Urteil
M 15 K 21.3980
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zwar zulässig (Nr. 1), aber unbegründet (Nr. 2). 1. Die Erweiterung des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom … August 2021 um die Gewährung von Prozesszinsen stellt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist vorliegend sachdienlich, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom ... März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom … Juni 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat im Bewilligungszeitraum 2/2021 bis 2/2022 keinen Anspruch auf die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Begründungen in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 2.1 Mit dem am … April 2020 von der Klägerin vorgenommenen Abbruch der Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement hat sie ihr früheres Fortbildungsziel i.S.d. § 7 Abs. 3 AFBG aufgegeben. 2.2 Bei Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels wird Förderung für eine Maßnahme, die - wie vorliegend - auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, gemäß § 7 Abs. 3 AFBG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geleistet. a. Das AFBG definiert das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes nicht. Trotz vorhandener Unterschiede bei den beiden gesetzlichen Förderungszielen ist es zur Frage des wichtigen Grundes für den Abbruch gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 3 BAföG als Auslegungshilfe im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung heranzuziehen. Denn sowohl dem BAföG als auch dem AFBG liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Ausbildungsförderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet (vgl. VG Frankfurt (Oder), U.v. 7.3.2012 - 6 K 1128/09 - juris Rn. 18 m.w.N.). Danach ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - juris Rn. 11; U.v. 6.9.1979 - 5 C 12/78 - juris Rn. 12; U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris Rn. 17). Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung werden gesteigerte Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes gestellt. Es erscheint zumutbar, eine bestimmte Ausbildung fortzusetzen und den Beruf dann zu ergreifen, auch wenn dies nicht voll der Neigung des Auszubildenden entspricht (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 7 Rn. 42, 42.2 m.w.N.) Auch ein Neigungswandel - wie ihn die Klägerin mit E-Mail vom ... Januar 2021 an den Beklagten selbst als Grund für den Abbruch geltend gemacht hat (vgl. Bl. 69 d. Behördenakte - BA) - kann grundsätzlich einen derartigen wichtigen Grund darstellen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140 m.w.N.). Voraussetzung ist insoweit, dass der Auszubildende erst während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, dass die gewählte Fachrichtung nicht seiner Neigung entspricht BVerwG, U.v. 13.10.1983 - 5 C 68/82 - juris Rn. 18; U.v. 6.9.1979 - 5 C 12/78 - juris Rn. 15; U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris Rn. 22). Der Neigungswandel muss so schwerwiegender und grundsätzlicher Art sein, dass die Fortsetzung der Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann. Es ist Sache des Auszubildenden, auf der Grundlage einer kritischen Prüfung seiner Interessen eine Ausbildung zu wählen, die seinen Neigungen entspricht. Von jedem Auszubildenden wird verlangt, dass er die erforderlichen Informationen einholt, bevor er mit dem Studium beginnt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140 f. m.w.N.). b. