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Urteil

M 28 K 20.596

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der GIRL handelt es sich um ein technisches Regelwerk, dessen Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat und dessen Anwendung eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen gewährleistet (vgl. VGH München BeckRS 2021, 44440). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar bietet § 20 Abs. 3 BImSchG uU ein „Einfallstor“ dafür, die Erteilung einer Genehmigung zu versagen, wenn der zu genehmigende Betrieb der Anlage nach der Genehmigung ohnehin gleich wieder nach § 20 Abs. 3 BImSchG untersagt werden müsste. Um den grundsätzlich rein anlagenbezogenen Drittschutz aber nicht über Gebühr mit verhaltensbezogenen Umständen und Anforderungen zu überlagern und angesichts der Möglichkeit für einen Nachbarn, behördliches Einschreiten gegen den Betrieb einer Anlage etwa nach § 20 BImSchG zu beantragen und im Zweifel auch gerichtlich weiterzuverfolgen, ist insoweit im Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 20 Abs. 3 S. 1 BImSchG fordert – nicht notwendig schuldhafte – Rechtsverstöße des Anlagenbetreibers bezüglich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die sich auf den Betrieb der konkreten Anlage beziehen und die durch konkret nachprüfbare Tatsachen die gesicherte Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit des Betreibers rechtfertigen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 4. Welchen Grad von Wahrscheinlichkeit die Prognose haben muss, hängt davon ab, welche Folgen auf dem Spiel stehen: Handelt es sich um eine besonders gefährliche Anlage, so genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass künftig gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird, als bei einer Anlage, von der im konkreten Fall keine oder nur sehr geringe Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Gefahren ausgehen können. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der GIRL handelt es sich um ein technisches Regelwerk, dessen Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat und dessen Anwendung eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen gewährleistet (vgl. VGH München BeckRS 2021, 44440). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar bietet § 20 Abs. 3 BImSchG uU ein „Einfallstor“ dafür, die Erteilung einer Genehmigung zu versagen, wenn der zu genehmigende Betrieb der Anlage nach der Genehmigung ohnehin gleich wieder nach § 20 Abs. 3 BImSchG untersagt werden müsste. Um den grundsätzlich rein anlagenbezogenen Drittschutz aber nicht über Gebühr mit verhaltensbezogenen Umständen und Anforderungen zu überlagern und angesichts der Möglichkeit für einen Nachbarn, behördliches Einschreiten gegen den Betrieb einer Anlage etwa nach § 20 BImSchG zu beantragen und im Zweifel auch gerichtlich weiterzuverfolgen, ist insoweit im Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 20 Abs. 3 S. 1 BImSchG fordert – nicht notwendig schuldhafte – Rechtsverstöße des Anlagenbetreibers bezüglich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die sich auf den Betrieb der konkreten Anlage beziehen und die durch konkret nachprüfbare Tatsachen die gesicherte Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit des Betreibers rechtfertigen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 4. Welchen Grad von Wahrscheinlichkeit die Prognose haben muss, hängt davon ab, welche Folgen auf dem Spiel stehen: Handelt es sich um eine besonders gefährliche Anlage, so genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass künftig gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird, als bei einer Anlage, von der im konkreten Fall keine oder nur sehr geringe Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Gefahren ausgehen können. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. In der Verwaltungsstreitsache konnte mit Einverständnis aller Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Januar 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. April 2021 verletzt keine drittschützenden Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere wird durch die Genehmigung sichergestellt, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlage bei dem Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). 1. Die nicht mit der ursprünglichen anwaltlichen Klagebegründung, sondern erst durch die Stellungnahmen des Sachverständigen des Klägers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingebrachten Einwendungen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Insbesondere werden dadurch die Ergebnisse des Gutachtens i. 26.8.2019, das der streitgegenständlichen Genehmigung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Geruchsgesamtbelastung des Grundstücks des Klägers zu Grunde liegt, jedenfalls nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen, geschweige denn widerlegt. a) In den Stellungnahmen H. 6.4.2020/22.4.2020 sowie H. 21.9.2021 wird geltend gemacht, der Gutachter habe die Bodenrauigkeit des Geländes (mittlere Rauigkeitslänge z0 als Element der Ausbreitungsrechnung gemäß Ziff. 5 in Anhang 3 zur TA Luft vom 24.7.2002 bzw. Ziff. 6 in Anhang 2 zur TA Luft vom 18.8.2021) mit dem Wert 0,10 m unzutreffend niedrig bestimmt, weshalb die Ausbreitungsrechnung mit Folgefehlern dieses unzutreffenden Parameters behaftet sei und tendenziell mit höheren Immissionswerten in Bezug auf den Geruch zu rechnen sei. Selbst das Umweltbundesamt gehe in näher ausgeführten Quellen davon aus, dass die der automatischen Ermittlung der Rauigkeitslänge durch das Programm AUSTAL2000 unter Rückgriff auf Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters zu Grunde liegende Auflösung von 25 ha zu ungenau sei. Vielmehr müsse die Rauigkeitslänge aus den tatsächlichen bzw. zu erwartenden kleinräumig verteilten Landnutzungsklassen ermittelt werden. Es sei eine z0 von 0,20 m und mehr zu erwarten. Wie sich dies auf das Prognoseergebnis auswirke, könne nur durch eine entsprechend korrigierte Ausbreitungsrechnung ermittelt werden. Hierzu wurde von Seiten des Beklagten zunächst die Stellungnahme i. 29.7.2021 vorgelegt, die erläuterte, auf welche Weise der Ansatz von 0,10 m - im Kern: automatische Ermittlung durch das Programm AUSTAL2000 unter Rückgriff auf Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters - zustande gekommen sei und dass dies den Maßgaben der TA Luft entspreche. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Aspekt mit dem Gutachter des Klägers und einem der Verfasser des Gutachtens i. 26.8.2019 ausführlich erörtert. Der Verfasser des Gutachtens i. 26.8.2019 erklärte dabei im Ergebnis, er habe die vorliegende Geruchsausbreitungsrechnung nochmals mit der vom Gutachter des Klägers geforderten Rauigkeitslänge von z0 = 0,20 m durchgeführt. Es könne aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser Rauigkeitslänge die ermittelte Geruchsgesamtbelastung (vgl. i. 26.8.2019, Seite 68 f.) beim Kläger einen Wert von 25% erreiche. Die Kammer erachtete bereits diese Ausführungen des Mitverfassers von i. 26.8.2019 in der mündlichen Verhandlung sowohl hinsichtlich des Ansatzes von z0 = 0,10 m als auch hinsichtlich des Berechnungsergebnisses schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Der Gutachter der Klägerseite hat sodann nach der mündlichen Verhandlung (in H. 21.12.2021) ausgeführt, dass die Landnutzung im Umfeld der Anlage sehr heterogen sei, weshalb eine Gewichtung der einzelnen Parzellen stattzufinden habe und von z0 = 0,35 m auszugehen sei, was an der Schwelle zur Auf-/Abrundung liege, weshalb - um im Fall eines