OffeneUrteileSuche
Urteil

M 13L DK 20.6296

VG München, Entscheidung vom

7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die strafrechtliche Verjährung von Handlungen steht einer disziplinarischen Berücksichtigung nicht entgegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Strafrahmen bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe eröffnet einen disziplinarischen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Ausschöpfung des Orientierungsrahmens anhand des Schweregehalts des Dienstvergehens wiegen der sehr lange Zeitraum und die erhebliche Vielzahl der Untreuehandlungen sowie ein hoher Schaden schwer. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Milderungsgründe müssen umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die strafrechtliche Verjährung von Handlungen steht einer disziplinarischen Berücksichtigung nicht entgegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Strafrahmen bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe eröffnet einen disziplinarischen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Ausschöpfung des Orientierungsrahmens anhand des Schweregehalts des Dienstvergehens wiegen der sehr lange Zeitraum und die erhebliche Vielzahl der Untreuehandlungen sowie ein hoher Schaden schwer. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Milderungsgründe müssen umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG erkannt. 1. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG geltend gemacht noch von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere ist dem Beklagten jeweils Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden, wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat. 2. Die Landesanwaltschaft Bayern legt dem Beklagten auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2020 (a)) sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 8. April 2020 - 321 Js … - (b)) verbunden mit einzelnen Berücksichtigungen (c)) folgenden Sachverhalt zur Last, der zur Überzeugung des Gerichts feststeht (d)): a) „Der Verein … … … … … … e.V.“ fördert und unterstützt die Forschung und Lehre an der Universität der … in … Der Angeklagte war ehrenamtlicher Schatzmeister und Mitglied des Vorstandes des Vereins. In dieser Funktion war er mit der Verwaltung und der Verwendung des Vermögens und der Rechnungslegung des Vereins betraut und verwahrte in Ausübung dieser Tätigkeit die Konto- und Buchführungsunterlagen des Vereins. Die weiteren Vorstände und sonstigen Mitglieder des Vereins wurden vom Angeklagten einmal jährlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung über die Vereinsfinanzen unterrichtet. Die Tätigkeit des Schatzmeisters war vom Angeklagten entsprechend der Vereinssatzung ehrenamtlich auszuüben, abgesehen von einer Aufwandsentschädigung für die Buchführungstätigkeit in Höhe von monatlich 200,00 Euro. Unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis eingeräumten Befugnis über das Vermögen des Vereins „… … … … … … e.V.“ zu verfügen, überwies sich der Angeklagte im nicht verjährten Zeitraum Geldbeträge in Höhe von insgesamt 128.650,00 Euro auf das private Postbankkonto IBAN: ... und verbrauchte diese für sich Unter Berücksichtigung einer monatlichen Aufwandsentschädigung für die Jahre 2015 bis 2018 und der Monate Januar bis einschließlich April 2019 in Höhe von insgesamt 10,400,- Euro entstand dem Verein hierdurch ein Vermögensnachteil in Höhe von 118.250,00,- Euro. Der Angeklagte wusste, dass er auf die an ihn überwiesenen bzw. abgehobenen Geldbeträge, abgesehen von der monatlichen Aufwandsentschädigung, keinen Anspruch hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Überweisungen im nicht verjährten Zeitraum: 1 21.10.2014 1000 € 2 25.11.2014 1000 € 3 11.12.2014 5000 € 4 12.12.2014 