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin ihre Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nicht aus einem wichtigem Grund abgebrochen. Angesichts ihres Lebensalters und ihrer beruflichen Erfahrungen sowie des Umstandes, dass sie bereits eine Ausbildung im Hotelbereich absolviert hat, wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, sich vor Beginn der Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Klarheit über ihre beruflichen Neigungen zu verschaffen und ihr Fortbildungsziel entsprechend zu wählen (vgl. a. OVG Lüneburg, B.v. 23.11.2006 - 4 PA 246/05 - juris Rn. 5). Bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Lehrplan, der einschlägigen Fachakademieordnung und der darin beschriebenen Schwerpunkte, Unterrichtsfächer und der Unterrichtsart sowie durch Nachfrage bei der Schule hätte die Klägerin bereits vor Beginn der Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement erkennen müssen, dass diese nicht ihren Neigungen entspricht, zumal sie nach eigenen Angaben die bereits zum Antragszeitpunkt der aufgegebenen Fortbildung favorisierte streitgegenständliche Weiterbildung lediglich aus Kostengründen und der fehlenden einjährigen Berufserfahrung zunächst zurückgestellt hatte. Insbesondere kann eine entsprechende Befassung mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen nach Auffassung des Gerichts einer 20-jährigen Auszubildenden, gerade vor dem Hintergrund, dass die Wahl der (Weiter-)Bildung das weitere Berufsleben und damit die Existenz bestimmt, auch zugemutet werden. Das Gericht folgt insoweit der Ansicht der Prozessbevollmächtigten, die Klägerin habe sich vor Aufnahme der Ausbildung ausreichend mit deren Inhalten auseinandergesetzt, nicht. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, sie habe sich mittels einer Präsentation in der Berufsschule über die Fachakademie informiert, in widersprüchlicher Weise dahingehend gesteigert worden ist, dass sie nunmehr einen Imagefilm gesehen, Flyer studiert und einen Informationstag besucht habe, vermögen diese Aspekte selbst bei Wahrunterstellung zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Denn selbst aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Flyer der Fachakademie ist erkennbar, dass Voraussetzung für die abgebrochene Weiterbildung eine abgeschlossene hauswirtschaftliche Ausbildung - nicht hingegen eine Ausbildung im Hotelbereich - ist und die Weiterbildung zur Qualifizierung für Aufgaben der mittleren Führungsebene, z.B. als Hygienebeauftrager/r, Projektleiter/in, Eventkoordinator/in, Hauswirtschaftsleiter/in oder als Hausdame im Hotel führt. Auch der Begriff „Management“ führt nicht zwangsläufig zur Ableitung einer höherwertigeren Ausbildung, zumal sich dieser auch bei Berufen ohne Führungstätigkeiten, wie beispielsweise dem eines Hausmeisters, findet („facility manager“). Nicht zuletzt ergibt sich auch aus dem im Klageverfahren vorgelegten Flyer der Fachakademie (vgl. Anlage K12 zur Klageschrift v. …8.2021), dass u.a. Textilservice und Gebäudereinigung als Pflichtfächer unterrichtet werden. Zudem wird dort als Einsatzbereich an erster Stelle zwar der Hotel- und Eventbereich, nicht hingegen das von der Klägerin angestrebte F& B-Management angegeben, sondern beispielsweise der Restaurantleiter/in, der nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber gegenüber dem F& B-Manager weisungsgebunden ist. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin, die bereits im Rahmen ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau den Wunsch entwickelt hat, als F& B-Managerin zu arbeiten, fragen müssen, ob die Weiterbildung an der Fachakademie für E. … und V. … tatsächlich für ihr berufliches Fortkommen zielführend ist. Auch aus dem klägerseitig vorgelegten und zudem im Internet abrufbaren Lehrplan für die Fachakademie für E. …- und V. … des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (vgl. https://www.isb.bayern.de/download/25665/fak_lp_ernaehrung_und_versorgung.pdf) sowie aus Anlage 11 der Schulordnung für die Fachakademien (FakO) in der maßgeblichen Fassung vom 24. Januar 2018 ist erkennbar, welchen Inhalt die Ausbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement hat. So sind in Anlage 11 der FakO („Stundentafel“) die jeweiligen Fächer und Wochenstunden aufgelistet, weiter findet sich bei mehreren Fächern (u.a. Textilservice, Gebäudereinigung) der Hinweis „Fach mit fachpraktischem Anteil“. Auch enthält der Lehrplan auf den Seiten 10, 37 und 39 Ausführungen dazu, dass im 1. Studienjahr Reinigungsleistungen und Textilservice im Umfang von jeweils 160 Stunden