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Urteil

M 28 K 18.4774

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts S. vom 29. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der streitgegenständliche Ausbaubeitragsbescheid beruht auf Art. 5 KAG in der hier geltenden alten Fassung (vgl. Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG) i.V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplatzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 6. Mai 2004 (Ausbaubeitragssatzung – ABS). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte für die Verbesserung oder Erneuerung von u. a. Ortsstraßen Beiträge, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. In den als Grundlage der Beitragserhebung gemäß Art. 2 Abs. 1 BayKAG a.F. zu erlassenden Beitragssatzungen treffen die Gemeinden nähere Bestimmungen. Gemäß § 1 ABS „erhebt“ die Beklagte entsprechende Beiträge. Nach § 2 ABS sind beitragspflichtig solche Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweils hergestellten, angeschafften, verbesserten oder erneuerten öffentlichen Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 96.1557 – juris; BayVGH B.v. 23.8.2010 – 6 ZB 09.1394 – juris), im vorliegenden Fall also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2018. 2. Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (sog. „natürliche Betrachtungsweise“, st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.7.2018 – 6 ZB 17.1580 – juris Rn. 5 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab ist die Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beitragserhebung zu Grunde liegende öffentliche Einrichtung „… Straße“ von der Einmündung in die Staatsstraße … („P. …straße“) bis zur Einmündung in die Staatsstraße … („I. …straße“) verläuft. Im Hinblick darauf, dass die … Straße von der Beklagten (richtigerweise) als Haupterschließungsstraße abgerechnet worden ist, vermag das Gericht insbesondere keine unselbstständige Stichstraße zu erkennen, die als Teil der Anlage anzusehen wäre (vgl. zum hier entscheidenden Merkmal der „Verkehrsbedeutung“: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2163 m.w.N.). Soweit es die …gasse betrifft, dürfte diese allenfalls als Anliegerstraße einzustufen sein, sodass schon deshalb von einer eigenständigen Anlage auszugehen ist. Durchgreifende Zweifel an der Anlagenabgrenzung sind mithin nicht gegeben, zumal auch seitens der Klagepartei hierzu nichts weiter vorgetragen worden ist. 3. Bei den durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich um eine beitragsfähige Erneuerung bzw. Verbesserung der … Straße. a) Unter Erneuerung einer Straße versteht man die Neuherstellung der Erschließungsanlage auf der bisherigen Trasse auf Grund des schlechten und damit erneuerungsbedürftigen Zustandes (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2025). Vielfach stellt die Erneuerung auch eine Verbesserung dar, denn eine Straße, die nach 25 Jahren erneuert wird, wird häufig auch qualitativ verbessert (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2026). Die Notwendigkeit der Erneuerung ist dabei für jede einzelne Teilanlage getrennt zu untersuchen und nachzuweisen. Eine Ausbaumaßnahme kann entweder – falls erforderlich – die gesamte Erneuerung der Straße umfassen oder auch nur einzelne Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Parkbuchten, Gehwege, Beleuchtung, Entwässerung oder Grünstreifen (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2027). aa) Bezüglich des Erneuerungsbedarfs einer Straße ist zunächst die Nutzungsdauer der Straße zu betrachten (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2026). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 14.7.2010 – 6 B 08.2254 – juris Rn. 29; U.v. 20.11.2000 – 6 B 95.3097 – juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 – 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass je älter eine Straße ist, umso eher ein Erneuerungsbedarf gegeben ist. Der Ablauf der üblichen Nutzungszeit stellt mithin ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Straße unmittelbar vor Beginn der Erneuerungsmaßnahme in einem tatsächlich erneuerungsbedürftigen Zustand befand, d. h. objektiv ein Erneuerungsbedarf vorhanden war (sog. „Verschlissenheit“, BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 – 6 B 08.2254 – juris Rn. 30; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2026). Auch bei der (isolierten) Erneuerung der Entwässerungsanlage ist zu prüfen, ob die Nutzungsdauer abgelaufen ist. Nur bei einem Ablauf der Nutzungsdauer lässt sich eine Erneuerung rechtfertigen. Wird eine alte, noch funktionsfähige Straßenentwässerung durch eine neue ersetzt, liegt keine Erneuerungsmaßnahme vor (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2033). Ob tatsächlich ein Erneuerungsbedarf vorliegt, lässt sich durch eine Videokamera-Befahrung ermitteln, die vor einer Erneuerung durchgeführt werden sollte. Ein Erneuerungsbedarf liegt vor, wenn der Kanal in Folge bestimmungsgemäßer Benutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit (30 – 50 Jahre) trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist. Ein Kanal ist verschlissen, wenn er auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2033 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 2.4.2014 – 15 A 571/11 – juris Rn. 47). Gemessen hieran ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ihm vorliegend zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass der alte Regenwasserkanal vor Beginn der Erneuerungsmaßnahme in Folge bestimmungsgemäßer Benutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung im o.g. Sinne „verschlissen“ war und deshalb die Erneuerung des gesamten Regenwasserkanals durch die Beklagte fachlich gerechtfertigt und nicht ermessensfehlerhaft gewesen ist. Zwar konnte die Beklagte das genaue Alter der Kanalleitung letztlich nicht näher bestimmen. Sie kam jedoch in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kanal bereits ein hohes Alter aufweise, da sich den Lichtbildern der TV-Untersuchung der Fa. … entnehmen lasse, dass der alte Regenwasserkanal auf ganzer Länge zahlreiche Schäden wie Wurzeleinwuchs, Geröllablagerungen und Risse aufwies. Diese Einschätzung erscheint schlüssig und wurde seitens der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der alte Regenwasserkanal in der … Straße nicht ordnungsgemäß unterhalten oder instandgesetzt worden wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. (TU) … vom 18. Oktober 2022, dessen Ausführungen von der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert angegriffenen wurden (eine Anhörung des Sachverständigen wurde lediglich im Hinblick auf Fragen der privaten Grundstücksentwässerung beantragt und war daher mangels Entscheidungserheblichkeit für die hier alleine streitgegenständliche Straßenentwässerung abzulehnen; insbesondere war vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Befragung des Gutachters hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten erstmals mit Schriftsatz vom 25. November 2022 aufgeworfenen Fragen Anlass zu weiteren Ermittlungen des Gerichts gibt, vgl. hierzu Schübel-Pfister in E., Verwaltungsgerichtsordnung,16. Auflage 2022, § 86 Rn. 80 a.E.), seien die durch die Fa. … aufgenommenen Zustände der damaligen Haltungen als plausibel und fachlich korrekt zu bewerten (S. 17 des Gutachtens). Ergänzend stellte das Gutachterbüro nach Auswertung der TV-Befahrungen sogar noch einige Streckenschäden, die allerdings „möglicherweise kaum Einfluss auf das Abflussverhalten der Kanalisation gehabt hätten“, fest. Das Gutachterbüro kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass fast 50% der Regenwasserkanalisation in der … Straße in einem baulich schlechten Zustand war und in offener Bauweise erneuert werden mussten (S. 19 des Gutachtens). Lediglich ca. 40% der Gesamtlänge des Kanals habe sich in einem dem Alter entsprechend guten baulichen Zustand befunden und hätten damals keiner offenen Erneuerung bedurft (18% hätten überhaupt keiner Maßnahme bedurft, 22% wären jedenfalls reparaturfähig gewesen). Im Übrigen hätte der Kanal jedenfalls renoviert werden müssen (ca. 13% der Gesamtlänge, S. 20), wobei Renovierung in diesem Fall beuten würde, dass die ganze Haltung bzw. Anschlussleitung in dem betroffenen Bereich mit einem harzgetränkten Glasfaserschlauch ausgekleidet werden müsste (S. 11 des Gutachtens). Dem Gutachten lässt sich weiterhin entnehmen, dass das Schadensbild in seiner stärksten Ausprägung nicht auf der gesamten Länge der Anlage zu finden war, sondern nur auf einzelnen Teilabschnitten. Die besonders stark betroffenen Teilabschnitte waren jedoch nicht unmittelbar miteinander verbunden, sie befinden sich vielmehr an den unterschiedlichsten Stellen der Haltungen des Kanals (vgl. die Übersicht auf S. 19 des Gutachtens vom 18. Oktober 2022 sowie die bildliche Darstellung der Schadensausbreitung auf S. 22 des Gutachtens vom 18. Oktober 2022). Für die Annahme einer Erneuerung kommt es aber nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße bzw. deren Teileinrichtungen verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße bzw. die einzelne Teileinrichtung in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2026). In Anbetracht des erheblichen Alters des streitgegenständlichen Regenwasserkanals, der nicht unerheblichen Länge, auf welcher die nicht reparaturfähigen Schäden verteilt sind und der insgesamt nur geringen Gesamtlänge der Haltungen des alten Regenwasserkanals, erscheint eine Erneuerung des Regenwasserkanals in seiner Gesamtheit gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Kanalabschnitte wäre angesichts der breiten Streuung der unterschiedlichen Schadensbilder schon aus Praktikabilitäts- und Kostengründen nicht vorzugswürdig gewesen. Darüber hinaus wäre die Wahl unterschiedlicher Sanierungsverfahren (Reparatur, Renovierung, Erneuerung) auch im Hinblick auf die infolgedessen jeweils zu erwartenden unterschiedlich langen Nutzungsdauern sowie den Aspekt der insoweit jeweils unterschiedlichen Gewährleistung für die einzelnen Baumaßnahmen wenig sinnvoll gewesen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch dem Sachverständigen jedenfalls hinsichtlich der Teileinrichtung Regenwasserkanal keine anderen tatsächlichen Erkenntnisquellen mehr zur Verfügung standen als die Unterlagen zur TV-Untersuchung durch die Fa. Dorr. Eine tatsächliche Untersuchung vor Ort – wie von der Klagepartei verlangt – war vorliegend jedoch schon deshalb nicht angezeigt, weil sich der alte Regenwasserkanal infolge des Austausches weitestgehend nicht mehr in der … Straße befindet bzw. er, soweit einzelne Anschlussleitungen des alten Regenwasserkanals bzw. Teile hiervon noch auf privaten Grundstücken verblieben sind, infolge des Austausches stillgelegt worden ist. Nach alledem hat die Beklagte eine tatsächliche Verschlissenheit vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen aus Sicht des Gerichts hinreichend nachgewiesen und ist mithin zu der seitens des Gerichts nicht zu beanstandenden fachlichen Einschätzung gekommen, den alten Kanal in der … Straße (auf ganzer Länge) durch einen neuen Regenwasserkanal zu ersetzen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2027). bb) Die Beitragspflicht entfällt im Übrigen auch nicht deshalb, weil die Gemeinde diese Maßnahmen aus Anlass von sonstigen Kanalbaumaßnahmen – hier der Verlegung eines Kanals mit größerem Querschnitt zum Zwecke des Anschlusses des Neubaugebiets „B.