2000 € 5 13.12.2015 600 € 6 26.02.2015 3000 € 7 16.03.2015 4000 € 8 17.04.2015 3000 € 9 27.05.2015 1150 € 10 01.06.2015 3000 € 11 09.06.2015 4000 € 12 16.06.2015 5000 € 13 26.102015 2000 € 14 27.102015 3000 15 17.11.2015 5000 € 16 04.12.2015 5000 17 23.12.2015 3000 18 15.01.2016 3000 19 14.02.2016 1000 20 08.02.2016 3000 21 23.02.2016 3000 22 07.03.2016 2000 23 17.03.2016 2000 24 24.03.2016 5000 25 29.03.2016 2000 26 30.05.2016 800 27 21.07.2016 700 28 25.07.2016 500 € 29 27.07.2016 500 € 30 03.08.2016 2000 € 31 09.08.2016 500 32 25.01.2017 1200 33 26.012017 1200 € 34 08.02.2017 2000 € 35 23.02.2017 2000 € 36 13.03.2017 1000 37 30.03.2017 5000 38 17.05.2017 4000 € 39 09.01.2018 5000 € 40 10.012018 5000 € 41 12.01.2018 3000 € 42 16.01.2018 3000 € 43 20.06.2018 2300 € 44 11.10.2018 400 € 45 03.01.2019 5000 € 46 04.01.2019 5000 € 47 21.01.2019 5000 € 48 13.02.2019 1500 € 49 08.05.2019 300 128.650,- € Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch die Tatbegehung eine Einkommensquelle von einiger Dauer und einiger Erheblichkeit zu verschaffen. Um den Anschein ordnungsgemäßer Buchführung aufrecht zu erhalten und um die das Vereinsvermögen schädigenden, regelmäßigen Abbuchungen mindestens dreistelliger Geldbeträge auf die privaten Postbankkonten zu verbergen, erstellte der Angeklagte zur Täuschung des Vereinsvorstands, der Vereinsmitglieder und der Rechnungsprüfer jährlich unrichtige Gewinn- und Verlustrechnungen sowie unrichtige Bilanzen. Zuletzt versuchte der Angeklagte den Vereinsvorstand zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Anzeigeerstattung durch den Zeugen … B. am 21.05.2019 über die finanzielle Situation des Vereins durch die Vorlage des vom Angeklagten erstellten, unechten Kontoauszugs „Umsatzabfrage Druckansicht von 01.05.2019 bis 10.05.2019“ betreffend des Vereinskontos Nr.: … und der Kopie des unechten Depotauszuges „per 31.12.2018“ betreffend des Depotkontos des Vereins Nr.: … zu täuschen. Beide vom Angeklagten vorgelegte Dokumente tragen augenscheinlich den Briefkopf und das Logo der Stadtsparkasse München.“ (Amtsgericht München, U.v. 31.7.2020 - 842 Ds 321 Js … (2)) b) „lm verjährten Zeitraum nahm der Angeschuldigte unter Verletzung der ihm anvertrauten und obliegenden Fürsorgepflichten nachfolgende Überweisungen in Höhe von insgesamt 123.427,51 Euro auf das private Postbankkonto IBAN: ... vor und verbrauchte diese für sich: Lfd. Nr. DB-Nr. Valutadatum Jahr tatsächlicher Geldfluss Verwendungszweck - Gutschrift auf Postbank DE-56 … 1 58 06.02.2009 2009 1.200,00 € Buchhaltung 2009 2 106 12.03.2009 2009 1.200,00 € Buchführungsarbeiten 2009 3 166 09.04.2009 2009 1.200,00 € Buchhaltung 4 256 15.06.2009 2009 1.500,00 € Buchhaltung 2009 5 488 18.11.2009 2009 1.200,00 € Buchhaltung 2009 6.300,00 € Auszahlungen lt. Geldflussauswertung vor Anwaltsvergleich 6 577 14.01.2010 2010 1.200,00 € Abrechnung Buchhaltung 2. HJ 2009 7 694 01.04.2010 2010 600,00 € Pauschale Buchhaltung 1. Quartal 2010 8 725 04.05.2010 2010 2.652,09 € K. & PARTNERSTEUERBERATUNG 9 795 07.06.2010 2010 600,00 € Buchhaltung II 2010 10 834 06.07.2010 2010 2.608,90 € K. PARTNERSTB 2010 11 886 03.08.2010 2010 600,00 € Buchhaltung 3. Quartal 12 938 10.09.2010 2010 3.000,00 € Buchführung 2010 13 966 29.09.2010 2010 200,00 € Monatsvergütung 978 05.10.2010 2010 2.000,00 € Monatsvergütung 15 1003 19.10.2010 2010 500,00 € Monatsvergütung 16 1021 29.10.2010 2010 200,00 € Monatsvergütung 17 1049 16.11.2010 2010 500,00 € Monatsvergütung 18 1061 24.11.2010 2010 1.000,00 € Monatsvergütung 19 1070 30.11.2010 2010 200,00 € Monatsvergütung 20 1133 29.12.2010 2010 200,00 € Monatsvergütung 2010 16.060,99 € Auszahlungen lt. Geldflussauswertung vor Anwaltsvergleich 21 1810 30.01.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 22 1881 28.02.