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Urteil

M 19L DK 22.2493

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ausgangspunkt einer Disziplinarmaßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, falls die schwerwiegenste Verfehlung von mehreren Verfehlungen eines Beamten darin besteht, dass er sich als Geschäftstellenleiter, bei dem im Hinblick auf den Umgang mit den finanziellen Mitteln ein absolut gewissenhaftes und untadeliges Verhalten zu verlangen ist, selbst in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Leistungsprämie gewährt hat, die ihm als Beamter nicht zustand (hier: sie stand nur Arbeitnehmern nach dem TVöD zu), und er hierdurch einen Schaden iHv 2.864 € verursacht hat. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein durchgreifender Milderungsgrund kann nicht darin gesehen werden, dass der Beamte die unrechtmäßigerweise erhaltenen Leistungsprämien letztlich zurückbezahlt hat. Eine Erstattungspflicht besteht hier bereits kraft Gesetzes. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch eine unzureichende Kontrolle beim Bezug von Leistungsprämien wirkt sich regelmäßig nicht entlastend für einen Beamten aus. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann redlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgangspunkt einer Disziplinarmaßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, falls die schwerwiegenste Verfehlung von mehreren Verfehlungen eines Beamten darin besteht, dass er sich als Geschäftstellenleiter, bei dem im Hinblick auf den Umgang mit den finanziellen Mitteln ein absolut gewissenhaftes und untadeliges Verhalten zu verlangen ist, selbst in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Leistungsprämie gewährt hat, die ihm als Beamter nicht zustand (hier: sie stand nur Arbeitnehmern nach dem TVöD zu), und er hierdurch einen Schaden iHv 2.864 € verursacht hat. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein durchgreifender Milderungsgrund kann nicht darin gesehen werden, dass der Beamte die unrechtmäßigerweise erhaltenen Leistungsprämien letztlich zurückbezahlt hat. Eine Erstattungspflicht besteht hier bereits kraft Gesetzes. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch eine unzureichende Kontrolle beim Bezug von Leistungsprämien wirkt sich regelmäßig nicht entlastend für einen Beamten aus. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann redlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 BayDG). 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Er erhielt in allen Verfahrensabschnitten Gelegenheit zur Äußerung, die er mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 20. September 2021, 24. Februar und 29. April 2022 wahrnahm. 2. Das Gericht legt dem Beklagten sämtliche in der Disziplinarklage aufgeführten Handlungen zur Last. 2.1. Der Vorwurf der Untreue im besonders schweren Fall in 3 Fällen durch Bewilligung einer Leistungsprämie an sich selbst in den Jahren 2016 bis 2018, strafbar nach §§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB, ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Lindau vom 28. Mai 2021, dessen tatsächliche Feststellungen nach Art. 55 Halbs. 1, Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Gericht bindend feststehen. Nach den dortigen Feststellungen war dem Beklagten - entgegen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2023 - durch keinen der Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft oder der Gemeinschaftsversammlung eine Leistungsprämie zuerkannt worden. Die Leistungsprämien in den 3 Jahren beliefen sich auf insgesamt 2.864,52 €. 2.2. Der Beklagte hat weiter die Weisungen des Gemeinschaftsvorsitzenden mit E-Mail vom 20. Mai und 1. Juli 2020 nicht befolgt. Beide Nachrichten sind als „Weisung“ deklariert und geben ihm unter Fristsetzung bestimmte Handlungsanweisungen. Nach der E-Mail vom 20. Mai 2020 sollte er bis zu bestimmten Terminen alle Wasser- und Abwasserbescheide aller 4 Gemeinden erlassen, bei denen die Verjährungsfrist über 3 bzw. 2 Jahren bzw. einem Jahr lag und den 4 Bürgermeistern bis zum 15. Juni 2020 jeweils eine vollständige Auflistung vorlegen, bei welchen ausstehenden Bescheiden die Verjährungsfrist über 4 Jahre lag. Nach der E-Mail vom 1. Juli 2020 hatte er bis 15. Juli 2020 jeder Gemeinde eine komplette Auflistung vorzulegen, in der jeweils alle offenen Wasser- und Abwasserbescheide mit dem Verjährungstermin erfasst waren. Beiden Weisungen ist er nicht nachgekommen. 