Urteil
M 29 K 21.4867
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Sicherheit des Verkehrs wird bereits dann gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch Werbeanlagen ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine komplexe Verkehrssituation, die besondere Aufmerksamkeit des rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmers für Radfahrer und Fußgänger erfordert, führt in Verbindung mit einer in besonderem Maße Aufmerksamkeit erregenden Werbeanlage mit bewegten Bildern zu einer Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs und damit zur Unzulässigkeit der Werbeanlage. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherheit des Verkehrs wird bereits dann gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch Werbeanlagen ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine komplexe Verkehrssituation, die besondere Aufmerksamkeit des rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmers für Radfahrer und Fußgänger erfordert, führt in Verbindung mit einer in besonderem Maße Aufmerksamkeit erregenden Werbeanlage mit bewegten Bildern zu einer Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs und damit zur Unzulässigkeit der Werbeanlage. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO). Denn das Vorhaben verstößt jedenfalls gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO). Dem von der Klägerin beantragten LED-Medienboard steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 2 ZB 16.1288 – Rn. 4; B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 – juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.2730 – juris Rn. 16; vgl. ferner U.v. 30.5.2018 – 2 B 18.681 – juris Rn. 24) bereits dann – konkret – gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei – wie hier – um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Zwar gilt grundsätzlich, dass im innerstädtischen Bereich Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen zur Normalität gehören und erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen widmen, sodass Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen bilden (vgl. BayVGH, U. v. 7.6.2021 – 9 B 18.1655 – juris Rn. 34, 36; B. v. 9.2.2021 – 9 ZB 19.1582 – juris Rn. 20). Entscheidend sind jedoch grundsätzlich die konkreten Umstände des Einzelfalls, ob also einerseits eine besonders komplexe Verkehrssituation gegeben ist oder andererseits die Werbeanlage in besonderer Weise geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehrsgeschehen abzulenken (vgl. Nolte/Robl, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand August 2022, Art. 14 Rn. 23 m.w.N.). Nach Überzeugung der erkennenden Kammer besteht durch das geplante LEDMedienboard mit teilbewegten Bilden bzw. Cinemagrammen in Zusammenschau mit den örtlichen Gegebenheiten am Standort der geplanten Werbeanlage die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs. Ausweislich der gerichtlichen Inaugenscheinnahme handelt es sich bei der …straße um eine stark befahrene Verkehrsanlage. Die Verkehrssituation an der Kreuzung westlich des geplanten Standorts ist zwar beampelt, weist indes keine eigene Grünphase für Rechtsabbieger auf. Wenngleich der über den Kreuzungsbereich führende Radweg rot markiert ist, besteht für Radfahrer dennoch das hohe Risiko, von rechtsabbiegenden Kraftfahrern übersehen zu werden. Insoweit hat die Polizei nachvollziehbar dargelegt, dass etwa ein Viertel der Unfälle im Stadtgebiet zwischen Kraft- und Radfahrern im vergangenen Jahr auf eine solche Verkehrssituation zurückzuführen ist. Nach der Stellungnahme der Polizei handelt es sich zudem um einen Verkehrsbereich, der den Schülern der nahegelegenen Grundschule als Schulweg dient, sodass auch insoweit besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Abbiegevorgang erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der geplanten Werbeanlage nicht um ein dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer vertrautes statisches Werbeplakat oder etwa eine Wechselanlage handelt, sondern um eine solche mit teilbewegten Bildern, die gerade darauf ausgerichtet ist, durch die Bewegung in nur einem Teil eines ansonsten fotografisch starren Werbebildes besondere Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Aus Sicht der erkennenden Kammer besteht die Gefahr einer Ablenkungswirkung dieser Anlage insbesondere darin, dass das Auge zunächst ein vermeintlich statisches Werbeplakat erkennt und erst zeitversetzt realisiert, dass sich Teile des Plakats bewegen, wodurch die Aufmerksamkeit besonders erregt – und entsprechend vom Straßenverkehr abgelenkt – wird. Diese komplexe Verkehrssituation, die besondere Aufmerksamkeit des rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmers für Radfahrer und Fußgänger erfordert, führt in Verbindung mit einer in besonderem Maße Aufmerksamkeit erregenden Werbeanlage nach Überzeugung des Gerichts zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit zur bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2021 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.