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Urteil

M 15 K 20.5121

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet, da der Bescheid vom … September 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch kann die Klägerin keine Neuverbescheidung der Verzinsung von vorzeitig abgerufenen Fördermitteln unter Beachtung der (von der Auffassung des Beklagten abweichenden) Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Zinsforderung des Beklagten ist Art. 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BayVwVfG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 24. Dezember 2002 (außer Kraft getreten am 31. Mai 2015, im Folgenden BayVwVfG a.F.). Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 6% jährlich verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. 1.1 Um eine nicht alsbaldige Verwendung i.S.d. Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. handelt es sich nicht nur, wenn eine Leistung zeitgerecht ausgezahlt, aber erst verspätet zweckentsprechend verwendet wird, sondern auch dann, wenn sie verfrüht abgerufen wird (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2007 - 4 BV 06.120 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz zwei Monate nach der Auszahlung und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2005 - 8 C 5/04 - juris Rn. 15 f.; VG München, U.v. 11.7.2001 - M 9 K 00.447 - juris Rn. 17). Er wird mithin existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel, während das Einfordern der Zinsen in das Ermessen der Behörde gestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2005 - 8 C 5/04 - juris Rn. 17). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung „alsbald“ nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, ist es ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die Leistung früher als geschehen zu verwenden. „Alsbald“ ist nicht das Gleiche wie „unverzüglich“. Ob ein Verschulden des Leistungsempfängers vorliegt, ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „alsbald“ - anders als bei dem Begriff „unverzüglich“, vgl. Legaldefinition des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - ohne Bedeutung. Vielmehr bedeutet „alsbald“ nichts anderes als „kurz danach“. Für dieses Ergebnis sprechen neben dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls der Zweck der Bestimmung des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG sowie dessen Stellung in der Systematik des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zweck des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Ziff. 1 BayVwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 8.10.2007 - 4 BV 06.120 - juris Rn. 26; zur Vorschrift des Art. 44a Abs. 3 Satz 4 BayHO a.F.: BayVGH, U.v. 18.11.2009 - 4 B 98.2346 - juris). Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der - aufgrund von Rücknahme oder Widerruf - zu erstattende Betrag ebenfalls zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann aber abgesehen werden, wenn den Begünstigten an den dort genannten Umständen kein Verschulden trifft (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die im Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG enthaltene Ermessensvorschrift ergänzt damit die in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zwingend vorgeschriebene Erhebung von Zinsen. Durch Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG dagegen wird die Erhebung von Zinsen von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann fehlendes Verschulden berücksichtigt werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 30 ff.). 1.2 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin die Fördermittel nicht alsbald nach deren Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet. Die Verwendung der Förderung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 23 f.) keine alsbaldige i.S.d. Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des unbestimmten Rechtsbegriffs „alsbald“ eine offene Zeitangabe gewählt, deren nähere Festlegung im Blick auf den Zweck der Bestimmung des Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 36). Hiervon hat der Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht, indem er eine Frist von zwei Monaten in den bestandskräftigen Nebenbestimmungen des Förderbescheids vom … April 2014 festgesetzt hat, die auch ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden sind (vgl. Nr. 7 des Tenors). In Ziff. 2.1 der Auflagen und Hinweise zum vorgenannten Bescheid findet sich der Hinweis auf Beachtung unter anderem der DVBayKrG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG dürfen Förderleistungen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung fällig werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift deckt sich mit Ziff. 2.2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheids vom … April 2014. Auch das Formblatt 3 (Auszahlungsantrag) zu Art. 44 BayHO stellt in Ziff. 7.3 auf innerhalb von zwei Monaten zu erwartende Rechnungen ab. Schließlich geht auch Nr. 8.2.5 der VV zu Art. 44 BayHO - die zwar für die Behörde über die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgende Selbstbindung der Verwaltung (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - juris Rn. 41), nicht jedoch für das Gericht bindend sind, aber dennoch als Auslegungshilfe herangezogen werden können - von einem Verbrauch der Zuwendung innerhalb von drei (institutionelle Förderung, vgl. Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO) bzw. zwei Monaten (Projektförderung, wie hier, vgl. Nr. 7.2.2 der VV zu Art. 44 BayHO) aus. Damit wurde der Klägerin auferlegt, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie (voraussichtlich) innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden und ausgezahlte Zuwendungen - zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. - innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden. Nach der sich in der Behördenakte (vgl. Bl. 15) befindlichen Auszahlungsanordnung wurden am … November 2014 ... € zur Auszahlung angewiesen und am … November 2014 ausbezahlt. Diesen Betrag hat die Klagepartei ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Klageverfahren am … November 2014 erhalten. Bis zum Ablauf des Zweimonatszeitraums am … Januar 2015 gab die Klägerin gemäß dem eingereichten Verwendungsnachweis (Bauausgabebuch) insgesamt … € für die geförderte Maßnahme aus. Die Restsumme in Höhe von … € wurde erst am … Februar 2015 (* … €) und … März 2015 (* … €) an die ausführende Baufirma ... überwiesen. Auch hat die Klägerin keine spätere Fälligstellung der Fördermittel zum … Dezember 2014 - wie im Schreiben des Beklagten vom … September 2014 angeboten - beantragt, sodass die Verwendungsfrist nicht erst am ... Januar 2015 zu laufen begonnen hat. Ob die Klägerin an der nicht alsbaldigen Verwendung der Fördermittel ein Verschulden trifft, ist hingegen - wie bereits ausgeführt, vgl. Ziff. 1.1 - kein Tatbestandsmerkmal des Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F., sondern vielmehr im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten zu prüfen. 2. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht prüft danach lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist zu prüfen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - juris Rn. 15) und ob ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Der Beklagte hat erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen steht und dieses als durch Nr. 8.6 der VV zu Art. 44 BayHO eingeschränkt angesehen. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei - wie hier, s.o. 1.2 - bzw. drei Monaten zur Erfüllung des Verwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird. Dies folgt auch aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 37 f.; OVG LSA, U.v. 26.9.2017 - 2 L 151/15 - juris Rn. 39). 2.1 Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen möglich erscheinen lassen, entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten nicht ersichtlich sind, weshalb die Abwägung zugunsten der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessensfehlerfrei war. Insbesondere bedurfte der Umstand, dass die Klagepartei hinsichtlich der im Rahmen der Mittelanforderung aus Sicht der Klägerin infolge des Wortes „voraussichtlich“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG und Ziff. 2.2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen und Hinweise zum Bescheid vom … April 2014 anzustellenden, im Nachhinein nicht eingetretenen Prognose kein Verschulden trifft, keiner Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids. Zwar kann ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht der Forderung von Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG a.F. möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hinsichtlich des Verschuldens kommt es allerdings nicht nur darauf an, ob es dem Zuwendungsempfänger möglich war, die empfangene Leistung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 38; OVG Saarl, U.v. 17.8.2010 - 3 A 438/09 - juris Rn. 64 m.w.N.). Dementsprechend genügt allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Fördermittelempfängers auszuschließen (vgl. zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung: OVG LSA, B.v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z - juris Rn. 2). Jedoch ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung selbst der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2008 - 5 B 79/08 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren die Umstände geschildert, die sie zu der Annahme bewogen haben, dass weitere Rechnungen der Firma ... in etwa gleicher Höhe wie die bisher gezahlten Abschläge (insgesamt … €) innerhalb von zwei Monaten nach Mittelanforderung anfallen würden. Damit war der Beklagte nicht gehalten, etwaige Ermessenserwägungen hierzu bereits im Rahmen des Bescheiderlasses anzustellen. Jedenfalls trifft die Klägerin nach der vorgenannten Rechtsprechung ein Verschulden dahingehend, dass sie die Mittel bei Erkennen des Fristablaufs zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt oder anderweitige Konsequenzen gezogen hat (vgl. dahingehend BVerwG, B.v. 31.7.2018 - 10 B 1/18 - juris Rn. 4). Sie hätte erkennen müssen, dass eine Verwendung der Mittel innerhalb des von ihr prognostizierten Zeitraums von zwei Monaten infolge der noch durchzuführenden Rechnungsprüfung durch den Architekten nicht möglich sein wird. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich eines Architekten zu bedienen, sodass sie sich dessen Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten auch zurechnen lassen muss (vgl. a. OVG Saarl, U.v. 17.8.2010 - 3 A 438/09 - juris Rn. 66 m.w.N.). Ohnehin dürfte es sich dabei um ein allgemeines Problem handeln, dass alle Fördermittelempfänger betrifft und daher keine Besonderheit des Einzelfalls darstellt, die eine vom Regelfall abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z - juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin zu Recht davon ausgehen durfte, aufgrund des Abstellens auf die „voraussichtliche“ Leistung in § 3 Abs. 2 Satz 1 DVBayKrG und Ziff. 2.2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen und Hinweise zum Bescheid vom … April 2014 eine Prognose anstellen zu dürfen, zumal selbst im Klageverfahren die Prognosegrundlagen durch die Klägerin nicht im Einzelnen nachgewiesen wurden (vgl. zu den Anforderungen an eine vertretbare Prognose: BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 23 m.w.N.) und die Ausführungen der Klägerin in sich widersprüchlich sind, wenn sie einerseits ausführt, aufgrund eines drohenden Mittelverfalls Leistungen beantragt zu haben, aber andererseits auf eine (angeblich) getroffene Prognose abstellt, deren konkrete Höhe für eine auf bloßen Schätzungen beruhende Prognose für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. 2.2 Auch der Umstand, dass sich die Klägerin infolge des Schreibens des Beklagten vom … September 2014, in welchem dieser auf einen Verfall der Fördermittel zum … Dezember 2014 hinweist, einem zeitlichen Zwang ausgesetzt gesehen hat, diese zu beantragen und insoweit ein Mitverschulden des Beklagten annimmt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass diese Ermessenserwägung im Einzelfall zu einem Absehen der Erhebung von Zinsen führen kann (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 17.3.2016 - RO 5 K 15.305 - juris Rn. 59). Abgesehen davon, dass die Klagepartei auch hierzu erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, ist aus dem Schreiben jedoch eindeutig erkennbar - worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, dass nicht die Förderung verfällt, sondern lediglich die bewilligten Mittel. 2.3 Soweit die Klägerbevollmächtigten rügen, dass der Beklagte im Schreiben vom … September 2014 eine Fälligstellung der Fördermittel zum … Dezember 2014 mitgeteilt hat, ist dem nicht zu folgen. Aus dem vorgenannten Schreiben geht eindeutig hervor, dass eine spätere Fälligstellung auf Wunsch erfolgen könne. Dass ein solcher Wunsch ausdrücklich gegenüber dem Beklagten geäußert wurde, hat die Klagepartei nicht nachgewiesen. 2.4 Der Beklagte hat entgegen der klägerischen Ansicht nicht erstmals im Anhörungsschreiben vom … Juli 2020 auf die Verzinsungsmöglichkeit nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG a.F. hingewiesen. Vielmehr ist diese bereits in den Ziff. 2.1 und 2.2 der Nebenbestimmungen und Hinweise im Bescheid vom … April 2014 enthalten, sodass sich daraus kein Ermessensfehler ableiten lässt, zumal die Klägerin auch hierzu erstmalig im Klageverfahren ausgeführt hat. Abgesehen davon entspricht es auch dem Grundsatz der Sparsamkeit der Mittelverwendung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayKrG), dass Zinsen für nicht rechtzeitig verwendete oder verbrauchte Fördermittel zu Lasten des Krankenhausträgers gefordert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2003 - 21 ZB 01.1046 - juris Rn. 8). 3. Schließlich ist die Festsetzung der Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BayVwVfG a.F. auch der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere kann der Umstand, dass Fördermittel in Höhe von … € am … Februar 2015 und damit 15 Tage nach Ablauf des Zweimonatszeitraums an die Baufirma ... ausgezahlt worden sind, nicht als noch fristgerecht geleistet angesehen werden. Vielmehr ist nach den vorstehenden Ausführungen von einer starren Zweimonatsfrist auszugehen, weshalb nach deren Ablauf für die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel Zinsen zu zahlen sind (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 40). Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist zur Wahrung der Zweimonatsfrist auch nicht auf die Fälligkeit der Zahlungsansprüche abzustellen, sondern - wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG („geleistet“) ergibt - auf die tatsächliche Zahlung an den entsprechenden Empfänger. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).