-Ü.-Ring an die Kanalisation der Beklagten – durchgeführt hat (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris). Denn es steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, ob und wann sie eine Straße, deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, tatsächlich erneuert (zu den durch die Überdimensionierung entstandenen Mehrkosten vgl. nachfolgend unter 4. b)). b) Da der Regenwasserkanal nach unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten jedenfalls auf mehr als einem Viertel der gesamten Länge der … Straße erneuert worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 17 m.w.N.), bedarf es vorliegend keiner weiteren Überprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Teilstreckenausbau, welcher als bloße Unterhaltungsmaßnahme zu werten wäre, vorlagen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3042 – juris; BayVGH, U.v. 22.4.2010 – 6 B 08.1283 – juris; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2027). c) Die Entscheidung der Beklagten im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage auch die Seitenstreifen aufzubrechen und auszutauschen ist aus Sicht des Gerichts rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. So kann ein Gehweg zu Lasten der Anlieger erneuert werden, wenn die Gemeinde vorträgt, eine Erneuerung der Fahrbahn und des Gehwegs wäre wirtschaftlicher, wenn beide Maßnahmen zusammen ausgeführt werden. Wenn auf Grund der Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn der noch nicht erneuerungsbedürftige Gehweg mit erneuert wird, ist dies gerechtfertigt, wenn eine gemeinsame Erneuerung wirtschaftlich günstiger ist als eine getrennte Erneuerung. Es liegt mithin innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, einzelne, für sich genommen nicht erneuerungsbedürftige Teileinrichtung zu erneuern, wenn die gleichzeitige Miterneuerung wirtschaftlich von relevantem Vorteil ist (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2031). Dieser Grundsatz kann auf den vorliegenden Anwendungsfall ohne Weiteres übertragen werden. Dass sich die Beklagte im Hinblick auf einen sonst drohenden schnelleren Verschleiß und dadurch drohende unterschiedliche Nutzungsdauern aus Kostengründen dazu entschieden hat, im Zuge der notwendigen Erneuerung des Regenwasserkanals auch die Seitenstreifen auszutauschen, obwohl diese aus technischer Sicht hätten bestehen bleiben können, erscheint nach alledem plausibel und nachvollziehbar. 4. Die ordnungsgemäße Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands wurde von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren schon nicht (mehr) substantiiert in Frage gestellt, jedenfalls bestehen insoweit aber keine rechtlichen Zweifel seitens des Gerichts. a) Dem Umstand, dass der Regenwasserkanal in der … Straße auch der privaten Grundstücksentwässerung dient, hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie für die Straßenentwässerung folgerichtig einen Kostenanteil von lediglich 50% der Gesamtkosten eingestellt hat. b) Um zu vermeiden, dass die Anlieger der … Straße wegen der Überdimensionierung des neu verlegten Regenwasserkanals Mehrkosten zu tragen habe, stellte die Beklagte zudem eine Ersatz- bzw. Vergleichsberechnung an. Dieser Ersatzberechnung wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass lediglich ein der Straße angemessen großer Kanal verlegt worden wäre. Anstelle der tatsächlich angefallenen 400.000 Euro Ausbaukosten stellte die Beklagte lediglich 58.325,12 Euro in die Aufwandsverteilung ein. Die durch die Überdimensionierung des neuen Regenwasserkanals entstandenen höheren Kosten sind demnach nicht auf die von der … Straße erschlossenen Grundstücke umgelegt worden. c) Kosten, die für die Erneuerung der Wasserleitung angefallen sind, sind nicht in den Aufwand eingestellt worden. d) Dass die Kosten für die tatsächliche Bauausführung zu hoch bemessen worden sind, wurde von der Klägerin schon nicht (substantiiert) geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 5. Soweit die Beklagte im Südosten der Anlage mehrere Grundstücke mit dem Verweis auf die „Hinterlieger-Rechtsprechung“ in die Aufwandsverteilung einbezog, könnte dies teilweise fehlerhaft gewesen sein. Da sich dies jedoch ausschließlich zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt haben kann, bedarf es hierzu – mangels möglicher Rechtsverletzung der Klägerin – keiner weiteren Auseinandersetzung hiermit. Auch sonst begegnet die Aufwandsverteilung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6. Nachdem das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus anderen als den von Klägerseite vorgetragenen Gründen erkennen konnte, war die Klage abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. D. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).