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Urteil

M 18 K 18.3763

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2018 verpflichtet, die Klägerin von Forderungen der ... und Oberbayern für erbrachte stationäre Jugendhilfeleistungen vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 entsprechend der Rechnung vom 15. November 2022 in Höhe von 52.134 EUR freizustellen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Forderungen des Beigeladenen für erbrachte stationäre Jugendhilfeleistungen vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 nach § 36a SGB VIII in Verbindung mit § 35a, 41 SGB VIII. Der ablehnende Bescheid vom 11. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass er aufzuheben war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klage ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Kosten für eine in der Vergangenheit liegende selbstbeschaffte Maßnahme zugrunde zu legen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren auf den Zeitpunkt bis zu dem Auszug der Klägerin aus der Jugendhilfeeinrichtung abzustellen. Zwar ist regelmäßig im Rahmen von Verpflichtungsklagen - wozu auch die Klage auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zählt (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 66 m.w.N.) - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Vorliegend hat der Beklagte jedoch erkennbar mit dem Bescheid vom 11. Juli 2018 auch eine Entscheidung für den gesamten zukünftigen Zeitraum getroffen und an dieser Entscheidung - trotz Vorlage weiterer Unterlagen im Klageverfahren - bis zur mündlichen Verhandlung festgehalten. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt vorliegend nicht vor. Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 erfüllt. 1) Die Klägerin hat sich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die streitgegenständliche stationäre Jugendhilfe selbst beschafft und der Beklagte war durch das laufende Hilfeplanverfahren hinreichend über den Wunsch der Klägerin auf Weiterbewilligung der Maßnahme über den 31. Juli 2018 hinaus informiert. Dementsprechend ist vorliegend bezüglich der in Kenntnissetzung des Beklagten nicht erst auf den am 3. Juli 2018 förmlich gestellten Antrag auf Fortsetzung der Maßnahme durch den Bevollmächtigten der Klägerin abzustellen. 2) Zudem lagen während des gesamten Zeitraums die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII a.F. i.V.m. § 34 SGB VIII sowie zudem ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII vor, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Maßnahme ist zudem aufgrund des Systemversagens des Beklagten auf die Klägerin übergegangen. 2.1) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11.9.2012 - im Folgenden: a.F.) soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach § 41 Abs. 2 SGB VIII a.F. § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Die Klägerin hatte während des streitgegenständlichen Zeitraums einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII a.F., da ihre Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung noch nicht gewährleistet war. Der Vertreter des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022, dass der Beklagte im Rahmen seiner Beurteilung zwar die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII a.F. als erfüllt ansah, jedoch eine stationäre Jugendhilfeleistung als nicht mehr erforderlich erachtet habe. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Juli 2018 wird hierzu ausgeführt, dass „die Ziele der Jugendhilfe erreicht und der Jugendhilfebedarf ausgeschöpft“ seien, „keine erheblichen Defizite in der eigenständigen Lebensführung festgestellt“ worden seien, die Klägerin „eine altersentsprechende Entwicklung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung in den Bereichen Selbstständigkeit, lebenspraktische Fähigkeiten, Organisationsvermögen etc.“ zeige und „minimale Defizite lediglich im Rahmen einer ambulanten Unterstützung bearbeitet“ werden könnten. Unabhängig davon, dass diese Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII a.F. teilweise widersprüchlich erscheinen, verkennt der Beklagte bei seiner Beurteilung die im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigenden Kompetenzen. Zwar hat der Gesetzgeber erst mit der Neufassung des § 41 SGB VIII zum 3. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1444) das Tatbestandsmerkmal der Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung ergänzt, insoweit handelt es sich jedoch lediglich um eine Präzisierung der bereits zuvor geltenden Rechtslage (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26107, S. 94; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 3). In der sozialpädagogischen Praxis gilt eine Persönlichkeitsentwicklung dann als geglückt, wenn ein junger Mensch stabile, selbstakzeptierte und gesellschaftlich anschlussfähige Wahrnehmungs-, Denk-, Erlebens- und Verhaltensweisen entwickelt hat. Daher sind u.a. folgende Kriterien für die Beurteilung des Stands der Persönlichkeitsentwicklung relevant: Differenzierte und realitätsgerechte Wahrnehmung der eignen Personen und Umwelt, Selbstvertrauen, Selbstbewusstsein, positives Selbstbild, autonome Entscheidungsfindung, emotionale Ausdrucksmöglichkeit, Impuls- und Affektkontrolle, situations- und personenangemessenes Verhalten (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 7). Eine Hilfe ist etwa dann notwendig, wenn der junge Erwachsene angesichts individueller Beeinträchtigungen (z.B. psychischer oder physischer Belastungen, Abhängigkeiten, Delinquenz, Behinderungen) oder sozialer Benachteiligungen (v.a. fehlender schulischer oder beruflicher Ausbildung) nicht zu gesellschaftlicher Integration in der Lage ist oder ihm die Fähigkeit fehlt, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen bzw. Konfliktsituationen in altersgemäß üblicher Art und Weise überwinden zu können. Notwendig ist die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung mithin dann, wenn eine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen ist, eine Entwicklungsverzögerung aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit festzustellen ist, ein akutes Abgleiten in das Drogenmilieu oder in Kriminalität zu befürchten ist oder eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsmaßnahme noch nicht beendet ist (Berneiser in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, § 41 SGB VIII, Rn. 6 f.). Lediglich das Abstellen auf die Fähigkeit der eigenständigen Haushaltsführung, ein guter Umgang mit finanziellen Mitteln sowie eine positive Zukunftsprognose mit einer Berufsausbildung (so der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 15. November 2018) können dementsprechend eine altersgerechte Persönlichkeitsentwicklung (mit nur noch „minimalen Defiziten“) nicht ausreichend begründen (siehe aber hierzu: BeckOK SozR/Winkler, 66. Ed. 1.9.2022, SGB VIII § 41 Rn. 7.1 wonach in der Literatur vorgeschlagen werde, als maßgebliche Kriterien der Verselbstständigung den Lebensunterhalt, Wohnung, Gesundheit, Bildung sowie Informationsmöglichkeiten heranzuziehen), vielmehr beurteilt sich dies auch anhand der Fähigkeit ein altersentsprechendes Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz sowie der Freizeit- und Urlaubsgestaltung zu zeigen (Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.9.2020, § 41 SGB VIII Rn. 7a). Gerade diese Kriterien waren bei der Klägerin jedoch erheblich beeinträchtigt. Neben ihren existenziellen Ängsten und phasenweise auftretenden Medikamentensowie Alkoholmissbrauchs zeigte die Klägerin besondere Auffälligkeiten im Sozialverhalten die regelmäßig zu erheblichen Konfliktsituationen führten. Die Beurteilung durch den Beklagten, dass hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung lediglich minimale Defizite vorlägen, ist dementsprechend fehlerhaft. Hierauf beruht die - dementsprechend ebenso fehlerhafte - Beurteilung des Beklagten, dass bei der Klägerin lediglich ein geringfügiger ambulanter Hilfebedarf gegeben sei, was schließlich zu der Ablehnung der beantragten Leistung führte. Bereits aufgrund dieser nicht den Anforderungen entsprechenden Entscheidung über eine begehrte Hilfeleistung liegt ein Systemversagen bei dem Beklagten im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) vor. 2.2) Der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Hilfe ging daher auf die Klägerin über. Zwar kommt grundsätzlich dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (OVG SH, B.v. 3.2.2021 - 3 MB 50/20 - juris Rn. 11, BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11 m.w.N.). Liegt jedoch ein Systemversagen vor, so darf ein Leistungsberechtigter, wie bereits dargestellt, im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Die selbstbeschaffte Hilfe ist sodann in Hinblick auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit lediglich einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu unterziehen. Die Entscheidung der Klägerin, trotz der ablehnenden Bescheidung durch den Beklagten, weiterhin in der stationären Einrichtung des Beigeladenen zu verbleiben und dessen Leistungen im Umfang wie zuvor in Anspruch zu nehmen, erscheint zumindest vertretbar. Aufgrund des vielfach bestehenden weiteren jugendhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung (s.o.) durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie weiterhin einer stationären Unterbringung nach § 41 SGB VIII a.F. i.V.m. § 34 SGB VIII bedurfte. Zwar hat die Einrichtung sowohl in dem Hilfeplanprozessbericht vom 25. April 2018 als auch nochmals in einer E-Mail vom 6. Juni 2018 an den Beklagten ausgeführt, dass aufgrund der instabilen Verfassung und des hohen Bedarfs der Klägerin eine Beendigung der Jugendhilfe nicht zu verantworten sei, sondern vielmehr eine intensivere Betreuungsform für die Klägerin mit einem Ansprechpartner rund um die Uhr für dringend erforderlich