Ansatzes von z0 = 0,50 m unverhältnismäßig konservative Ergebnisse zu vermeiden - mit einer interpolierten Ersatzanemometerhöhe gerechnet werden müsse. Es kann offen bleiben, ob diese Auffassung der Klägerseite zutrifft. Selbst wenn die textliche Beschreibung der Landnutzungsklassen in Ziff. 5 in Anhang 3 zur TA Luft vom 24.7.2002 bzw. Ziff. 6 in Anhang 2 zur TA Luft vom 18.8.2021 hinsichtlich ihrer Begründung und Abgrenzung zueinander im Einzelnen hinterfragt werden kann, erscheint der Kammer ein Ansatz jenseits von z0 = 0,20 m fernliegend. Aber auch wenn man die Auffassung des Klägers zu Grunde legt, hat eine im weiteren gerichtlichen Verfahren erstellte Ausbreitungsberechnung, die mit dem Ansatz einer Rauigkeitslänge z0 = 0,50 m sogar noch über die Forderung des Klägers hinausgeht, keine relevante Auswirkung hinsichtlich des Klägers ergeben (hierzu nachfolgend d)). b) In den Stellungnahmen H. 6.4.2020/22.4.2020 wird ferner bezüglich der Ausbreitungsrechnung geltend gemacht, das Raster des digitalen Geländemodells (50 x 50 m) sei zu grob gewählt worden, weshalb wichtige Elemente des Geländes nicht oder nur mangelhaft abgebildet werden würden (ein zusätzlich klägerseits angeführter Aspekt hinsichtlich der zutreffenden Anemometerposition wurde in der mündlichen Verhandlung vom Kläger ausdrücklich nicht aufrechterhalten). Außerdem würden die Gutachter des Beklagten bei der Berücksichtigung der Geländeeinflüsse im Geländemodell auf interpolierte ungenaue Rohdaten (nämlich solche einer „Shuttle Radar Topography Mission SRTM“ der NASA) zurückgreifen, welche die Gutachter in anderem Zusammenhang kritisiert hätten. Wie sich dies auf das Prognoseergebnis auswirke, könne nur durch eine entsprechend korrigierte Ausbreitungsrechnung ermittelt werden. Hierzu wurde von Seiten des Beklagten zunächst die Stellungnahme i. 29.7.2021 vorgelegt, die im Kern erläuterte, dass sich auf Grund des zwischen den Emissionsquellen und dem Wohngebäude des Klägers nahezu ebenen Geländes eine feinere Aufrasterung des Geländes auf das Strömungsfeld und die Ausbreitung der Geruchsstoffe nicht auswirke. Nachdem insoweit bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung die fachlich differierenden Standpunkte des Gutachters des Klägers und des Mitverfassers von i. 26.8.2019 nicht abschließend geklärt werden konnten, legte der Beklagte eine weitere Stellungnahme i. 15.11.2021 vor. In dieser wird dargelegt, dass und warum jedenfalls im konkreten Geländemodell, das der Ausbreitungsrechnung zu Grunde liege, die behauptete Ungenauigkeit der Rohdaten nicht zum Tragen komme. Die Kammer erachtet bereits diese Ausführungen als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In zusätzlich erstellten Ausbreitungsrechnungen (vgl. nachfolgend d)) implementierten die Gutachter des Beklagten aber sodann im digitalen Geländemodell zusätzlich eine höhere Auflösung des digitalen Geländemodells von 25 m Gitterweite, was vom Gutachter des Klägers (H. 21.12.2021) anerkannt und akzeptiert wurde, ohne dass sich hinsichtlich der Geruchsgesamtbelastung des klägerischen Grundstücks eine relevante Auswirkung ergeben würde. Die Kammer vermag deshalb die streitgegenständliche Genehmigung insoweit unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt mehr zu beanstanden. c) In den Stellungnahmen H. 6.4.2020/22.4.2020 und H. 21.9.2021 wird ferner bezüglich der Ausbreitungsrechnung geltend gemacht, es seien auf Grund einer fehlerhaften Quellmodellierung der Einfluss der Gebäude auf die Ableitungsbedingungen unterschätzt und die Maßgaben von Ziff. 10 in Anhang 3 zur TA Luft vom 24.7.2002 bzw. Ziff. 11 in Anhang 2 zur TA Luft vom 18.8.2021 nicht ausreichend beachtet worden. Insbesondere sei beim Rinderstall Breite und Trauf- und Firsthöhe nicht korrekt digitalisiert worden, wegen