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 23 1944 28.03.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 24 2006 30.04.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 25 2056 29.05.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 26 2099 28.06.2012 2012 1.200,00 € Monatsvergütung 27 2134 06.07.2012 2012 5.000,00 € FORSCHUNGSPROJEKTDI. 28 2245 28.08.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 29 2246 29.08.2012 2012 3.166,52 € Buchhaltung und Steuern 30 2294 10.09.2012 2012 1.000,00 € Buchführung 31 2299 13.09.2012 2012 1.000,00 € Buchhaltung 32 2309 28.09.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 33 2329 08.10.2012 2012 1.000,00 € Buchhaltung 34 2337 16.10.2012 2012 1.000,00 € Buchhaltung 35 2342 19.10.2012 2012 5.000,00 € ERSTELLUNG STEUERERKLÄRUNG 2005-2011 36 2358 29.10.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 37 2408 20.11.2012 2012 1.500,00 € BUCHHALTUNGSTEUERBERATUNG 38 2418 28.11.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 39 2465 14.12.2012 2012 1.500,00 € Steuerberatung 40 2489 28.12.2012 2012 200,00 € Monatsvergütung 2012 23.366,52 € Auszahlungen It. Geldflussauswertung vor Anwaltsvergleich 41 2519 16.01.2013 2013 200,00 € Monatsvergütung 42 2547 04.02.2013 2013 5.000,00 € Steuererklärung 43 2551 05.02.2013 2013 2.000,00 € Steuerklärung 44 2561 06.02.2013 2013 1.000,00 € Erstellung Jahresabschluss 45 2592 18.02.2013 2013 200,00 € Monatsvergütung 46 2593 18.02.2013 2013 3.000,00 € Steuerprojekt 2656 08.03.2013 2013 l.000,00 € Monatsvergütung 48 2685 18.03.2013 2013 1.200,00 € Monatsvergütung 49 2711 26.03.2013 2013 3.000,00 € Steuererklärungen 50 2784 16.04.2013 2013 1.500,00 € Monatsvergütung 51 2802 24.04.2013 2013 1.500,00 € Steuern 52 2849 13.05.2013 2013 2.000,00 € Abschluss Nachbuchungen 53 2886 27.05.2013 2013 1.500,00 € Monatsvergütung 54 2934 12.06.2013 2013 1.000,00 € Monatsvergütung 55 2979 03.07.2013 2013 800,00 € Förderung Bestenpreis 56 2989 05.07.2013 2013 2.000,00 € Steuerabrechnung 57 3002 11.07.2013 2013 500,00 € Bürosoftware 58 3016 23.07.2013 2013 1.000,00 € UST LOHNSTEUER 59 3039 02.08.2013 2013 3.000,00 € FORSCHUNGSPROJEKTD. 60 3090 20.08.2013 2013 1.000,00 € Steuern 61 3102 27.08.2013 2013 300,00 € RE DRUCKER 62 3126 04.09.2013 2013 500,00 € SEPA Beratung 63 3136 12.09.2013 2013 5.000,00 € FORSCHUNGSPROJEKTD. 64 3142 13.09.2013 2013 1.000,00 € Forschungsprojektschlusszahlung 65 3193 02.10.2013 2013 1.000,00 € Steuerberatung 66 3219 08.10.2013 2013 2.000,00 € SEPA Umstellung 67 3254 24.10.2013 2013 1.000,00 € Monatsvergütung 68 3289 07.11.2013 2013 1.000,00 € Bezüge 69 3301 13.11.2013 2013 4.000,00 € Abwicklung der Prof. Konten 70 3323 22.11.2013 2013 500,00 € Prof. S. 71 3330 27.11.2013 2013 500,00 € Monatsvergütung 72 3378 12.12.2013 2013 2.000,00 € Monatsvergütung 73 3384 13.12.2013 2013 1.000,00 € Monatsvergütung 74 3412 27.12.2013 2013 1.000,00 € SEPA 2013 53.200,00 € Auszahlungen lt. Geldflussauswertung vor Anwaltsvergleich 75 3477 21.01.2014 2014 4.000,00 € Projekt F. 76 3491 29.01.2014 2014 5.000,00 € Schlussrate Projekt DA. 77 3532 18.02.2014 2014 1.000,00 € Monatsvergütung 78 3546 25.02.2014 2014 2.000,00 € Monatsvergütung 79 3578 05.03.2014 2014 1.000,00 € Monatsvergütung 80 3617 25.03.2014 2014 1.500,00 € Monatsvergütung 81 3656 04.04.2014 2014 2.500,00 € Projekt AN … 82 3671 08.04.2014 2014 2.000,00 € Projekt O. 83 3691 15.04.2014 2014 2.000,00 € Projekt AN** 2. Rate 84 3766 19.05.2014 2014 1.000,00 € Monatsvergütung 85 3801 02.06.2014 2014 1.500,00 € Re PC 86 4169 21.10.2014 2014 1.000,00 € Buchführung Steuerberatung 2014 24.500,00 € Auszahlungen lt. Geldflussrechnung vor Anwaltsvergleich 123.427,51 € Summe Auszahlungen lt. Geldflussauswertung vor