2.3. Dem Beklagten ist weiter zur Last zu legen, dass er die Abrechnung und bescheidsmäßige Veranlagung einer Vielzahl von Beitragsforderungen (Wasser/Abwasser) aller 4 Gemeinden nicht vorgenommen hat, weshalb Verjährung eingetreten und den Gemeinden ein Schaden von insgesamt 140.557,33 € entstanden ist. Die betroffenen Grundstücke ergeben sich dabei im Einzelnen aus der in der Disziplinarklage (S. 13 bis 15) enthaltenen Aufstellung. Diese Aufstellung wurde im Laufe des Disziplinarverfahrens zwar mehrfach verändert (vgl. Disziplinarakte S. 106-111, 175-179, 410-415 und 524-529), auch als Summe der verjährten Beiträge wurden unterschiedliche Beträge genannt. Die Änderungen sind jedoch dadurch erklärbar, dass die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft A. … offene Bauvorhaben nochmals gesichtet, neu berechnet und bei den Beitragspflichtigen die Einzugstermine bzw. Nutzungsaufnahmen abgefragt haben und so Bauvorhaben aus der Liste herausgefallen oder hinzugekommen sind. Soweit die Schadenssumme zuletzt auf 140.557,33 € (S. 524-529) beziffert wurde und von der vorher genannten Summe i.H.v. 116.578,32 € (S. 410-415) abweicht, liegt dies daran, dass nach Auffinden eines weiteren Ordners zusätzliche Anwesen hinzukamen. Zum Vorbringen des Beklagten im Disziplinarverfahren ist Folgendes auszuführen: Entgegen seinem Vortrag verjährten Beitragsforderungen nicht nur der Gemeinde G. …, sondern auch der anderen 3 Gemeinden. Dies ergibt sich aus der detaillierten Aufstellung auf S. 13 bis 15 der Disziplinarklage. Im Übrigen belaufen sich selbst die verjährten Forderungen der Gemeinde G. … auf 68.378,62 €. Selbst bei Nichtigkeit der einschlägigen Satzung der Gemeinde G. … hätte er diese vollziehen oder aber als Geschäftsstellenleiter auf ihre Änderung hinwirken müssen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass einzelne der genannten Vorhaben nicht beitragspflichtig gewesen seien, eine entsprechende Nutzung nicht aufgenommen worden sei, die Verjährung jedenfalls teilweise vor seiner Zuständigkeit eingetreten sei und in der Verwaltungsgemeinschaft kein Mitarbeiter ausreichend Fachkenntnisse gehabt habe, die beitragspflichtigen Vorhaben zusammenzustellen, werden alle diese Einwände durch die detaillierte Aufstellung widerlegt, deren einzelne Positionen er nicht substantiiert angreift und entkräftet. Offenbleiben kann, ob der Beklagte das Beitragswesen an sich gezogen hat oder ob ihm dieser Bereich übertragen wurde. Der Umstand, dass bei einer Bürgermeisterbesprechung am 4. Juli 2017 vereinbart wurde, dass er die Abwicklung der Beitragsbescheide an das Bauamt zurückgibt, und dies nicht geschah, spricht dafür, dass er den Aufgabenbereich aus eigenem Antrieb betreut hat. Jedenfalls lag diese Aufgabe in seinem Zuständigkeitsbereich, den er ordnungsgemäß und zeitgerecht abzuarbeiten hatte. 2.4. Fest steht weiter das Sich-Verschaffen von 9 kinder- und 2 jugendpornographischen Schriften am 30. November 2014. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Wangen vom 19. August 2018, rechtskräftig seit 10. Oktober 2018, sind zwar nicht bindend, das Gericht kann sie dem Urteil jedoch nach Art. 55 Halbs. 1, Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Eine Entkräftung der Indizwirkung des Strafbefehls hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die erhebliche Tragweite der dargestellten sexuellen Handlungen ergibt sich aus dem Strafbefehl. 3. Durch die dem Beklagten zur Last gelegten Taten hat er innerdienstlich (Vorwürfe 2.1. bis 2.3.) und außerdienstlich (Vorwurf 2.4.) ein einheitliches Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. 