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Urteil

M 11 K 20.2937

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn sich Gegenstand und Umfang einer Baugenehmigung nicht eindeutig feststellen lassen und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine sog. Quartiers-Garage, welche dem Stellplatzbedarf des angrenzenden, als allgemeines Wohngebiet (WA) qualifizierten Gevierts dienen soll, unterscheidet sich von einer öffentlichen Park & Ride-Anlage. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn sich Gegenstand und Umfang einer Baugenehmigung nicht eindeutig feststellen lassen und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine sog. Quartiers-Garage, welche dem Stellplatzbedarf des angrenzenden, als allgemeines Wohngebiet (WA) qualifizierten Gevierts dienen soll, unterscheidet sich von einer öffentlichen Park & Ride-Anlage. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamts … … vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die – von drei verschiedenen Nachbarklageparteien parallel – erhobenen Klagen haben Erfolg. Sie sind zulässig und begründet. 1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist in Hinblick auf den vorgetragenen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch und die gerügten Lärmschutzbelange auch die Klägerin zu 3) als Nachbarin im baurechtlichen Sinne klagebefugt, obwohl es sich bei ihrem Grundstück um ein Hinterliegergrundstück handelt, welches weder an das Vorhabengrundstück noch den …weg unmittelbar angrenzt. 2. Die Klagen sind auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen einer Nachbarklage eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit in Betracht kommt, sondern nur, wenn dritt- oder nachbarschützende Normen verletzt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. etwa Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42, Rn. 89 ff.). Damit ein Nachbar dies prüfen kann, muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung der Verletzung nachbarschützender Rechte sein (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.4.2009 – 1 CS 09.221 – juris Rn. 24). Bereits daran fehlt es hier. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die im Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn sich Gegenstand und Umfang einer Baugenehmigung nicht eindeutig feststellen lassen und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 1 CS 21.2776 – juris Rn. 13, B.v. 23.9.2020 – 1 CS 20.1595 – juris Rn. 3; B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 10). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt. 2.2 Die Klageparteien haben in der Klagebegründung zutreffend ausgeführt, dass nach der ausdrücklichen Begründung des Bescheids (S. 4) eine Garage genehmigt werden sollte, welche dem Stellplatzbedarf des angrenzenden, im Bescheid als allgemeines Wohngebiet (WA) qualifizierten Gevierts dienen sollte (sog. „Quartiers-Garage“). Auch in dem nach Ziff. III.2 des Bescheids zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutznachweis (S. 2) wird die Parkanlage ausdrücklich als „Quartiersgarage“ bezeichnet. Das nach Ziff. IV.1 des Bescheids zum Genehmigungsbestandteil erklärte Lärmgutachten geht demgegenüber von einer öffentlichen Park & Ride-Anlage aus. Letzteres legen auch der Vorhabenstandort in fußläufiger Entfernung zur Altstadt von … mit dem Vorhandensein einer Fußwegeverbindung und einer Bushaltestelle nahe. Letztere hat dabei auch explizit Eingang in die Eingabeplanung gefunden (vgl. etwa die Darstellungen im Abstandsflächenplan und die nicht gestempelten Darstellungen zur Straßenplanung). Auf die entsprechenden Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erklärte auch der Vertreter der Beigeladenen, dass diese das Parkhaus nicht für die Anlieger baue, sondern für die Beschäftigten der Geschäfte der Innenstadt. Soweit die Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung erstmalig anführten, dass von einer Gemengelage auszugehen sei, in die sich öffentlicher Parkraum nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, kann dahinstehen, ob ein solches Austauschen der Bescheidsbegründung mit der Zuschreibung einer anderen Zweckbestimmung des Vorhabens überhaupt zulässig wäre. Denn letztlich bestätigen die Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur die sich bereits aus dem Baugenehmigungsbescheid und den in Bezug genommenen Unterlagen ergebenden Widersprüche. Diese Unklarheiten gehen zulasten der Behörde und sind auch nachbarrechtsrelevant. Im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids wie auch dem Lärmgutachten vom März 2019 und der Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 24. Januar 2020 wurde die nähere Umgebung als (faktisches) allgemeines Wohngebiet qualifiziert, woraus ein entsprechender Gebietserhaltungsanspruch der Kläger resultiert; auf die genaue Abgrenzung des Gevierts kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. 2.3 Darüber hinaus erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch in Bezug auf die verfügten Lärmschutzauflagen nicht als hinreichend bestimmt, sodass eine Verletzung von Nachbarrechten in Hinblick auf Wahrung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden kann. Insofern kann zumindest in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass die Nutzung des genehmigten Parkdecks mit unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden ist. Das noch zur Vorentwurfsplanung von der Beigeladenen eingeholte Lärmgutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der TA Lärm in der WA-Nachbarschaft eingehalten werden könnten – jedoch unter der Voraussetzung der nachfolgend aufgezählten Maßnahmen. Die in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen wurden seitens der unteren Immissionsschutzbehörde in Form von Auflagenvorschlägen übernommen. Im Bescheid selbst wird ausgeführt, dass die geltenden Immissionsrichtwerte durch die Einhaltung der unter Ziff. IV verfügten Nebenstimmungen eingehalten werden könnten. Bezüglich der Bestimmtheit und Geeignetheit insbesondere der Auflage Ziff. IV.4 teilt die Kammer jedoch die in der Klagebegründung bereits näher ausgeführten Bedenken. Bei der genehmigten Wandlänge von ca. 86 m wäre unter Zugrundelegung der Auflage Ziff. IV.4 nur eine Öffnung von etwa 1 m pro m Wandlänge zulässig, was sich mit der genehmigten Eingabeplanung „Ansicht West“ kaum in Einklang bringen lässt. In der für die klägerischen Anwesen maßgeblichen Westseite des Parkdecks befinden sich nach der Ansicht West demnach sowohl im unteren als auch im oberen Fassadenbereich durchgehend offene Bereiche, die in ihrem Umfang über bloße „Lüftungsschlitze“ deutlich hinausgehen. Daneben werden offene Bereiche augenscheinlich auch an der süd- und nordwestlichen Gebäudeecke dargestellt. Ob und inwieweit der mittige Fassadenbereich geschlossen ausgeführt wird, lässt sich der Eingabeplanung angesichts der geplanten unterschiedlichen Fassadengestaltungselemente – „Rankseile“, „Rankgitter“ sowie „Witterungsschutz (geschlossen)“ – kaum zweifelsfrei entnehmen. Während in Bezug auf die Ostfassade u.a. von „Witterungsschutz Lamellen“ die Rede ist – die „Lamellenkonstruktion“ wird dabei im Lärmgutachen von der „Paneelkonstruktion“ unterschieden (vgl. etwa Abbildung auf S. 11 des Gutachtens, Bl. 130 d.BA) – werden „Paneel-Elemente“ in Bezug auf die streitgegenständliche Westfassade weder in den Ansichten noch den Grundrissen als solche bezeichnet. Das Lärmgutachten selbst enthält keinerlei nähere Angaben oder Ansichten zur geplanten Paneel-Konstruktion. Die Ausführungen der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich bei der Vorgabe der Lüftungsöffnungen von max. 88 qm letztlich um eine brandschutzrechtliche Anforderung gehandelt habe, rechtfertigen keine andere Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.