Anwaltsvergleich (Anklageschrift der StA München I v. 8.4.2020 - 321 Js … -) c) „Insgesamt handelt es sich dabei laut Anklageschrift um 66 Tathandlungen, auf die die Vorwürfe im Disziplinarverfahren mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 27.08.2020 ausgedehnt wurden. Soweit die Tathandlungen sich auf eine Monatsvergütung in Höhe von 200,00 Euro beziehen, wurde der Beklagte davon wieder freigestellt, weil ihm diese monatliche Aufwandsentschädigung nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts München vom 31.07.2020 rechtmäßig zustand. Dies trifft auf die unter den fortlaufenden Nummern 21, 22, 23, 24, 25, 28, 32, 36, 38, 40, 41 und 45 der obigen Zusammenstellung zu, so dass dem Beklagten insoweit 54 Tathandlungen anzulasten sind. Die in der Anklage aufgeführte Gesamtsumme von 123.427,51 Euro ist um die vor dem 07.09.2011 veruntreuten Beträge in Höhe von 22.360,99 Euro zu reduzieren und beläuft sich damit auf insgesamt auf 101.066,99 Euro. Zu erwähnen ist, dass der Beklagte laut Anklage im Tatzeitraum Spendenzahlungen in Höhe von 11.550,00 Euro und Bareinzahlungen in Höhe von 5.807,00 Euro auf das Vereinskonto Nr.: 247940 geleistet hat, die schadensmindernd berücksichtigt werden. Im Einzelnen handelt sich um folgende Spendeneinzahlungen: lfd. Nr. DBNr. Valutadatum Jahr Tatsächlicher Geldfluss Spendeneingang von U. lt. Geldfluss Vereinskonto SPK Nr. 247 940 1 1138 28.07.2014 2014 - 300,00 € U., Spende ZV...2 2 1498 17.05.2016 2016 - 800,00 € U., Spende zv01002…02 3 1502 07.06.2016 2016 - 200,00 € U., Spende ZV...2 4 1508 04.07.2016 2016 - 50,00 € U., Spende zv01002…02 5 1542 27.09.2016 2016 - 400,00 € U., Spende zv01002…02 6 1560 07.12.2016 2016 - 3.000,00 € U.,,Spende ZV...2 7 1676 01.08.2017 2017 - 3.500,00 € U.,, Spende ZV...2 8 1694 13.11.2017 2017 - 300,00 € U.,, Spende ZV...2 9 1789 05.11.2018 2018 - 3.000,00 € U.,, Spende U., - 11.550,00 € Spendeneingang lt. Geldflussauswertung Vereinskonto SPK Nr. … vor Anwaltsvergleich Im Einzelnen handelt sich um folgende Bareinzahlungen: lfd. Nr. DBNr. Valutadatum Jahr tatsächlicher Geldfluss Bareinzahlungen lt. Geldfluss Vereinskonto SPK Nr. … 1 1512 13.07.2016 2017 - 657,00 € Bareinzahlung Vereinskonto SPK Nr. … 2 1700 05.12.2017 2017 - 3.500,00 € Bareinzahlung Vereinskonto SPK Nr. … 3 1701 06.12.2017 2017 - 500,00 € Bareinzahlung Vereinskonto SPK Nr. … 4 1777 10.07.2018 2018 - 550,00 € Bareinzahlung Vereinskonto SPK Nr. … 5 1790 06.11.2018 2018 - 600,00 € Bareinzahlung Vereinskonto SPK Nr. … - 5.807,00 € Bareinzahlungen lt. Geldfluss Vereinskonto SPK Nr. … vor Anwaltsvergleich Bei der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro zustand. Für den gesamten im Disziplinarverfahren relevanten Zeitraum von September 2011 bis Mai 2019 (= 93 Monate) beläuft sich dieser Betrag auf insgesamt 18.600,00 Euro.“ (Disziplinarklage der Landesanwaltschaft Bayern v. 1.12.2020) d) Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt steht fest. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgericht München vom 31. Juli 2020 - 842 Ds 321 … … (2) - entfalten gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG Bindungswirkung im Disziplinarverfahren. Zudem hat der Beklagte gegenüber dem Strafrichter in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2020 ein Geständnis abgelegt. An den tatsächlichen Feststellungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Monatsvergütung sowie der geleisteten Spenden- und Einmalzahlungen bestehen ebensowenig Zweifel. Insbesondere ist der Beklagte den Ausführungen nicht entgegengetreten, vielmehr hat sich das Geständnis in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens ausdrücklich auf „den Sachverhalt in der Anklageschrift“ bezogen. Auch gegenüber dem Disziplinargericht hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2022 den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich eingestanden. Dabei hat er auch ausgeführt, die genannten Forschungsprojekte habe es in der Form nicht gegeben. 