3.1. Durch die Straftaten (vgl. 2.1. und 2.4.) hat er gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB und §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB in der bei Tatbegehung geltenden Gesetzesfassung) und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Die Leistungsgewährung an sich selbst begründet zusätzlich einen Verstoß gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung nach § 34 Satz 2 BeamtStG. Durch die Weisungsverstöße (vgl. 2.2.) hat er gegen seine Pflicht zur Ausübung dienstlicher Anordnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Die unterlassene bescheidsmäßige Veranlagung von Beitragsforderungen (vgl. 2.3.) führt zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung aus § 34 Satz 1 BeamtStG. 3.1.1. Soweit der Beklagte zur Gewährung einer Leistungsprämie an sich selbst vorträgt, dass er diese rechtswidrige Praxis bereits bei der Amtsübernahme durch seinen Vorgänger vorgefunden habe, der ebenfalls Leistungsprämien erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Vorgänger nicht Beamter, sondern Tarifbeschäftigter war, was im Hinblick auf die Gewährung einer Leistungsprämie einen entscheidenden Unterschied begründet. Gerade vom Beklagten als Geschäftsleitendem Beamten war zu erwarten, dass er sich der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Leistungsprämie bewusst ist. Der Umstand, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Leistungszulage erhalten, eine solche nach seiner Ansicht aber verdient hatte, berechtigt ihn nicht zur Gewährung einer finanziellen Leistung an sich selbst. 3.1.2. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass ein Weisungsverstoß nicht vorliege, weil die Weisung vom 20. Mai 2021 sprachlich falsch formuliert gewesen sei und deshalb nicht ausgeführt werden habe können, ist zwar zuzugestehen, dass die Weisung nur nach vorheriger Auslegung verständlich ist. Diese Auslegung der Weisung hätte er jedoch vornehmen oder bei seinem Vorgesetzten nochmals nachfragen müssen. Soweit der Beklagte meint, dass eine Sachbearbeitung bis zu den angegebenen Terminen zeitlich und technisch nicht zu schaffen gewesen wäre, ändert auch dies am Vorliegen eines Weisungsverstoßes nichts. Er hat die angeordnete Erstellung von Bescheiden oder einer Auflistung weder in Angriff genommen noch gegen die Weisung remonstriert oder gerichtlichen Rechtsschutz gesucht. Die dienstliche Weisung liegt innerhalb der Weisungsbefugnis seines Vorgesetzten und betrifft den dienstlichen Aufgabenbereich des Beklagten. Dieser war ohne Einschränkung daran gebunden, selbst wenn er sie für nicht sinnvoll oder unzweckmäßig hielt (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2022, MatR/II Rn. 262 ff.), etwa im Hinblick auf die Auflistung bereits verjährter Beitragsforderungen, und hätte sie nicht einfach außer Acht lassen dürfen. 3.2. Disziplinarrechtlich relevant ist auch das außerdienstliche Sich-Verschaffen kinder- und jugendpornographischer Schriften. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Erforderlich ist insoweit, dass das Fehlverhalten des Beamten ein Mindestmaß an Relevanz überschreitet, was bei einer Straftat, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren reicht, zu bejahen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 35). Dieser Strafrahmen ist hier nach § 184b Abs. 3 StGB (3 Jahre) und § 184c Abs. 3 StGB (2 Jahre) in der bei Strafbegehung maßgeblichen Gesetzesfassung erreicht. 3.3. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Dies ergibt sich hinsichtlich der strafrechtlich sanktionierten Vorwürfe bereits aus den Entscheidungen der Strafgerichte. Auch die Nichtbefolgung der Weisungen und die unterlassene Abrechnung der Beitragsforderungen ist vorsätzlich erfolgt. Durch die expliziten Weisungen war ihm bewusst, was von ihm verlangt wurde. 4. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Pflichtenverstöße sind gleichzeitig zu verfolgen und führen nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu einer Ahndung durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht primär um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 96). Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass er das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Daher ist auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) zu erkennen. 4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 73). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 67). 4.2. Bei mehreren Verfehlungen ist die schwerwiegendste maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 74). Dies ist hier die mit Strafurteil des Amtsgerichts Lindau geahndete Untreue im besonders schweren Fall. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Ls. und Rn. 15). Für die disziplinarrechtliche Ahndung einer innerdienstlichen Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 59). Damit ist hier im Hinblick auf den nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB eröffneten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, weil der Beklagte seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht hat. Die konkrete Betrachtung der Tat ergibt, dass er sich selbst in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Leistungsprämie gewährt hat, die ihm als Beamter nicht zustand, und hierdurch einen Schaden i.H.v. 2.864 € verursacht hat. Gerade im Hinblick auf seine hervorgehobene Stellung als Geschäftsstellenleiter ist von ihm im Hinblick auf den Umgang mit den finanziellen Mitteln der Verwaltungsgemeinschaft ein absolut gewissenhaftes und untadeliges Verhalten zu verlangen. Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahmebemessung ist daher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 4.3. Maßgeblich zu Lasten des Beklagten sprechen die weiteren Taten. Dabei kommt der unterlassenen Abrechnung und bescheidsmäßigen Veranlagung von Beitragsforderungen (Wasser/Abwasser) der 4 Gemeinden das größere Gewicht zu, weil hierdurch ein erheblicher Schaden i.H.v. 140.557,33 € entstanden ist. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten beträgt dieser mit Blick nur auf die Gemeinde G. … 68.378,62 €. Den Beklagten kann dabei nicht entlasten, dass dieser Schaden letztlich über die Versicherung abgedeckt wurde. Zu den Dienstpflichtverletzungen im Beitragswesen kommen der zweifache Weisungsverstoß und das außerdienstliche Sich-Verschaffen von 9 kinder- und 2 jugendpornographischen Bildern mit erheblich vorwerfbarem Inhalt hinzu. 4.4. Von der danach auszusprechenden Höchstmaßnahme ist hier auch nicht ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, weil Milderungsgründe vorliegen, die geeignet sind, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen. 4.4.1. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kann die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und jedenfalls das Zwischenzeugnis vom 6. November 2020 seine dienstlichen Leistungen positiv darstellt, nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein solches Verhalten stellt lediglich den Regelfall dar, führt bei einem derart gravierenden Fehlverhalten aber nicht zum Absehen von der angemessenen Maßnahme (BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 96). 4.4.2. Ein durchgreifender Milderungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die unrechtmäßigerweise erhaltenen Leistungsprämien letztlich zurückbezahlt hat. Eine Erstattungspflicht besteht hier bereits kraft Gesetzes. 4.4.3. Auch der Aspekt fehlender Kontrolle beim Bezug der Leistungsprämien begründet keinen Milderungsgrund. Selbst eine unzureichende Kontrolle wirkt sich regelmäßig nicht entlastend für einen Beamten aus. Gerade Beamte müssen aufgrund ihres dienstrechtlich gesteigerten Vertrauens- und Treueverhältnisses auch dann zuverlässig Dienst tun, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe und des Personals nicht durchführbar ist. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann redlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen. Der Beamte hat seine Pflichten ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, inwieweit er überwacht wird. Zweck der Dienstaufsicht ist nicht, den Beamten vor pflichtwidrigem Verhalten zu bewahren, sondern die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sicherzustellen. Nur in einer besonderen Situation kann eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BayVGH, U.v. 20.9.2021 - 16b D 19.1302 - juris Rn. 58 f.). Solche Anhaltspunkte bestanden jedoch nicht. 5. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung - BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die einem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758 - juris Rn. 56). Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Der Beklagte, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt die Kosten des Verfahrens.