Urteil
M 23 K 20.80
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Gesetzgeber hat die Abwägung zwischen den Grundrechten der betroffenen Waldbesitzer und dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität durch die Statuierung einer gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht als "forstrechtlicher Grundnorm" grundsätzlich zugunsten des Allgemeininteresses vorweggenommen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts der ursprünglich benannten, aber bereits verstrichenen Frist für die Umsetzung der nicht für sofort vollziehbar erklärten Aufforstungspflicht erklärt hat, man behalte sich eine neue Androhung und Fristsetzung vor, die dann ggf. neuerlicher gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist. 2. Die ansonsten zulässige Anfechtungsklage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2019, der in Ziffer 1 eine Wiederaufforstungsverpflichtung der Klägerin nach Maßgabe der Nebenbestimmungen unter Ziffer 3 anordnet, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen es folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus ist zur Argumentation der Klagebegründung Folgendes auszuführen: 2.1 Die Befugnis des Beklagten, die Wiederaufforstung anzuordnen, ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten weder verjährt noch verwirkt. Eine Verjährung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Befugnisse kennt das Verwaltungsrecht grundsätzlich nicht. In dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 werden subventionsrechtliche Erstattungsansprüche der öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger behandelt. Es ist demnach nicht einschlägig. Denn unmittelbar aus Art. 15 BayWaldG selbst folgt, dass die Klägerin als Waldbesitzerin verpflichtet war, die kahlgeschlagene Waldfläche innerhalb von 3 Jahren nach Kahlschlag wiederaufzuforsten. Kommt der Waldbesitzer dem nicht nach, kann die Behörde ihn dazu mittels vollziehbarem Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG anhalten. Die Befugnis der Behörde, die gesetzliche Wiederaufforstungspflicht mittels Verwaltungsakt durchzusetzen, aktualisiert sich regelmäßig grundsätzlich ohnehin erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Kahlschlag. Erst wenn der Waldbesitzer innerhalb der Dreijahresfrist seiner bereits kraft Gesetzes bestehenden Wiederaufforstungsverpflichtung nicht nachkommt, kann die Behörde tätig werden. Eine Verwirkung kommt also allenfalls erst nach Verstreichen eines längeren Zeitraums seit Verstreichen der gesetzlichen Dreijahresfrist in Frage. Hinzutreten müssen für den Tatbestand einer Verwirkung zum Zeitmoment außerdem besondere Umstände, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten ist (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 15 Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Mit dem Kahlschlag im Jahr 2016 begann die gesetzliche Dreijahresfrist zur Wiederaufforstung durch die Klägerin zu laufen. Nachdem diese Frist im Juli 2019 abgelaufen ist, hat der Beklagte im Anschluss daran ohne Zeitverzug ein Verfahren mit dem Ziel der Anordnung der Wiederaufforstung begonnen. Selbst wenn, wie vorgetragen, bereits im Jahr 2015 mit der Freilegung der Fundamente begonnen worden sein sollte, die Ablauf der 3-Jahres-Frist somit in das Jahr 2018 fallen sollte, ist angesichts der Einleitung des Verfahrens durch das AELF im Jahr 2019 noch keinesfalls ein Zeitraum verstrichen, der für eine Verwirkung auch nur ansatzweise relevant sein könnte. Darüber hinaus liegen keine besonderen Umstände vor, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehren würden, die Wiederaufforstung geltend zu machen. In diesem Zusammenhang entspricht es nicht den Tatsachen, dass die Klägerin aufgrund der Duldung der Freilegung der Fundamente auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der damit einhergehenden Hubmaßnahmen und Abtragung von Waldboden darauf vertrauen hätte dürfen, dass sie einer Wiederaufforstungsverpflichtung nicht ausgesetzt sei. Vielmehr hat der Beklagte mehrmals durch Schreiben in den Jahren 2016 und 2017 deutlich gemacht, dass die klägerischen Maßnahmen während der gesetzlichen Wiederaufforstungsfrist geduldet würden, insoweit sie noch nicht den Tatbestand einer Waldbodenzerstörung erfüllen, unabhängig davon aber für kahlgeschlagene oder infolge eines Schadenseintritts unbestückte Waldflächen eine gesetzliche Wiederaufforstungspflicht bestehe (vgl. etwa Schreiben des AELF an die Klägerin vom 23. Juni 2016, vom 3. Juli 2017 etc.). 2.2 Die Wiederaufforstungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Sie verstößt trotz der in ihr gelegenen Einschränkung der Verfügungsgewalt der Klägerin über ihr Eigentum nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber hat die Abwägung zwischen den Grundrechten der betroffenen Waldbesitzer und dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität durch die Statuierung einer gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht als „forstrechtlicher Grundnorm“ (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a.a.O., Art. 15 Rn. 1) bereits grundsätzlich zugunsten des Allgemeininteresses vorweggenommen. Die Anordnung verfehlt im konkreten Fall ihren ihr vom Gesetz zugemessenen Zweck auch nicht dadurch, dass eine Wiederaufforstungsanordnung einerseits angesichts der vorhandenen Bewaldung obsolet und andererseits eine Wiederaufforstung der gesamten Fläche nicht erreichbar wäre. Zum einen besteht auf dem Grundstück nach den Feststellungen des Augenscheins (vgl. S. 3 und 4 der Niederschrift) in weiten Bereich faktisch kein Wald, insbesondere im nördlichen Bereich, wo sich nur vereinzelt Waldbäume finden. Zum anderen ist eine Wiederbewaldung der gesamten Fläche (mit Ausnahme der ohnehin im Bescheid ausgenommenen Flächen) ohne weiteres möglich, da ausweislich der Luftbilder des Grundstücks in den Jahren vor dem Kahlschlag das Grundstück insgesamt vollständig bewaldet war und zwar infolge natürlicher Sukzession oder Pflanzung durch Menschenhand. Die Wiederaufforstungsanordnung ist auch nicht vor dem Hintergrund einer - von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschätzten - Kostenbelastung der Klägerin mit etwa 35.000 EUR für die Wiederaufforstung zuzüglich der Kosten für den Bodenauftrag unverhältnismäßig. Die Klägerin ist durch die aus eigenem Antrieb vorgenommenen Freilegungsarbeiten und den hierzu vorgenommenen Kahlhieb und den Bodenabtrag selbst zum Teil für diese vergleichsweise hohe Kostenbelastung verantwortlich. Sie musste damit rechnen, dass spätestens mit Ende der Wiederaufforstungsfrist Kosten der Wiederaufforstung auf sie zukommen. Insbesondere spricht für die Verhältnismäßigkeit der Wiederaufforstungsanordnung, dass in den Nebenbestimmungen (Ziffern 2.2 und 2.3 des Bescheides) Flächen, deren Wiederaufforstung besonders kostenintensiv wären, von der Wiederaufforstungsverpflichtung von vornherein ausgenommen sind. Auch hat der Beklagte davon Abstand genommen, außer der Vorgabe einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung in Ziffer 3.1 des Bescheids bestimmte Vorgaben bezüglich Art und Dichte der Bepflanzung zu machen. Gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensbetätigung ist mithin auch vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts der Klägerin aus Art. 14 GG nichts zu erinnern, § 114 Satz 1 VwGO. 3. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag unbegründet. Die mit dem hilfsweisen Verpflichtungsantrag begehrte Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist, auf die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, sondern nur ein solcher auf ermessensgerechte Entscheidung (Art. 40 BayVwVfG), hat der Beklagte zurecht abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheids). Das Gericht verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter Nr. 8, S.4), denen es folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.