3. Der Beklagte hat durch den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Wie die Landesanwaltschaft Bayern in der Disziplinarklage zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 7. September 2011, dem Zeitpunkt, seitdem er dem Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegt, und dem 8. Mai 2019 103 Untreuehandlungen zu Lasten des Vereins „… … … … … e.V.“ mit einem Gesamtschaden i.H.v. 193,759,52 € begangen. Im strafrechtlich nicht verjährten Bereich hat sich der Beklagte dem Urteil des Amtsgerichts München folgend der Untreue in 49 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in 2 tateinheitlichen Fällen nach §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht und damit auch gegen die beamtenrechtliche Pflicht nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei einer außerdienstlichen Straftat mit einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren von einer - disziplinarischen - Relevanz i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auszugehen. Mit dem beklagtenseitigen Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze geht vorliegend auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. einher. Aufgrund der Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens steht die strafrechtliche Verjährung der Handlungen im Zeitraum vor dem 14. Juni 2014 der disziplinarischen Berücksichtigung nicht entgegen. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Disziplinarklage Bezug genommen. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen umfasst daher - ohne dass es bei der Maßnahmebemessung darauf jedoch ankäme - auch die Verletzung der Pflicht zur Beachtung der Gesetze durch die Untreuehandlungen im strafrechtlich verjährten Zeitraum. Der Beklagte handelte jeweils schuldhaft in Form vorsätzlichen Handelns und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe. 4. Das Dienstvergehen wiegt derart schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG, dass ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten ist. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG kommt keine andere Maßnahme als die Höchstmaßnahme in Betracht. a) Den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung bildet die Schwere des Dienstvergehens. (1) Angesichts des - im Strafurteil aufgrund einer zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten getroffenen Rückzahlungsvereinbarung verschobenen - Strafrahmens mit bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe ist dabei bereits ein Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. So entfaltet bei außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Strafrahmen durch die gesetzgeberische Wertung zum Unwert des Verhaltens einen Orientierungsrahmen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 15 ff.). (2) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt sodann nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Dabei verbietet sich ein wie auch immer gearteter Schematismus (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Soweit in der Rechtsprechung zwischenzeitlich indiziell im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auch auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen wurde, bei der schließlich der jeweilige Einzelfall bereits tatrichterlich aus strafrechtlicher Sicht gewürdigt wurde (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18), folgt dem das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 2 C 3/18 - beck-online Rn.34 ff.; B.v. 14.12.2021 - 2 B 43/21 - beck-online Rn. 18). Die