelbar südlich an die Grundstücke an der H. straße angrenzend wurde nämlich ein Grünstreifen festgesetzt und mit der Bezeichnung „Baum- und Strauchanpflanzung erforderlich Abschirmung zur Bebauung an der H. straße 15 m breit“ erläutert. Der Wortlaut dieser Erläuterung zeigt unmissverständlich, dass diese Festsetzung zum Schutz der nördlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke getroffen wurde (wobei eine Verbreiterung dieses Grünstreifens von 10 m auf 15 m aus einer Anregung der Anlieger der H. straße resultierte). Der beabsichtigte Drittschutz für Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets ist insoweit eindeutig. Mit dieser Festsetzung schafft sich der Bebauungsplan damit gleichsam einen eigenen Maßstab für die Beurteilung der Frage, welche Bebauungsplanfestsetzungen drittschützend zu Gunsten von Nachbarn außerhalb des Bebauungsplangebiets sein sollen. Die Frage eines entsprechenden Drittschutzes weiterer Bebauungsplanfestsetzungen muss sich damit an der Deutlichkeit des mit der Grünstreifenfestsetzung beabsichtigten Drittschutzes messen lassen. Die planerische Absicht, Drittschutz für Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanumgriffs zu gewähren, müsste sich also aus der planerischen Festsetzung selbst ergeben. Der Umstand, dass sich aus der Bebauungsplanbegründung ergibt, dass die Reduzierung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse auf eine Anregung der planangrenzenden Nachbarn zurückging, kann daher noch nicht genügen, eine konkrete Drittschutzabsicht der getroffenen Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung zu belegen. Die mit dem Vorbescheid ausgesprochenen Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen sind damit in nachbarlicher planungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich am Gebot der Rücksichtnahme zu messen. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH v. 06.04.2018 Az.: 15 ZB 17.36 – juris, Rn. 21, m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger durch die in Aussicht gestellte Befreiung für eine Bauraumüberschreitung nach Norden ist offensichtlich nicht gegeben. Der Bauraum wird nach Norden hin durch drei in etwa 8 m breite Treppenhäuser um jeweils ca. 3 m überschritten und an der Nordost-Ecke des festgesetzten Bauraums ist ein Treppenhaus mit Aufzug vorgesehen, das mit ca. 8 m Breite um ca. 5 m nach Norden hervortritt. Der Abstand in direkter Linie zu den Grenzen der Grundstücke auf der Südseite der H. straße beträgt dabei mehr als 50 m. Nach dem genehmigten Schnittplan erreichen die Vorbauten eine Höhe von 15,40 m. Unter Berücksichtigung der genannten Maße ist nicht ersichtlich, wie die Treppenhausvorbauten dem klägerischen Grundstück gegenüber rücksichtslos sein könnten. Auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Befreiung hinsichtlich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse ist kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger zu erkennen. Im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Parkhauses mit 15,40 m an der Nordwand ist eine erdrückende Wirkung des Gebäudes auf das klägerische Grundstück – zu Recht – nicht geltend gemacht worden und aufgrund der Entfernung zur Grenze des klägerischen Grundstücks von ca. 55 m auch auszuschließen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt auch im Hinblick auf die von den Klägern befürchtete Immissionsbelastung ihres Grundstücks nicht vor. Die Kläger wenden hier ein, dass Emissionen von sämtlichen vorgesehenen Parkebenen ausgehen würden; weiter befürchten sie, dass die Zu- und Abfahrt zum Parkhaus, die nach den genehmigten Plänen jeweils auf der Südseite liegen, nach Norden verlegt werden könnten. Die angefochtenen Vorbescheidsfragen betreffen das Maß der Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, nicht aber Fragen des Immissionsschutzes. Die Art der Nutzung – und die daraus resultierende Immissionssituation – wurden mit dem gegenständlichen Vorbescheid nicht abgefragt. Inhalt eines Vorbescheidsantrages sind bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens, wobei der Dispositionsbefugnis des Bauherrn kaum Grenzen gesetzt sind (vgl. BayVGH v. 14.10.2008 Az.: 2 BV 04.863 – juris, Rn. 23). Zwar wird diese Dispositionsbefugnis des Bauherrn dort Grenzen finden müssen, wo das Ausklammern einer nachbarrechtsrelevanten Thematik dazu führen könnte, dass sich der Bauherr im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auch auf den Rechtsstandpunkt stellen könnte, der Vorbescheid entfalte auch insoweit Bindungswirkung. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Bindungswirkung eines Vorbescheids kann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen dann nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH v. 04.08.2011 Az.: 2 CS 11.997 – juris, Rn. 8, m.w.N.). Darüber hinaus wird – wie schon ausgeführt – das Vorbescheidsvorhaben durch die Betriebsbeschreibung im einzelnen be- und umschrieben, wodurch auch der Vorbescheidsumfang festgelegt wird. Für die klägerischen Einwendungen bedeutet dies zunächst, dass sich die Bindungswirkung des gegenständlichen Vorbescheids nicht auf ein Parkhaus erstrecken würde, dessen Zu- und/oder Ausfahrt auf der Nordseite liegen würde. Nach den genehmigten Vorbescheidsplänen (Lageplan Umgriff Ebene 00, Grundrisse EU1, E00, E01 – 04) sind sowohl die Einfahrt in das als auch die Ausfahrt aus dem Parkhaus auf der Südseite angeordnet. Eine Verlegung auf die Nordseite in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren würde dazu führen, dass der gegenständliche Vorbescheid für ein solches in maßgeblichem Umfang geändertes Verfahren keine Bindungswirkung entfalten könnte. Zum anderen folgt aus den vorgenannten Grundsätzen, dass sich der Vorbescheid aufgrund der mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Unterlagen keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich der Immissionssituation beimisst. Mit dem Vorbescheidsantrag wurde nicht nur ein Erläuterungsbericht eingereicht, der sich unter seiner Ziff. 5. mit Fragen des Schallschutzes befasst, sondern auch eine Schallschutzbewertung eines Ingenieurbüros, die zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der weiteren Planungen eine detaillierte schallschutztechnische Untersuchung zu erstellen ist, in der die einzelnen Maßnahmen im Detail vorgeschlagen und geprüft werden. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass Fragen des Immissionsschutzes dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben sollen, dass also der Vorbescheid insoweit keine Bindungswirkung entfalten kann. Der gegenständliche Vorbescheid ist also nicht geeignet, die Kläger im Hinblick auf den Immissionsschutz schutzlos zu stellen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.