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Urteil

M 8 K 21.3675

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren M 8 K 21.3675 und M 8 K 21.5006 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die beiden anhängigen Verfahren konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da die beiden Streitgegenstände im Zusammenhang stehen (vgl. zu den Voraussetzungen des § 93 VwGO: Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 93 Rn. 2). 2. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2023 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden mit der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wurde form- und fristgerecht geladen. Die Ladung erfolgte mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 – am gleichen Tage versandt – gegen Empfangsbekenntnis zum Termin am 16. Januar 2023. Auch wenn – trotz wiederholter telefonischer Nachfrage – kein Rücklauf des Empfangsbekenntnisses zum Gericht stattfand, bestätigt der Schriftsatz der Klägerin vom 23. Dezember 2022, in dem sie Terminsverlegung beantragte, dass sie die Ladungen rechtzeitig erhalten hat. Eine nicht ordnungsgemäße Ladung hat die Klägerin nicht gerügt. Auf der Grundlage des zur Begründung des Terminsverlegungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts ist kein erheblicher Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die begehrte Terminsverlegung ersichtlich. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage 2020, § 227 Rn. 4). Die hier aus Arbeitsüberlastung und Weihnachtsurlaub resultierende mangelnde Vorbereitung einer Partei stellt gem. § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ohne genügende Entschuldigung keinen erheblichen Grund dar und kann auch vorliegend aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer, des Fehlens eines neuen Sachvortrags seitens der Beklagten kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung und des erstmals nach ordnungsgemäßer Ladung vorgebrachten Akteneinsichtsgesuchs (26 Tage vor der mündlichen Verhandlung) nicht als erheblicher Grund anerkannt werden. 3. Die Klage im Verfahren M 8 K 21.3675 bleibt ohne Erfolg. 3.1. Bei Auslegung des Klageantrags der Klägerin gem. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO im Verfahren M 8 K 21.3675 kann das Rechtschutzbegehren der Klägerin nur als Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. II des Bescheids vom 10. Juni 2021 und die Festsetzung von Gebühren für diesen Bescheid verstanden werden. Das Gericht ist an das erkennbare Klageziel, nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Den Anträgen kommt bei Stellung durch einen Rechtsanwalt jedoch gesteigerte Bedeutung zu (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 88 Rn. 3). Soweit sich die Klägerin gegen die Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen und Informationen wendet, geht ihr Antrag ins Leere, da der Bescheid/das Schreiben vom 10. Juni 2021 eine solche Verpflichtung nicht enthält, sondern nur der bestandskräftige Grundverwaltungsakt vom 19. Oktober 2020. Die Klägerin begehrt erkennbar die Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung (Ziff. II Nr. 1) und der Festsetzung der Gebühren (Ziff. II Nr. 2), sodass eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist, da Zwangsgeldandrohungen gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG aufschiebend bedingte Leistungsbescheide i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellen und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Bei einer Fälligkeitsmitteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da nach der Rechtslage in Bayern (anders als in anderen Bundesländern) nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG die Zwangsgeldforderung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG automatisch fällig wird, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Die gesetzliche Folge tritt ohne weiteres ein, insbesondere bedarf es keines weiteren Verwaltungsakts der Behörde. Durch die (gesetzlich nicht vorgeschriebene) Fälligkeitsmitteilung wird der Betroffene lediglich auf den Bedingungseintritt und die gesetzliche Rechtsfolge hingewiesen. Gegen eine Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener in der Hauptsache daher nur mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO erfolgreich zur Wehr setzen (VG München, B.v. 30.3.2015 – M 8 S 15.261 – juris). Ein Antrag gerichtet auf die Feststellung, dass das angedrohte Zwangsgeld vom 19. Oktober 2020 nicht fällig geworden wäre, wurde nicht gestellt. Soweit die Klägerin ausführt, sie richte sich „gegen das Zwangsgeld vom € 2.500, jeweils mit Bescheid vom 16.6.2021 angefordert“, wird verkannt, dass es sich bei der Fälligkeitsmitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, gleiches gilt für als Anlage beigefügte Zahlungsaufforderung vom 16. Juni 2021. Eine Umdeutung in einen Feststellungsantrag ist vorliegend nicht möglich. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist dabei aber wie bereits ausgeführt ein strengerer Maßstab anzulegen. Eine Umdeutung ist in solchen Fällen nur ausnahmsweise möglich, da bei einem Rechtskundigen davon auszugehen ist, dass er über den Antrag in der Form bzw. der Fassung entschieden haben will, in der er von ihm formuliert worden ist. 3.2. Die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung ist unbegründet, da diese die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Grundverwaltungsakt vom 19. Oktober 2020 bestandskräftig ist, kann nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Grundverwaltungsakt ist wirksam – insbesondere wurde er der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Behördenakten am 22. Oktober 2020 zugestellt -und bestandskräftig, vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Nichtigkeitsgründe i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG wurden weder vorgebracht noch liegen sie vor. Zwangsmittel können gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist dabei erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Dies heißt nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist; die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris). Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 10. Juni 2021 hatte die Klägerin weder schriftlich das Datum des notariellen Kaufvertrags, noch eine Stellungnahme zu der Nutzung seit dem Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung vorgelegt. Da die Verpflichtung daher nicht vollständig erfüllt wurde, blieb die Zwangsgeldandrohung vom 19. Oktober 2020 ohne Erfolg. Das Zwangsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Es hält sich im unteren Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeldes mindestens 15 EUR und höchstens 50.000 EUR beträgt, und stellt eine angemessene Erhöhung gegenüber dem zuvor erfolglos angedrohten Zwangsgeld dar. Schließlich ist auch die gesetzte Frist von drei Wochen nach Zustellung des Bescheids angesichts der ohne größeren Zeitaufwand zu erfüllenden Verpflichtung ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). 3.3. Auch die festgesetzten Gebühren sind nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung beruht auf Art. 20 KG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis und Tarif-Nr. 635 des Kostenverzeichnisses in der damals geltenden Fassung. Danach ist in Zweckentfremdungsangelegenheiten eine Mindestgebühr von 220 EUR anzusetzen. Die Erhebung von Auslagen kann auf Art. 10 KG gestützt werden. 4. Die Klage M 8 K 21.5006 bleibt erfolglos. 4.1. Auch in diesem Verfahren war das Begehren der Klägerin gem. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO auslegungsbedürftig. Soweit sich die Klägerin gegen den unter II. erlassenen Bescheid und die Festsetzung von Gebühren richtet, ist eine Anfechtungsklage statthaft. Wenn die Klägerin sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung richtet sowie das „Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR, jeweils mit Bescheid vom 30. August 2021 und 13. September 2021 angefordert“ ist eine Anfechtungsklage nicht statthaft und eine Umdeutung in eine Feststellungsklage aus oben genannten Gründen nicht möglich (vgl. hierzu oben). 4.2. Die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung ist unbegründet, da sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung ist erfolglos geblieben, da die Klägerin, selbst wenn man annehmen würde, dass ihre E-Mail vom 15. Juni 2021 als Stellungnahme i.S.d. Verpflichtung ausreichen würde, den notariellen Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt hatte. Weder die Höhe des Zwangsgelds noch die zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzte Frist sind zu beanstanden. Die Festsetzung der Gebühren für den Bescheid vom 16. August 2021 ist rechtmäßig (vgl. hierzu 3.3). 5. Selbst, wenn man das Rechtsschutzbegehren der Klägerin sowohl im Verfahren M 8 K 21.3675 und M 8 K 21.5006 jeweils in eine Klage gerichtet auf Feststellung, dass das Zwangsgeld vom 19. Oktober 2020 nicht fällig geworden ist, umdeuten würde, wäre die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, da die Zwangsgelder – wie eben ausgeführt – jeweils fällig geworden sind, da die Verpflichtung nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist erfüllt wurde. 6. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.