erachtet werde. Aufgrund der Weigerung des Beklagten, der Klägerin weiterhin stationäre Hilfe zu bewilligen, ist davon auszugehen, dass es der Klägerin jedoch als Selbstzahlerin und ohne entsprechenden Bewilligungsbescheid durch den Beklagten tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, einen Betreuungsvertrag mit einer anderen Einrichtung mit intensiverer Betreuung - welche wohl zum damaligen Zeitpunkt geeigneter gewesen wäre - abzuschließen. Dementsprechend ist die Entscheidung der Klägerin - wohl insbesondere auf der Beratung des Beigeladenen und dessen Bereitschaft beruhend, sie weiterhin in der Einrichtung zu betreuen - dort weiter zu verbleiben, vertretbar. Auch wenn die Klägerin und der Beigeladene über diese weitere Betreuung keinen förmlichen Vertrag insbesondere auch mit der Klärung der finanziellen Folgen geschlossen haben, ist zumindest von einem konkludenten Vertragsschluss hinsichtlich einer kostenpflichtigen Leistung durch den Beigeladenen auszugehen. Der Beigeladene führte hierzu in dem Hilfeplanprozessbericht vom 25. April 2019 lediglich aus, dass die Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten Klage eingereicht habe und weiterhin im Rahmen des Betreuten Wohnens betreut werde. In dem Abschlussbericht des Beigeladenen vom 18. November 2019 wird ergänzend erwähnt, dass der Beigeladene sich - auch wenn das Jugendamt die Hilfe nicht mehr bewilligt habe - nach den regulären Standards verhalten und sich darauf eingestellt habe, dass der Aufenthalt der Klägerin an ihrem 21. Geburtstag zum 21. März 2020 ende. Nachdem der Klägerin von dem Beigeladenen offenbar zumindest aufgezeigt wurde, dass sie für eine weitere Betreuung durch den Beigeladenen gegen den Beklagten Klage erheben müsse, ist davon auszugehen, dass diesem Rat zugrunde lag, dass der Beklagte hierdurch zu einer nachträglichen Bewilligung bzw. Übernahme der der Klägerin durch die weitere Betreuung entstehenden Kosten verpflichtet wird. Schließlich hat der Beigeladene, wenn auch erst nach gerichtlichem Hinweis, mit Rechnungsdatum vom 4. November 2022 gegenüber der Klägerin die Kosten der Betreuung geltend gemacht. 2.3) Neben dem Anspruch der Klägerin auf Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 34 SGB VIII hatte die Klägerin zudem während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums auch einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII a.F. i.V.m. § 35a SGB VIII in der Fassung vom 23.12.2016 (im Folgenden: a.F.). Der Beklagte hat es insoweit fehlerhaft gänzlich unterlassen, das Vorliegen dieses Anspruchs überhaupt zu prüfen, sodass bereits aus diesem Grund ein Systemversagen vorliegt. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII a.F. ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII a.F. durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII a.F. geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII a.F. Der Beklagte hat bereits bei dem vorausgehenden Hilfeverfahren fehlerhaft unberücksichtigt lassen, dass bei der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII a.F. bestehen könnte. Es wäre daher im Rahmen seiner Amtsermittlung Aufgabe des Beklagten gewesen, eine ärztliche Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII einzuholen. Hingegen ist die Beurteilung des Beklagten im Bescheid vom 11. Juli 2018, dass die Klägerin eine solche Diagnostik verhindert habe, sachlich falsch. Lediglich aus der eigenmächtigen Entlassung der Klägerin aus der psychiatrischen Klinik, durfte und konnte der Beklagte nicht schließen, dass die Klägerin sich einer Gutachtenerstellung verweigern würde. Zudem wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, die Klägerin hierzu zunächst aufzufordern und gegebenenfalls im Fall einer Weigerung die entsprechenden Konsequenzen in Bezug auf die Jugendhilfeleistungen aufzuzeigen. Schließlich legte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren am 15. November 2018 über ihren Bevollmächtigten ein Gutachten eines Facharztes nach § 35a Absatz 1a SGB VIII a.F. vom 8. Oktober 2018 vor, wonach bei der Klägerin die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Entgegen seiner Verpflichtung hat der Beklagte dieses Gutachten vollständig negiert und an seiner ablehnenden Entscheidung festgehalten. Das Gericht geht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII a.F., welche durch das Gutachten vom 8. Oktober 2018 bestätigt wurde, bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums ebenfalls vorlagen. Insoweit finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Klägerin von 1. August 2018 bis zur Erstellung des Gutachtens im Oktober 2018 bzw. der letzten Untersuchung der Klägerin laut Gutachten im September 2018, wesentlich verändert hat. Unzweifelhaft lag bei der Klägerin auch eine hierauf beruhende Teilhabebeeinträchtigung entsprechend § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII a.F. vor. Eine Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere gegeben, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder aber beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Allerdings muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Es muss damit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschritten werden (LPK-SGB VIII/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 35a Rn. 19). Die Klägerin hatte aufgrund ihrer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und der deutlichen Beeinträchtigung ihrer psychosozialen Anpassung eine Vielzahl von erheblichen Konflikten in ihrem sozialen Umfeld, die regelmäßig zu Eskalationen und dem Erfordernis des Einschreitens von Dritten zur Schlichtung führten. Aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Beklagten, einen Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 41 SGB VIII a.F. überhaupt nicht zu prüfen, ist auch insoweit hinsichtlich der Wahl der geeigneten Maßnahme der Beurteilungsspielraum auf die Klägerin übergegangen. 2.4) Schließlich erachtet das Gericht auch das Hilfeplanverfahren im Übrigen für nicht sachgerecht, so dass auch darin ein Systemversagen zu sehen ist. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 11.9.2012 (im Folgenden: a.F.). i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB VIII a.F. ist der junge Erwachsene vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung hinzuweisen. § 36 Abs. 2 SGB VIII a.F. regelt, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. dem jungen Erwachsenen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Aus dieser Regelung folgen ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf qualifizierte Beteiligung im Hilfeplanverfahren und dem korrespondierend eine Pflicht zur Beteiligung auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist in sämtlichen Aufgabenfeldern immanent, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. hierzu zu befähigen (vgl. Gesetzesbegründung zum KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 1). Jugendhilfemaßnahmen sind keine Instrumente staatlichen Eingriffs bzw. keine einseitige Entscheidung des Jugendamtes, sondern Leistungen bzw. Angebote an die Betroffenen, bei deren Art, konkreter Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Personensorgeberechtigte bzw. im vorliegenden Fall der junge Erwachsenen mitgestalten und darüber mitentscheiden soll. Die Einbeziehung ist ein entscheidendes Element der Leistungsgewährung im Kinder- und Jugendhilferecht. Beteiligung meint nicht nur die Mitwirkung bei der Feststellung bzw. Ermittlung von etwaigen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern setzt eine aktive Mitwirkung, eine Partizipation der Betroffenen im Rahmen eines interaktiv gestalteten Prozesses voraus. Die Information bzw. Beratung muss so umfassend sein, dass die Leistungsberechtigten verstehen und nachvollziehen können, dass, warum und welche Maßnahme gerade in ihrem Bedarfsfall geeignet und notwendig ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36 SGB VIII (Stand: 20.05.2021), Rn. 12). Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung (vgl. hierzu ausführlich: VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 98 f. m.w.N.). Unabhängig davon, auf Grund welcher Überlegungen der Beklagte in der Teamsitzung vom 19. Juni 2018 entgegen des dieser Sitzung zugrundeliegenden Hilfeplanprotokolls zu der Entscheidung gelangte, die Weiterbewilligung abzulehnen, entspricht die Kommunikation mit der Klägerin im Rahmen des Hilfeverfahrens nicht den oben genannten Anforderungen. Bereits das Vorgehen des Beklagten, nach einem letzten persönlichen Gespräch mit der Klägerin im Hilfeplangespräch vom … … 2018, bei dem wohl eine Verlängerung der stationären Hilfeleistung zumindest als fachlich geeignet kommuniziert wurde, die Klägerin persönlich im Folgenden lediglich durch die Zustellung des Bescheides vom 11. Juli 2018 über die Entscheidung, die Maßnahme nunmehr kurzfristig zu beenden, zu informieren, entspricht nicht den sozialpädagogischen Standards. Zudem hat es der Beklagte gänzlich unterlassen, die mehrfachen fachlichen Stellungnahmen der die Klägerin betreuenden Einrichtung, der Therapeutin der Klägerin vom 22. März 2018 sowie des Berichts der Klinik vom 26. März 2018 in dem Bescheid zu würdigen und die Klägerin damit in die Lage zu versetzen, die von dem Beklagten angestellten Erwägungen nachvollziehen zu können und darauf beruhend beurteilen zu können, ob eine Selbstbeschaffung dennoch gerechtfertigt erscheint. 3) Schließlich hat die Deckung des Bedarfs der Klägerin auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Der Klägerin war ein Abwarten über das Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht zumutbar (vgl. LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 19 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 36a SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 63). Die grundsätzliche Möglichkeit im Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung den Bedarf zu decken, schließt eine Selbstbeschaffung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Eilrechtsschutz unzumutbar ist, d.h., wenn mit der Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 - juris Rn. 41). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Hilfedarf der Klägerin war dringlich. Der Beklagte hat erst mit Bescheid vom 11. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, der Klägerin gegenüber (abschließend) erklärt, dass keine Weiterbewilligung erfolgt und die Hilfebewilligung zum 31. Juli 2018 endet. Der Klägerin war in diesem kurzen Zeitraum nicht zuzumuten, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung - auch nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO - eine alternative Wohnform zu suchen und zu finden. Der Klägerin war es aufgrund der familiären Bedingungen und ihrer psychischen Belastungen auch nicht zumutbar, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vorübergehend ggf. bei ihrer Mutter zu wohnen. 4) Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII damit vor lagen ist der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen der Klägerin in Form der Freistellung von der Forderung des Beigeladenen verpflichtet. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass der Aufwendungsersatzanspruch vom Umfang her darauf gerichtet ist, dass die Kosten zu ersetzen sind, die dem Jugendamt im Falle rechtzeitiger und rechtmäßiger Hilfegewährung entstanden wären, oder anknüpfend an den Rechtsgedanken des Aufwendungsersatzes im zivilrechtlichen Auftragsrecht (§ 670 BGB, ggf. i.V.m. § 683 BGB) davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten die durch die Selbstbeschaffung der Hilfe tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind, müssen die Aufwendungen dem Berechtigten tatsächlich entstanden sein, d.h., es muss zu einer Deckung seines Hilfebedarfs gekommen sein (vgl. von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 36a SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 65 m.w.N.). Eine solche Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin ist erfolgt. Wie oben ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin hierfür zumindest konkludent einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen geschlossen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt für einen solchen Vertragsschluss nicht geschäftsfähig war, liegen nicht vor. Allerdings hat die Klägerin für die von ihr selbst beschaffte Maßnahme bisher keine Zahlung geleistet, sodass ihr auch kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht. Vielmehr wandelt sich in diesem Fall der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für ihre stationäre Unterbringung vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 nach § 36a Abs. 3 SGB VIII a.F. in einen Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit, § 257 BGB. Spätestens mit der Rechnungsstellung des Beigeladenen vom 4. November 2022 wurden die Verbindlichkeit nach Grund und Höhe eindeutig bezeichnet. Auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gesamtkosten bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass diese Kosten von der Klägerin als Leistungsberechtigte geschuldet sind (Axel Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, Rn. 44; OLG Frankfurt, U.v. 15.8.2014 - 4 U 223/13 -juris Rn. 24). In Bezug auf den in Rechnung gestellten Zeitraum bis 31. Oktober 2019 trotz vorherigen Auszugs der Klägerin aus der Einrichtung, konnte der Beigeladene dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern. Schließlich hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 nach Erörterung der Einzelpunkte erklärt, dass gegen die Höhe der in der Rechnung vom 4. November 2022 angesetzten Kosten keine Einwände erhoben werden. Soweit der Beklagte jedoch auf die Reduzierung des Tagessatzes bei Abwesenheit des Leistungsempfängers gemäß dem Rahmenvertrag für stationäre Leistungen verwiesen hat, kann er mit diesem Argument nicht durchdringen. Unabhängig davon, ob die Klägerin entsprechende Abwesenheiten hatte - was in der mündlichen Verhandlung sowohl von der Klägerin als auch dem Beigeladenen verneint wurde - findet dieser, zwischen den Jugendhilfeeinrichtungen und den Jugendämtern geschlossene Rahmenvertrag im Fall der Selbstbeschaffung keine unmittelbare Anwendung (siehe auch: OVG Lüneburg, B.v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 - juris Rn. 45). Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. Allerdings weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass auch für selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Verpflichtung des Jugendamtes zur Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, wie vorliegend, eine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII gegeben sein kann (VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 119 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.