geringer Abstände zwischen Quellgebäude und Strömungshindernis hätte eine feinere Auflösung des Rechengitters vorgenommen werden müssen, Strömungsverhältnisse würden dadurch nicht korrekt ermittelt. Wie sich dies auf das Prognoseergebnis auswirke, könne nur durch eine entsprechend korrigierte Ausbreitungsrechnung ermittelt werden. Hierzu wurde von Seiten des Beklagten zunächst die Stellungnahme i. 29.7.2021 vorgelegt, die die Quellmodellierung näher erläuterte. So sei beim Rinderstall auf Grund unterschiedlicher Trauf- und Firsthöhe entsprechend einer VDI-Richtlinie eine mittlere Höhe von 9 m digitalisiert worden. Auch die Modellierung des Schweinestalls wurde näher erläutert, wobei gutachterlicherseits angemerkt wurde, dass die Schweinehaltung als Geruchsquelle im Vergleich zu anderen Quellen wegen der verbindlichen Reduzierung der Bestandsgrößen kaum noch ins Gewicht falle. Letzteres schätzte der Gutachter der Kläger bereits in H. 21.9.2021 als „grundsätzlich zutreffend“ ein. Nachdem insoweit bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung die fachlich differierenden Standpunkte des Gutachters des Klägers und des Mitverfassers von i. 26.8.2019 aber noch nicht abschließend geklärt werden konnten, legte der Beklagte eine weitere Stellungnahme i. 15.11.2021 vor. Hierin wurden die Ausgangsparameter und die digitalisierte Darstellung des Rinderstalls (nochmals) im Einzelnen dargelegt und dargelegt, weshalb aus Sicht der Gutachter die bei H. 21.09.2021 geforderte Bestimmung einer VDI-Richtlinie für „Straßenschluchten“ vorliegend keine Anwendung finden könne. Die Kammer erachtet diese Ausführungen als schlüssig, nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Auch der Gutachter des Klägers, der zu dieser Bewertung erneut Stellung nahm (H. 21.12.2021), erkannte schließlich an, dass die Digitalisierung von Rinderstall und Schweinstall nun nicht mehr zu beanstanden sei und eine Berechnung der Gebäudeum- und -überströmung in der derzeit maximal möglichen Genauigkeit erlaube. Soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme zuletzt noch darlegte und kritisierte, dass hinsichtlich einzelner Stallgebäude Dachüberstände immer noch nicht zutreffend digitalisiert seien, was die Überströmung des Stalles beeinflussen könne, veranlasst dies die Kammer nicht zu weiteren Ermittlungen und begründet dies keine hinreichend substantiierte Einwendung, auf Grund derer eine Verletzung eigener Rechte des Klägers durch schädliche Umwelteinwirkungen ernstlich zu befürchten wäre. Angesichts eines - unbedenklichen, vgl. nachfolgend 2. - Immissionswerts nach GIRL von 25% und der Ergebnisse der im Sinne des Klägers modifizierten Ausbreitungsberechnungen (nachfolgend d)), die beim Kläger eine Geruchsgesamtbelastung von maximal 22% ermitteln, ist für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich und auch vom Kläger nicht mehr hinreichend schlüssig dargetan, dass der Aspekt der Digitalisierung der Dachüberstände insoweit eine relevante Auswirkung haben könnte. d) Die vom Beklagten nach der mündlichen Verhandlung angesichts der Einwendungen des Klägers vorgelegten Ausbreitungsberechnungen bestätigen die der Genehmigung zu Grunde liegende Stellungnahme zur Luftreinhaltung i. 26.8.2019. So wurde bereits mit i. 15.11.2021 eine Ausbreitungsrechnung vorgelegt, die beim digitalen Geländemodell eine höhere Auflösung von 25 m Gitterweite implementierte und hinsichtlich der berücksichtigten Gebäude und Quellmodellierungen ebenfalls Variationen im Sinne des Gutachters des Klägers berücksichtigte, insbesondere beim innersten Rechengitter die Maschenweite auf 2 m halbierte (wodurch sich nach H. 21.12.2021 auch der Einwand der Anwendung einer Bestimmung einer VDI-Richtlinie für „Straßenschluchten“ erledigte). Dieser Ausbreitungsberechnung wurde auch die