erbracht werden müssen. Bei entsprechender Befassung der Klägerin mit dem Lehrplan und der FakO hätte sie somit erkennen können, auf welchen Fächern der inhaltliche Schwerpunkt der Ausbildung liegt und dass z.B. das Fach „Housekeeping“ allenfalls als Wahlpflichtfach im 2. Studienjahr unterrichtet wird. Nicht zuletzt hätte die Klägerin bei entsprechender Berücksichtigung ihres Stundenplans, der in der Regel zu Beginn des Schuljahres veröffentlicht wird, erkennen können, welche Fächer aufgrund ihrer Stundenanzahl als Schwerpunkte gelehrt werden. Hinzu kommt, dass die Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Einsatzmöglichkeiten nicht nur im Hotelbereich, sondern in „einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen“ eröffnet (vgl. Lehrplan, S. 13), woraus sich zwangsläufig ergibt, dass nicht nur Fächer aus dem „Hotelbereich“ unterrichtet werden können. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die tatsächlichen Ausbildungsinhalte nicht dem Inhalt des Imagefilms der Fachakademie sondern der einer Assistenzkraft entsprochen hätten und in Bezug auf die Anfertigung der Arbeitsanleitungen auch nicht mehr zeitgemäß seien, hätte sie diesen kritisch hinterfragen und sich erst recht weitere Informationen, z.B. durch Nachfrage bei Lehrern der Schule oder durch Befassung mit dem einschlägigen Lehrplan, einholen müssen, zumal es sich bei den von der Schule zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere aufgrund deren Eigeninteresse an einer Anwerbung neuer Schüler, nicht um objektive Informationsmittel handeln dürfte. Im Übrigen hat die Klägerin ohnehin nicht durch die Vorlage des Stundenplans o.Ä. nachgewiesen, dass es auch tatsächlich zu den beschriebenen Abweichungen gekommen ist. Denn ein Vergleich des Vorbringens der Klägerin mit dem Inhalt des Lehrplans ergibt, dass die Ausbildung in der Praxis dem Inhalt der Fachakademieordnung bzw. des Lehrplans entsprochen hat. Davon abgesehen kann die Schule im Rahmen des vorgelegten Budgets die für die Lernfelder mit fachpraktischem Anteil benötigte Unterrichtszeit selbst festlegen (Lehrplan, S. 14). Ferner kann ein Qualitätsmangel allenfalls einen wichtigen Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG darstellen, also bei Wiederaufnahme einer Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel (vgl. VG Stuttgart, U.v. 26.2.2010 - 11 K 2883/09 - juris Rn. 19). Vorliegend begehrt die Klägerin aber gerade Förderung eines anderen Fortbildungsziels. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie sei beim Informationstag nicht auf das Risiko, dass einzelne Wahlpflichtfächer wegfallen könnten, hingewiesen worden. Auch hier gilt, dass ihr bei entsprechender Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen (u.a. Lehrplan, S. 3, 7, 14; Fußnote 4 zu Anlage 11 der FakO i.d.F.v. 24.1.2018) hätte auffallen müssen, dass nicht alle Wahlpflichtfächer angeboten werden können, zumal dies bei einer vorgegebenen Auswahl an Fächern auch allgemeiner Lebenserfahrung entspricht. Insbesondere hat sich der Hinweis, dass Wahlpflichtfächer lediglich im Rahmen des vom Staatsministeriums vorgegebenen Budgets angeboten werden, entgegen der Ausführung der Klägerbevollmächtigten bereits in der für die ursprüngliche Fortbildung geltenden Fassung der FakO vom … Januar 2018 befunden. Bei Zweifeln hierüber wäre die Klägerin auf eine Nachfrage bei der Schule zu verweisen gewesen. Auch aus dem im Gerichtsverfahren eingereichten Flyer (vgl. Anlage K12 zur Klageschrift v. …8.2021) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort lediglich beispielhaft der Schwerpunkt „Hotel/Tourismus/Eventmanagement“ genannt. Nach alledem hat die Klägerin entgegen der Ansicht ihrer Prozessbevollmächtigten durchaus bereits bei Beginn der abgebrochenen Maßnahme damit rechnen müssen, dass das gerade von ihr anvisierte Wahlpflichtfach F& B-Management nicht zustande kommt. Auch der Umstand, dass die Klägerin die zurückgeforderte Förderleistung zwischenzeitlich zurückgezahlt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass dies zu einer geringeren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen führten dürfte, jedoch ist dies keine Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals eines wichtigen Grundes i.S.d. § 7 Abs. 3 AFBG. c. Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, wonach bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters in der Regel vermutet wird, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, nicht in Betracht. Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 5 C 18/12 - juris Rn. 22 m. w. N.), d.h. der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Vorliegend fehlt es bereits an einer entsprechenden Planwidrigkeit im o.g. Sinn. Denn der Gesetzgeber ist bei der Begrenzung auf die ersten beiden Semester davon ausgegangen, dass ein Auszubildender innerhalb dieses Zeitraums in der Regel einen etwaigen Eignungsmangel oder eine durchgreifende „Ab“Neigung hinsichtlich des Erststudiums verbunden mit der „Zu“Neigung zu einem anderen Studium erkennt. Dieser Zeitraum stimmt mit dem Zeitpunkt von Studiennachweisen bzw. Orientierungsprüfungen überein, die nach den Hochschulgesetzen einzelner Bundesländer bis zum Ende des zweiten Semesters vorgesehen sind (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 7 Rn. 50). Die Vermutungsregelung entlastet einerseits die Ämter für Ausbildungsförderung von der verwaltungsaufwändigen Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt und begegnet andererseits der Gefahr, dass im Ergebnis die bloße Formulierungskunst des Antragstellers entscheidet (vgl. BT-Drs. 15/3655, S. 10). Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen BAföG und AFBG hinsichtlich Fortbildungsdauer, Berufserfahrung und Förderzweck ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, eine entsprechende Regelvermutung in das AFBG aufzunehmen. Die Fortbildungsdauer bei Aufstiegsfortbildungsförderung (zwei bis drei Jahre) ist kürzer als die eines Studiums (mindestens drei Jahre). Des Weiteren verfügt ein Auszubildender, der Aufstiegsfortbildung begehrt, über eine abgeschlossene Berufsausbildung und dürfte damit seine (beruflichen) Neigungen besser kennen als ein Student, der in der Regel lediglich seine Schulbildung abgeschlossen hat und das Erststudium oftmals zunächst als Orientierungsphase nutzen dürfte. Während beim AFBG die berufliche Aufstiegsfortbildung unterstützt werden soll (vgl. § 1 AFBG), wird nach § 1 BAföG eine Ausbildung, die den Interessen und Fähigkeiten entspricht, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation, gefördert. Demnach wird dem Auszubildenden im Rahmen des Studiums erstmals die Möglichkeit eröffnet, seine Interessen und Fähigkeiten zu entwickeln, während ein Antragsteller in der Aufstiegsfortbildungsförderung diese Möglichkeit bereits während seiner Berufsausbildung hatte. Ohnehin wird mit der Vermutung gleichwohl nicht der Anspruch des Gesetzes aufgegeben, dass der Auszubildende seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung (Befähigung) und Neigung verantwortungsbewusst auswählt und planvoll und zielstrebig betreibt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 158). d. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Abbruch der Weiterbildung zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unverzüglich erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 12.2.1976 - 5 C 86/74 - juris). 2.3 Nach alledem stehen der Klägerin auch keine Prozesszinsen nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift aufgrund des Zusammenhangs mit den Verzugszinsen (§§ 286 ff. BGB) für das öffentliche Recht - jedenfalls in Fällen, in denen die öffentliche Hand Zinsschuldner sein soll, wie hier - einen staatshaftungsrechtlichen Einschlag besitzt, was eine Analogie problematisch macht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 14), setzt § 291 BGB voraus, dass eine fällige Geldschuld rechtshängig wird, woran es - mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Aufstiegsfortbildungsförderung, s.o. Ziff. 2.2 - vorliegend fehlt. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).