vorliegend verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten stünde jedenfalls auch nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung wiegen der sehr lange Zeitraum und die erhebliche Vielzahl der Untreuehandlungen mit jeweils erforderlichen neuen Handlungsentschlüssen schwer. Es ist ein hoher Schaden mit 193 TSD € entstanden. Dabei hat der Beklagte nicht nur seine Vertrauensposition als Schatzmeister des Vereins ausgenutzt, sondern ein nicht unerhebliches Maß krimineller Energie aufgewendet und dabei erschwerend noch Urkundenfälschungen begangen bzw. Forschungsprojekte zur Verschleierung seiner Vorgehensweise erfunden, wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte. Dabei ist herauszustellen, dass angesichts der Umstände des Einzelfalls der eröffnete Orientierungsrahmen schon angesichts der strafrechtlich berücksichtigten Handlungen auszuschöpfen ist und es auf die strafrechtlich verjährten Untreuehandlungen insoweit nicht mehr ankäme. Diese erschweren jedoch das Dienstvergehen nochmals. b) Der erheblichen Schwere des Dienstvergehens stehen keine Milderungsgründe von derartigem Gewicht gegenüber, dass nicht von einem vollständigen Vertrauensverlust ausgegangen und von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Über die bislang in der Rechtsprechung anerkannten typisierten Milderungsgründe hinaus bedarf es auch hier einer Würdigung der jeweiligen be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und würde eine allein typisierende Betrachtungsweise zu kurz greifen. Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines „anerkannten“ Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen (BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 - beck-online Ls.1 sowie Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, die Verwaltungsgerichte müssten bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise „abgetan“ werden. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Milderungsgründe jedoch umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 2 WD 10.18 - beck-online Rn. 44 m.w.N.). (1) Zwar spricht zugunsten des Beklagten, dass er seine Taten vollumfänglich eingeräumt und damit auch die Sachverhaltsaufklärung im Strafverfahren und Disziplinarverfahren erheblich erleichtert hat. Eine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor der Tatentdeckung als anerkannter Milderungsgrund lag jedoch - wie die Landesanwaltschaft zutreffend hinsichtlich der Einlassungen des Beklagten ausgeführt hat - nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte noch zu Beginn gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erklärt, das Ganze werde sich als „großes Missverständnis“ herausstellen. Auch ist der Beklagte bislang strafrechtlich sowie disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Dies kann ihn jedoch nicht durchgreifend entlasten, sondern stellt eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartenden Verhalten dar. Seine guten Beurteilungen, eine Leistungsprämie und das Persönlichkeitsbild belegen eine zuverlässige und beanstandungsfreie Arbeit. Hierbei handelt es sich jedoch um keine hinreichend gewichtigen Aspekte, die vorliegend einem vollständigen Vertrauensverlust entgegenstehen würden. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - beck-online Rn. 4; BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09. 