ursprünglich vom Gutachter des Klägers als angemessen angeregte Rauigkeitslänge von z0 = 0,20 m zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich aus Seite 16 i. 15.11.2021 und Seite 3 (oben) i. 5.7.2022. Die abweichende Angabe auf Seite 9 i. 15.11.2021, welche die Klägerseite beanstandete, erfolgte offenbar irrtümlich. Als Ergebnis dieser Berechnung wurde beim Kläger eine gegenüber i. 26.8.2019 unveränderte Geruchsgesamtbelastung von 22% ermittelt. Auf Grund der erneuten Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Rauigkeitslänge (H. 21.12.2021) ließ der Beklagte schließlich eine weitere Ausbreitungsrechnung erstellen (i. 5.7.2022), welche die vom Gutachter des Klägers selbst als „unverhältismäßig konservativ“ (H. 21.12.2021, Seite 7) bezeichnete Rauigkeitslänge von z0 = 0,50 m berücksichtigt, die in i. 5.7.2022 - zu Recht - als „deutlich zu hoch“ bewertet wird. Diese Berechnung berücksichtigt ferner, wie bereits in i. 15.11.2021, die in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Klägers vorgenommenen Präzisierungen beim Geländemodell und der digitalisierten Gebäude. Als Ergebnis dieser Berechnung wurde beim Kläger eine Geruchsgesamtbelastung von 21% (i. 26.8.2019: 22%) ermittelt, mithin eine Belastung unterhalb des in der GIRL festgelegten Werts für den hier unstreitig vorliegenden Außenbereich. Die Aussagen zur Beurteilung der Geruchsimmissionen in i. 26.8.2019 haben damit unverändert Bestand, die Einwände des Klägers wirken sich im Ergebnis nicht relevant auf die Beurteilung seiner Geruchsgesamtbelastung aus. 2. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers - erstmals - in der mündlichen Verhandlung in Frage stellte, ob vorliegend nach der GIRL zwingend eine zulässige Geruchsgesamtbelastung von 25% (vgl. i. 26.8.2019, Seite 65 und insoweit B. IV. 1.1 der streitgegenständlichen Genehmigung) anzunehmen sei, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Bei der GIRL handelt es sich um ein technisches Regelwerk, dessen Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat und dessen Anwendung eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen gewährleistet (BayVGH, U.v. 25.10.2021 - 22 B 17.855 - juris Rn. 190). Gerade weil sich insoweit aber zugleich jede schematische oder rechtssatzartige Anwendung der in der GIRL bestimmten Immissionswerte verbietet (vgl. etwa zur nicht ausgeschlossenen Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit von 25%: BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 sowie zur Frage einer Gleichsetzung des Außenbereichs mit einem Dorfgebiet: BayVGH, U.v. 7.5.2021 - 22 B 18.2189 22 B 18.2192 - juris Rn. 47 m.w.N.) und maßgeblich stets die umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit der konkreten (Wohn-)Nutzung des Nachbarn in der gegebenen örtlichen Situation bleibt (BayVGH, U.v. 7.5.2021 - 22 B 18.2189 - juris Rn. 29), gibt die pauschale Infragestellung des Immissionswerts ohne weitere substantiierte Ausführungen der Klägerseite der Kammer keinen durchgreifenden Anhaltspunkt für eine mögliche Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (vgl. hierzu auch: BayVGH, B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 20.2224 - juris Rn. 50). 3. Auch die mit der ersten Klagebegründung ursprünglich erhobenen Rügen des Klägers verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. a) Soweit der Kläger das Gutachten i. 26.8.2019 bezüglich des Trockenkotlagers für die neue Legehennenhaltung in Frage stellt (Rüge 1.9 des Schreibens vom 16.3.2021), greift dies nicht durch. Der Kläger macht geltend, statt angenommener 24 m² bestehe der Bedarf einer Lagerstätte mit 174 m², die eine wesentlich größere Geruchsbelastung als im Gutachten berücksichtigt verursache. Außerdem sei im Plan das Kotlager nicht dargestellt. Im Gutachten i. vom 26.8.2019 (Seite 44) - und dementsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - wird ein Kotlager von 24 m² Grundfläche angesetzt (Lage der Emissionsquelle gemäß i. 26.8.2019, Seite 96), aus dem heraus an maximal 20 Tagen jeweils 10 Abholungen stattfinden, was zu einer Emissionszeit von 200 h/a und den auf dieser Basis errechneten Geruchsemissionen führe. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Mitersteller des Gutachtens schlüssig, dass die Frage der Grundfläche des Lagers keine nennenswerte Auswirkung auf die Geruchsbelastung des Klägers habe, da die maßgeblichen Emissionen im Wesentlichen nur bei den Abholvorgängen entstünden. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Klägerseite nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Soweit im Übrigen die angenommene Grundfläche als betrieblich nicht praktikabel angesehen wird, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg, da die Beigeladene die antragsgemäß genehmigten Annahmen zu beachten hat. Der behauptete Verstoß gegen die Düngeverordnung schließlich berührt im Zweifel keine den Kläger drittschützende Norm. b) Soweit der Kläger weiter anführt, die Beigeladene halte die Maßgaben eines früheren gerichtlichen Vergleichs nicht ein (Rüge 1.14 des Schreibens vom 16.3.2021), verbleibt es bei der bereits im Hinweisschreiben geäußerten gerichtlichen Einschätzung, dass dieser Aspekt der Genehmigung vom Kläger schon deshalb nicht entgegengehalten werde kann, weil er unstreitig nicht Beteiligter des Vergleichs war. c) Auch der Einwand (Rüge 1.16 des Schreibens vom 16.3.2021), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe wegen Unzuverlässigkeit der Beigeladenen bzw. der für sie Handelnden, insbesondere von Herrn … S., nicht erteilt werden dürfen, greift nicht durch. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dient als Sachgenehmigung grundsätzlich nicht dazu, persönliche Voraussetzungen sicherzustellen; insoweit kommen nur nachträgliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 BImSchG in Betracht (BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 22 ZB 16.2031 - juris Rn. 13; B.v. 2.3.2010 - 22 CS 09.2955 - juris Rn. 11). Zwar bietet § 20 Abs. 3 BImSchG u.U. ein „Einfallstor“ dafür, die Erteilung einer Genehmigung zu versagen, wenn der zu genehmigende Betrieb der Anlage nach der Genehmigung ohnehin gleich wieder nach § 20 Abs. 3 BImSchG untersagt werden müsste (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand April 2022, § 5 BImSchG Rn. 31; Jarass in Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 6 BImSchG Rn. 6). Um den grundsätzlich rein anlagenbezogenen Drittschutz aber nicht über Gebühr mit verhaltensbezogenen Umständen und Anforderungen zu überlagern und angesichts der Möglichkeit für einen Nachbarn, behördliches Einschreiten gegen den Betrieb einer Anlage etwa nach § 20 BImSchG zu beantragen und im Zweifel auch gerichtlich weiterzuverfolgen, ist insoweit im Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Die Norm fordert deshalb - nicht notwendig schuldhafte - Rechtsverstöße des Anlagenbetreibers bezüglich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die sich auf den Betrieb der konkreten Anlage beziehen und die durch konkret nachprüfbare Tatsachen die gesicherte Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit des Betreibers rechtfertigen. Welchen Grad von Wahrscheinlichkeit die Prognose haben muss, hängt davon ab, welche Folgen auf dem Spiel stehen: Handelt es sich um eine besonders gefährliche Anlage, so genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass künftig gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird, als bei einer Anlage, von der im konkreten Fall keine oder nur sehr geringe Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Gefahren ausgehen können (Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand April 2022, § 20 BImSchG Rn. 61). Gemessen hieran geht die Kammer bei Gesamtwürdigung des Vortrags der Beteiligten davon aus, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen Herrn … S. und Nachbarn wie dem Kläger massiv belastet, wenn nicht sogar zerrüttet ist. Die vorgetragenen Anhaltspunkte - ihre Wahrheit unterstellt - deuten teilweise sogar auf bewusste Provokationen von Herrn … S. gegenüber der Nachbarschaft hin (z.B. hinsichtlich Gülleausbringung zur Unzeit/mit fehlender Einarbeitung/bis an die Grundstücksgrenzen, Misthaufen ohne Notwendigkeit an den Grundstücksgrenzen von Nachbarn). Einen bezüglich der streitgegenständlichen Biogasanlage hinreichend anlagenbezogenen Verstoß gegen Normen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen begründen diese Anhaltspunkte indes nicht. Hinsichtlich des behauptet dauerhaft fehlenden Schließens von Türen wird auf B.IV. 2.8 Satz 2 der Genehmigung (Verpflichtung zur Installation automatischer Türschließer) verwiesen. Soweit der Kläger schließlich - auch unter Vorlage einzelner Fotoaufnahmen - geltend macht, dass die unzureichende Abdeckung der Fahrsilos den Regelzustand darstelle, trägt allein dies eine die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertigende, zukunftsgerichtete Prognose, dass der Betreiber keine Gewähr dafür bietet, die genehmigte Anlage künftig unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu betreiben, nicht. d) Soweit der Kläger geltend macht (Rüge 1.15 des Schreibens vom 16.3.2021), die Beigeladene habe schon in der Vergangenheit Bestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft beim Betrieb der Biogasanlage nicht eingehalten, weshalb auch die Bestimmung in B.IV. 2.8 nutzlos sei, vermag die Kammer ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers zu erkennen. Derartige Aspekte des konkreten Vollzugs und der Beachtung nachbarschützender Bestimmungen bestehender Genehmigungen kann der Kläger allenfalls im Rahmen eines Antrags auf behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene geltend machen, nicht aber im Wege einer Nachbarklage der Rechtmäßigkeit der neu erteilten Genehmigung entgegenhalten. e) Jedenfalls nicht mehr durchgreifend ist der Einwand des Klägers, dass die Bestimmungen in B.IV. 2.4 Satz 2 und 2.6 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig seien (Rüge 2.1 des Schreibens vom 16.3.2021). Die genannten Bestimmungen betrafen den „Fahrverkehr und das Verdichten der Silage mit einem Radlader im Zuge der Ernte nachwachsender Rohstoffe zum Einsatz in der Biogasanlage im Rahmen des seltenen Ereignisses an 10 Tagen im Jahr“, wobei nachts (nur) ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten ist. Hier hat der Beklagte den zunächst vom Kläger und sodann im gerichtlichen Schreiben vom 16.3.2021 dargelegten rechtlichen Bedenken Rechnung getragen und - von der Beigeladenen akzeptiert - im Änderungsbescheid vom 16. April 2021 eine den Maßgaben der Ziff. 7.2 der TA Lärm entsprechende Regelung getroffen. Dass und ggf. weshalb diese Neufassung den gebotenen Schutz des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm nicht ausreichend gewährleisten könnte, wurde von der Klägerseite in der Folgezeit schon nicht mehr, geschweige denn substantiiert, vorgetragen. Auch der Kammer ist hierzu nichts ersichtlich. Nachdem auch im Übrigen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass durch den genehmigten Betrieb der Anlage zu Lasten des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen entstehen könnten, bleibt dessen Klage insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Billigkeit entspricht, da diese sich durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 Satz, 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).