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Urteil

M 29 K 20.1369

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage aus Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 5 ZWEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 1. Halbs., 2, 4 ZeS vor. Diese Regelungen enthalten jedoch nur die Ermächtigung für die Erhebung der entsprechenden personenbezogenen Daten durch die Beklagte als auskunftsersuchende Stelle. Davon streng zu unterscheiden ist die Legitimation der Datenübermittlung seitens der Klägerin als auskunftserteilende Stelle. Ein derartiger Datenaustausch vollzieht sich durch einander korrespondierende Eingriffe von Abfrage/Erhebung und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam vermögen einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (sog. Doppeltürprinzip, BVerfGE 130, 151 (184) – Bestandsdatenauskunft I). Dies gilt bei der Regelung eines Datenaustausches zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig davon, ob es sich um einen Datenaustausch zwischen staatlichen Stellen oder, wie vorliegend, um einen solchen zwischen einer staatlichen Stelle und einem privaten Teledienstanbieter handelt (vgl. BVerfG, B. v. 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13 – Bestandsdatenauskuntf II), denn die personenbezogenen Daten des Dritten befinden sich in beiden Konstellationen gleichermaßen in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2020 – 12 ZB 19.1648 – juris). Ob die erforderliche Legitimation der Datenübermittlung durch die Klägerin mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG –) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1982) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 TTDSG voraussetzt, weil das materielle Recht das Vorliegen einer Legitimation der auskunftserteilenden Stelle im letztmöglichen relevanten Zeitpunkt, also dem des Schlusses der mündlichen Verhandlung, verlangt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwGE 34, 155, 157 f.; 130, 20; 162, 275), oder ob insoweit auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist, kann vorliegend dahinstehen, denn die Voraussetzungen beider Vorschriften sind nicht erfüllt. 1. Hinsichtlich einer Legitimation aus § 14 Abs. 2 TMG und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG verweist die erkennende Kammer auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 16. Juni 2021 (12 CS 21.1413) und schließt sich diesen an. 2. Auch § 22 TTDSG legitimiert die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zur Auskunftserteilung. Die gesetzliche Neuregelung der ursprünglich in § 14 Abs. 2 TMG enthaltenen Öffnungsklausel ist Teil des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30. März 2021 (BGBl. I, S. 448, in Kraft getreten am 2. April 2021. Die zunächst in § 15a TMG enthaltene Regelung wurde mit dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1982) in das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG) überführt. Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sollen die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, die Vorschrift im Übrigen aber (gegenüber der im zunächst nicht ausgefertigten Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität enthaltenen Neufassung der Vorschrift, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 TMG a.F. nur hinsichtlich einer möglichen Berücksichtigung von Ordnungswidrigkeiten erweitert hat, vgl. BT-Drs. 19/17741) unverändert bleiben (BT-Drs. 19/25294, S. 53). Damit ändert auch die Neuregelung der datenschutzrechtlichen Öffnungsklausel die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles im Ergebnis nicht, da die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 erforderlichen Anpassungen, insbesondere das Erfordernis von (gesetzlich normierten) Eingriffsschwellen, im Wesentlichen auch zuvor von der Rechtsprechung, abgeleitet aus dem Tatbestandsmerkmal „Einzelfall“, zum Maßstab genommen worden sind (vgl. BVerfG, B. v. 24.1.2012 – 1 BvR 1299/05 – Bestandsdatenauskunft I – Rn. 177; BayVGH, B. v. 20.8.2019 – 12 ZB 19.333; B. v. 20.5.2020 -12 B 19.1648 – juris). a) Gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 TTDSG darf der Erbringer von Telemediendiensten an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer natürlichen Personen mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne eines Anfangsverdachts (BT-Drs. 19/25294, S. 54) liegen indes nicht vor. Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 16. Juni 2021 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer sind verschiedene Konstellationen einer legalen Nutzung der Wohnung möglich, die in der Summe die konkrete Tauglichkeit des Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Zweckentfremdung offenlassen. Zwar dürfte die Anzahl der Bewertungen des streitgegenständlichen Objekts tatsächlich für eine Vermietung an mindestens 72 Tagen des Jahres 2019 sprechen, denn die Klägerin lässt Bewertungen nur solcher Gäste zu, die über die Plattform gebucht und bezahlt haben (https://www.airbnb.de/help/article/13). Auch bei einer maximal möglichen Belegung des Objekts mit drei Personen pro Tag besteht somit nur für eine Person die Möglichkeit der Buchung, Bezahlung und damit auch Bewertung des Objekts. Gleichwohl räumt auch die Beklagte ein, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt nicht um genehmigten Wohnraum oder um eine genehmigte Zweckentfremdung handeln könnte. Ohne vorherige Prüfung des Vorliegens von Wohnraum im Sinne von Art. 1 ZwEWG und des Nichtvorliegens eines zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungstatbestandes kommt eine Auskunftserteilung gestützt auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nicht in Betracht. b) Gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2a TTDSG darf der Erbringer von Telemediendiensten an die für Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden Auskunft über Bestandsdaten erteilen, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch insoweit erfordert die Legitimation der Datenübermittlung das Vorliegen einer konkreten Gefahr, also einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt führt. Auch diese steht vorliegend aufgrund vielfältiger Möglichkeiten einer legalen Nutzung des streitgegenständlichen Objekts nicht fest. Erweist sich nach alldem die Verpflichtung zur Erteilung der Auskünfte als rechtswidrig, kann auch die hiermit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes keinen Bestand haben. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung ist mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.