Urteil
M 10 K 19.5311
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Besteht gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers eine bestandskräftig festgesetzte Beitragsforderung und hat die Behörde gegenüber dem Kläger angekündigt, die gesicherte Forderung nicht nur durch Verwertung der eingetragenen Sicherheitshypothek, sondern generell auch durch Vollstreckung in (weitere) Vermögenswerte des Klägers beitreiben zu wollen, ist diese Ankündigung für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses ausreichend; der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht nicht entgegen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers eine bestandskräftig festgesetzte Beitragsforderung und hat die Behörde gegenüber dem Kläger angekündigt, die gesicherte Forderung nicht nur durch Verwertung der eingetragenen Sicherheitshypothek, sondern generell auch durch Vollstreckung in (weitere) Vermögenswerte des Klägers beitreiben zu wollen, ist diese Ankündigung für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses ausreichend; der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht nicht entgegen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Forderungen aus den Bescheiden des Beklagten vom 5. November 1987, mit denen die Eltern des Klägers M* … und A* … … als vormalige Eigentümer des zur Gemarkung … gehörenden Grundstücks Flur-Nr. 125 (jetzt Flur-Nr. 123) zum Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung herangezogen wurden, erloschen sind. II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Soweit noch in der Sache über die Klage zu entscheiden ist, ist sie zulässig und begründet. I. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022 den in der Klage vom 18. Oktober 2019 in Nummer 2 gestellten Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung darüber ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. 1. Der zuletzt gestellte Antrag gerichtet auf die Feststellung, dass die in den Herstellungsbeitragsbescheiden vom 5. November 1987 enthaltenen Forderungen des Beklagten wegen Zahlungsverjährung erloschen seien, ist zulässig; ihm steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass tatsächlich eine Vollstreckung der nach Auffassung des Beklagten noch offenen Beitragsforderungen beabsichtigt ist. Da nach dem insofern unbestrittenen Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht nur eine (weitere) Verwertung der eingetragenen Sicherheitshypothek im Raum steht, sondern generell die Vollstreckung in (weitere) Vermögenswerte des Klägers droht, kommt dem nunmehr gestellten (isolierten) Feststellungsantrag gerichtet auf das Erlöschen der Beitragsschuld unabhängig von dem aus der Klage erkennbaren (bisherigen) Rechtsschutzinteresse (Löschung der Sicherungshypothek) das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Nach den übereinstimmenden Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der ursprüngliche Klageantrag in Nummer 2 der Klageschrift unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage als vorrangig anzusehen wäre. 2. Der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Beitragsschuld ist auch begründet. Die Forderungen des Beklagten aus den streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheiden sind aufgrund von Zahlungsverjährung mittlerweile erloschen. a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG i.V.m. § 47 AO erlischt eine Beitragsforderung, wenn Zahlungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 228 Satz 2 AO, in der jeweils gültigen Fassung vom 16.3.1976 bzw. 1.9.2002) und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO, in der jeweils gültigen Fassung vom 16.3.1976 bzw. 1.9.2002). Unterbrochen werden kann die Verjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (in der jeweils gültigen Fassung vom 16.3.1976 bzw. 20.12.2003) durch Gewährung einer Stundung (§ 222 AO), mit der (auch) die Fälligkeit hinausgeschoben wird (Oosterkamp in BeckOK AO, Stand 1.10.2022, § 231 Rn. 10). Solange eine Forderung gestundet ist, soll nach Sinn und Zweck dieses Unterbrechungstatbestandes keine Verjährung laufen und erst dann (wieder) laufen können, wenn dieser Unterbrechungstatbestand endet (OVG NW, B.v. 6.1.2015 – 14 B 198/15 – juris Rn. 52). Unterbrochen wird die Verjährung eines Anspruchs außerdem gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO durch eine Sicherheitsleistung (vgl. § 241 AO). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterbricht eine Sicherheitsleistung die Verjährung aber nur, wenn sie nach Beginn der Zahlungsverjährungsfrist geleistet wurde (BFH, U.v. 8.1.1980 – VII R 81/77 – juris Rn. 12; a.A. für den Fall, dass die Frist in anderer Weise, z.B. durch Stundung, bereits unterbrochen war: OVG NW, B.v. 6.1.2015 – 14 B 198/15 – juris Rn. 47 ff.; zusammenfassend Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, Rn. 9). b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die in den streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheiden enthaltene Forderung des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erloschen. Vorliegend spricht zunächst einiges dafür, dass die streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheide vom 5. November 1987 sowie die Stundungsbescheide vom 9. November 1987 aufgrund ihrer gemeinsamen Aufgabe zur Post am 1. Dezember 1987 den Rechtsvorgängern des Klägers zeitgleich zugingen. Dies bewirkte zunächst, dass die Fälligkeit der Beitragsforderungen, abweichend zu den Bestimmungen in den Bescheiden vom 5. November 1987 zur Fälligkeit von einem Monat nach Bekanntgabe, auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wurde (s. zur Wirkung der Stundung: Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, § 222 Rn. 55). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Nummer 2 der Stundungsbescheide enthaltene auflösende Bedingung (Bestellung einer Sicherungshypothek bis zum 15. Dezember 1987) nicht eingetreten ist. Das Gericht legt den Inhalt dieser Bestimmung dahingehend aus, dass mit „bestellen“ die Bewilligung der Sicherungshypothek im Sinne von § 19 Grundbuchordnung (GBO) gemeint ist und es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (auf den die Rechtsvorgänger des Klägers keinen Einfluss hatten) ankommt. Insofern war es in Bezug auf die auflösende Bedingung in Nummer 2 der Stundungsbescheide vom 9. November 1987 unschädlich, dass die Sicherungshypothek erst am 18. Dezember 1987 in das Grundbuch eingetragen wurde, zumal die Rechtsvorgänger des Klägers bereits drei Tage nach dem (fingierten) Zugang der Bescheide am 4. Dezember 1987 die entsprechenden Bewilligungserklärungen zur Sicherungshypothek beim Notar abgegeben hatten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Verjährung der Beitragsforderungen mangels Fälligkeit zunächst nicht beginnen konnte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Hinausschieben des Beginns der Verjährung hat allerdings zur Folge, dass rechtstechnisch betrachtet der Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO im Hinblick auf die Stundung nicht zum Tragen kommt. Denn der Lauf einer Verjährungsfrist kann nur unterbrochen werden, wenn er existiert; was gar nicht andauert, kann auch nicht unterbrochen werden (BFH, U.v. 8.1.1980 – VII R 81/77 – juris Rn. 12; ebenso OVG NW, B.v. 6.1.2015 – 14 B 198/15 – juris Rn. 46). Insofern kommt es auch nicht auf die Fortdauer des Unterbrechungstatbestands im Sinne von § 231 Abs. 2 Satz 1 AO an. Letztendlich ist dieses Ergebnis das Resultat einer atypischen Fallkonstellation, in welcher die verfahrensgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheide (mit den Fälligkeitsbestimmungen von einem Monat ab Bekanntgabe) zusammen mit den Stundungsbescheiden den Rechtsvorgängern des Klägers relativ nah zum Jahresende 1987 bekannt gegeben wurden. Auch wenn die gewählte Vorgehensweise der Beteiligten zunächst auf den Lauf der Verjährungsfrist im Ergebnis so oder so keinen Einfluss hatte, geht das Gericht davon aus, dass den Beteiligten die Tragweite etwaiger rechtlicher Störfallszenarien im Hinblick auf die aufschiebende Bedingung in Nummer 1 Buchst. b der Stundungsbescheide vom 9. November 1987 nicht bewusst war. Denn wie sich zeigen wird, macht es einen rechtlichen Unterschied, ob der Lauf der Verjährungsfrist zunächst gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO (nur) hinausgeschoben oder (zugleich) im Sinne von § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen war. Demnach hat die Verjährung gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. vom 1. September 2002 mit Ablauf des Jahres 2005 erstmals zu laufen begonnen. Denn am 26. Oktober 2005 wurde der Kläger als Rechtsnachfolger der Adressaten der streitgegenständlichen Bescheide als Eigentümer des belasteten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, womit nach der in Nummer 1 Buchst. b enthaltenen aufschiebenden Bedingung die Stundung zu diesem Zeitpunkt entfallen ist und die Beitragsforderungen aus den Bescheiden vom 5. November 1987 erstmals fällig wurden. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten wurde der Lauf dieser Verjährungsfrist nicht nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO durch die am 18. Dezember 1987 im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek (die nach § 241 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AO eine Sicherheitsleistung ist) unterbrochen, da das zugrundliegende Ereignis zeitlich (deutlich) vor dem Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 liegt. Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs an, wonach die Verjährung eines Anspruchs nur durch ein Ereignis unterbrochen werden kann, welches nach ihrem Beginn eingetreten ist (BFH, a.a.O., Rn. 12). Für diese Auffassung spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des § 231 AO auch die rechtliche Systematik der§§ 228-231 AO, die eine klare Differenzierung zwischen Anlauf, Hemmung und Unterbrechung einer Verjährungsfrist kennt. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2017 (BGH, U.v. 25.4.2017 – VI ZR 386/16 – juris Rn. 12 m.w.N.) mit dem Argument bezieht, dass ein zeitlich vor dem Verjährungsbeginn liegender Unterbrechungstatbestand zum Tragen komme, sobald die Verjährung angelaufen sei, ist dem nicht zu folgen. Zum einen ist anzumerken, dass sich der vom Beklagten formulierte abstrakte Rechtssatz der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen lässt. Der Kläger merkt in diesem Zusammenhang zurecht an, dass der Bundesgerichtshof (lediglich) entschieden hat, dass der Zeitraum, der vor Beginn der Verjährung liegt, nicht in den Zeitraum der Hemmung einzurechnen ist. Nicht zuletzt erscheint zweifelhaft, inwieweit diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegend herangezogen werden kann, da diese Entscheidung im (anderen) Kontext des § 209 BGB ergangen ist und insofern mit der hier streitentscheidenden Frage der Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vergleichbar ist. Ein anderes Ergebnis ergibt sich vorliegend auch nicht aus den (allgemein gehaltenen) Ausführungen des Beklagten zur „Interessengerechtigkeit“, die in der Sache wohl auf teleologische Erwägungen zum Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abzielen. Die Ausführungen des Beklagten zur „Interessengerechtigkeit“ bzw. zu den praktischen Konsequenzen der Auslegung des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erscheinen zwar durchaus nachvollziehbar, allerdings ist eine andere Auslegung des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unter teleologischen Gesichtspunkten rechtlich nicht angezeigt. Soweit in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – unter Infragestellung der vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 8. Januar 1980 aufgestellten rechtlichen Maßstäbe – argumentiert wird, bei einer Sicherheitsleistung müsse (auch) der dadurch entstandene Zustand (und nicht nur die dem Unterbrechungstatbestand zugrundeliegende Handlung) berücksichtigt werden (OVG NW, a.a.O., Rn. 57), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrundliegende Fallkonstellation unterscheidet sich von der Vorliegenden insoweit, als dass im dortigen Fall die Verjährungsfrist durch einen anderen Unterbrechungstatbestand (Aussetzung der Vollziehung) bereits unterbrochen war und diese nach erneutem Anlauf nach einer logischen Sekunde durch eine Sicherheitsleistung erneut unterbrochen wurde (OVG NW, a.a.O., Rn. 47). Die vom Oberverwaltungsgericht angestellten stützenden systematischen Überlegungen zu § 231 Abs. 3 AO (OVG NW, a.a.O., Rn. 49) greifen im vorliegenden Fall aber nicht, da die Verjährungsfrist vorliegend mit Ablauf des Jahres 2005 nicht erneut, sondern erstmalig zu laufen begann. Die Übertragung der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallkonstellation kommt damit, insbesondere die Überlegung zur „logischen Sekunde“ nach (erneutem) Anlaufen der Verjährungsfrist (OVG NW, a.a.O., Rn. 47 a.E.), unter teleologischen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die gegenteilige an die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angelehnte Annahme, dass unter teleologischen Gesichtspunkten auch im vorliegenden Fall eine „logische Sekunde“ nach dem erstmaligen Anlaufen der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 die Verjährung gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen sei, würde dagegen sowohl den (eindeutigen) Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO als auch die Systematik der §§ 228-231 AO bzw. insbesondere auch § 231 Abs. 3 AO konterkarieren. Insofern hält das Gericht an den zitierten rechtlichen Maßstäben der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1980 fest. Nach alledem sind die Beitragsforderungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden daher wegen Zahlungsverjährung erloschen, sodass das Erlöschen der Beitragsforderungen antragsgemäß festzustellen war. III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Vorliegend erscheint jedenfalls klärungsbedürftig, inwieweit die vom Gericht herangezogene (ältere) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1980 (BFH, U.v. 8.1.1980 – VII R 81/77 – juris Rn. 12) auf atypische Fallkonstellationen wie im vorliegenden Fall (ohne etwaige inhaltliche Modifikationen) übertragen werden kann. Die auf Sinn und Zweck des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abzielende Argumentation des Beklagten zur „Interessengerechtigkeit“, die in der Sache ein wertendes Korrektiv zu hier vertretenen Auslegung des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO postuliert, stellt insofern einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt zur zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs dar (vgl. dazu allgemein: Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144; vgl. auch konkret kritisch zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1980: OVG NW, B.v. 6.1.2015 – 14 B 198/15 – juris Rn. 53 ff.). Aufgrund der fallübergreifenden Bedeutung erscheint die obergerichtliche Beantwortung dieser Frage zur Fortentwicklung des Rechts geboten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.