Urteil
M 10 K 19.2794
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Maßgeblich für die Prüfung, ob die beantragte Feststellung als Minus vom bisherigen Streitgegenstand umfasst war, ist, ob das Gericht sich, hätte es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses verhandelt, bei der Prüfung der Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens auch mit dieser Frage auseinandersetzen müssen (BVerwG BeckRS 2015, 42041). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Das Gericht entscheidet gem. § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter (vgl. zur Einordnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz: BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 2 m.w.N.) und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage hat mit ihrem zuletzt gestellten Antrag keinen Erfolg. Sie ist zwar grundsätzlich statthaft, aber unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). a) Die Voraussetzungen für die zulässige Änderung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag liegen vor, insbesondere war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage zulässig. aa) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hat sich - aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen - nach Klageerhebung erledigt, d.h. es ist entweder unzulässig oder unbegründet geworden. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für eine unbefristete Tätigkeit bei der betreffenden Stelle als Helfer bei der … GmbH dürfte mit dem neuen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bezüglich der angestrebten Tätigkeit als Reinigungskraft unzulässig geworden sein. Für die ursprüngliche Verpflichtungsklage bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Es spricht einiges dafür, dass der Arbeitsplatz bei der … GmbH dem Kläger nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stand. Außerdem spricht vieles dafür, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Stelle bei der … GmbH hatte, da er einen neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Reinigungskraft gestellt hatte. bb) Die beantragte Feststellung ist bei der durch das Gericht zugunsten des Klägers vorgenommenen Auslegung als Minus vom bisherigen Streitgegenstand umfasst, der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage wird also nicht ausgewechselt oder erweitert (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 - juris Rn. 7; U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 13, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8). Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem prozessökonomischen Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage, die verhindern soll, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1986 - 8 C 84.84 - juris Rn. 15). Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen. Maßgeblich für die Prüfung, ob die beantragte Feststellung als Minus vom bisherigen Streitgegenstand umfasst war, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob das Gericht sich, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, bei der Prüfung der Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens auch mit dieser Frage hätte auseinandersetzen müssen (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 21). Dies ist bei entsprechender Auslegung des Klageantrags der Fall. Das Gericht hätte sich mit der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bezüglich der angestrebten Tätigkeit bei der … GmbH hatte, auseinandersetzen müssen, wenn es vor dem neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bezüglich der Tätigkeit als Reinigungskraft verhandelt hätte. b) Allerdings fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers für die begehrte Feststellung. Es liegt kein Fall der von der Rechtsprechung entwickelten Hauptgruppen vor, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, noch ist ein sonstiges berechtigtes Interesse ersichtlich. aa) Eine Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht ersichtlich. Diese setzt nicht nur die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen auch die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 21). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des (ursprünglich) angefochtenen Bescheids war das Asylverfahren des Klägers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass er als gestatteter Ausländer der Vorschrift des § 61 AsylG unterfiel. Mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Berufungszulassungsantrag ist der Kläger allerdings nicht mehr gestatteter, sondern im Bundesgebiet geduldeter Ausländer; wegen seiner ungeklärten Identität wurde ihm eine Duldung mit dem Zusatz nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Insofern kann dahinstehen, ob die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG rechtmäßig war bzw. ob dem Kläger nach § 61 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustand (vgl. allerdings zur ungeklärten Auslegung des § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG: Neundorf in BeckOK AuslR, Stand 1.1.2021, § 61 AsylG Rn. 28a). Denn mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Klägers findet die Vorschrift des § 61 AsylG auf den Kläger insgesamt keine Anwendung mehr, sodass eine Wiederholung der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung nicht zu erwarten ist. Wie der Beklagte zurecht ausführt, greift für den geduldeten Kläger das Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach ihm gerade kein Ermessensspielraum zusteht. Der Beklagte hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass er nach Erfüllung der Passpflicht einen neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stellen kann, der dann neu verbeschieden würde. Es ist auch weder vorgetragen noch von sich heraus ersichtlich, dass der Beklagte auch nach Erfüllung der Passpflicht künftige Anträge des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit den gleichen Ermessenserwägungen ablehnen würde. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass auch der Ermessensaspekt der individuellen Bleibechancen des Klägers aufgrund des Umgangsrechts mit seiner Tochter einen veränderten Umstand darstellt, der sich nach Erfüllung der Passpflicht gerade günstig zugunsten des Klägers auswirken könnte. bb) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich ferner nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung und einem Rehabilitationsinteresse. (1) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung. Hierbei kann offenbleiben, ob nach der neueren, eher restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsverletzungen, welche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, ein solches besonderes Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27). Denn die Versagung der Beschäftigungserlaubnis führte nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte des Klägers, dessen Wirkungen noch andauern würden. Zum einen steht keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG im Raum, weil sich auf dieses Grundrecht nur Deutsche und Unionsbürger berufen können. Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestände, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und ihm somit durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine einmalige berufliche Chance entgangen wäre (VG Würzburg, U.v. 4.2.2020 - W 10 K 18.31208 - juris Rn. 31). Ebenso ergibt sich aus Art. 15 GRCh nichts anderes, da hieraus kein einklagbares Recht auf Arbeit hergeleitet werden kann (BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 14 m.w.N.). (2) Ebenso liegt kein Rehabilitationsinteresse vor. Ein Rehabilitationsinteresse kann dann vorliegen, wenn die inmitten stehende Verwaltungsmaßnahme bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, diskriminierenden Charakter hatte. Ein Verwaltungsakt kann diskriminierend wirken, wenn der Betroffene durch ihn objektiv in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist. Vorliegend ist weder vorgetragen noch von sich heraus ersichtlich, dass die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis diskriminierenden Charakter hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.