3029 - juris Rn. 96). Dabei ist vorliegend zu bemerken, dass der Beklagte sich bereits seit Beginn seiner Beamtenlaufbahn - außerdienstlich - pflichtwidrig verhielt. Zutreffend hat die Landesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Ernennung zum Beamten diesen nicht von der weiteren Begehung des strafbaren Verhaltens abhielt. Dass die Landesanwaltschaft Bayern bislang von der an sich auch gebotenen vorläufigen Dienstenthebung abgesehen hat, hindert die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - beck-online Rn. 4). (2) Das Gericht verkennt das Bestreben des Beklagten zur Wiedergutmachung durch die Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem geschädigten Verein nicht. Von einer entsprechenden Realisierung ist er jedoch weit entfernt. Der Beklagte ist mit derart hohen Schulden belastet, dass er - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - Privatinsolvenz beantragt hat. Es bestünden bei insgesamt über 440 TSD € Schulden noch 166 TSD € Schulden gegenüber dem Verein. Insofern kann der Beklagte den allgemein anerkannten Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens nicht für sich beanspruchen, ungeachtet des Aspekts einer an sich zur Anerkennung als Milderungsgrund gebotenen Wiedergutmachung vor Aufdeckung der Tat. (3) Zutreffend hat die Landesanwaltschaft Bayern auch das Vorliegen weiterer anerkannter bzw. sonstiger Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden, verneint. Auch im Übrigen stehen der erheblichen Schwere des Dienstvergehens keine mildernden Umstände des Einzelfalls hinsichtlich einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegen. In seinen Einlassungen im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren hat der Beklagte umfangreich persönliche Schicksalsschläge dargestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass er sich nicht habe persönlich bereichern wollen, sondern alles für seine Tochter tat, deren Geburt mehrere Fehlgeburten vorangegangen waren. Damit handelte der Beklagte aber weder aus einer finanziellen Notlage heraus, noch kann angesichts des erheblichen Zeitpunkts von einem persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen oder eines Handelns aus psychischer Ausnahmesituation heraus die Rede sein. Der Beklagte handelte letztlich - ausgelöst von vorangegangenen Todesfällen in der Familie und Fehlgeburten -, um es seiner Tochter an nichts fehlen zu lassen und ihr das bestmögliche Leben zu ermöglichen. Dieses Bestreben ist an sich menschlich nachvollziehbar, vermag aber nicht, derart strafbares Verhalten zu begründen oder rechtfertigen. Dabei enthalten die Einlassungen des Beklagten durchaus auch fragwürdige Aspekte, wenn der Beklagte z.B. während der Durchsuchung gegenüber der Polizei im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit und dort angefallene Überstunden zur Rechtfertigung seines Verhaltens „I take my share“ äußerte oder Vorwürfe gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber bzw. dem Verein erhob. Ist ihm auch sein geständiges Verhalten grundsätzlich zugute zu halten, findet sich in den umfangreichen Einlassungen im Straf- und Disziplinarverfahren wenig kritische Auseinandersetzung mit dem erheblich kriminellen Verhalten im Vergleich zur ausführlichen Darstellung der persönlichen Schicksalsschläge. Dem beklagtenseits dargestellten Zusammenhang zum strafbaren Verhalten kann das Gericht dabei nur bedingt folgen. Insoweit vermag das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten, seiner Einlassungen im Verfahren und seines Nachtatverhaltens sowie der Umstände des Einzelfalls kein verbliebenes Restvertrauen in den Beklagten als Beamten auf Lebenszeit mehr festzustellen. 5. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht. Sie ist zweckmäßig, geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dabei verkennt das Gericht die erheblichen Folgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für den Beklagten und auch für dessen Gläubiger nicht. Zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist ein Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis jedoch nicht tragbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.