Urteil
M 5 K 19.4604
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Feststellung der Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule im Rahmen der sog. Zweitqualifizierung stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Das gilt auch mit Blick darauf, dass zum Abschluss des Bewährungszeitraums eine Unterrichtsvorführung erfolgt und sich daran ein Reflexionsgespräch anschließt, was einen Prüfungscharakter hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn im Hinblick auf die Einschätzung der erfolgreichen Bewährung und damit der fachlichen Eignung für das Amt als Grundschullehrerin gilt entsprechend für den prüfungsähnlichen Teil – Unterrichtsvorführung und Reflexionsgespräch – der Bewährungsfeststellung. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule im Rahmen der sog. Zweitqualifizierung stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Das gilt auch mit Blick darauf, dass zum Abschluss des Bewährungszeitraums eine Unterrichtsvorführung erfolgt und sich daran ein Reflexionsgespräch anschließt, was einen Prüfungscharakter hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn im Hinblick auf die Einschätzung der erfolgreichen Bewährung und damit der fachlichen Eignung für das Amt als Grundschullehrerin gilt entsprechend für den prüfungsähnlichen Teil – Unterrichtsvorführung und Reflexionsgespräch – der Bewährungsfeststellung. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom … Juli 2019. Das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom … Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). a) Die Klägerin verfügt über die Lehramtsbefähigung für Realschulen in Bayern. Für die von ihr angestrebte Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern müssen grundsätzlich der Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes/BayLBG). Auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung kann bei Bewerbern verzichtet werden, die eine mindestens zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachweisen (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayLBG). Die Klägerin erstrebt die Befähigung für das Lehramt in Grundschulen in Bayern im Wege einer mindestens zweijährigen Bewährung unter Verzicht auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (sogenannte „Zweitqualifizierung“). Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung der Bewährung sind in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom … November 2017 sowie in einem Informationsblatt „Zweitqualifizierung“ zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen vom Dezember 2021 festgehalten. Danach müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zweitqualifizierung, die über keine Bewährung an einer Grundschule verfügen – wie die Klägerin –, eine zweijährige Qualifizierung durchlaufen, in der die Bewährung festgestellt werden soll. Im ersten Einsatzjahr unterrichten sie soweit möglich in ihren studierten Fächern. Am Ende des ersten Einsatzjahres erstellt die Schulaufsicht im Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive. Im zweiten Einsatzjahr werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Klassenleitung in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt. Gegen Ende des zweiten Einsatzjahres erfolgt eine Feststellung der Bewährung durch die zuständige Schulrätin/den zuständigen Schulrat und die Schulleiterin/den Schulleiter der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs. b) Die im Bescheid des Ministeriums vom … Juli 2019 erfolgte Feststellung, dass die Klägerin die Bewährungsfeststellung als Lehrkraft an der Grundschule nicht erfolgreich absolviert habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Feststellung der Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule im Rahmen der sogenannten „Zweitqualifizierung“ stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Das gilt auch mit Blick darauf, dass zum Abschluss des Bewährungszeitraums eine Unterrichtsvorführung erfolgt und sich daran ein Reflexionsgespräch anschließt, was einen Prüfungscharakter hat. Denn durch das Absolvieren der Bewährungszeit wird die fachliche Befähigung für das angestrebte Amt einer Lehrerin an einer Grundschule überprüft. Nach einer erfolgreichen Bewährung ist die Einstellung als Beamtin in das entsprechende Amt beabsichtigt. Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der erfolgreichen Bewährung und damit der fachlichen Eignung für das Amt als Grundschullehrerin ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (BayVGH, B.v. 30.3.2022 – 3 CS 22.281 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 24.9.2019 – M 5 K 18.3333 – juris Rn. 16; Baßlperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2022, BeamtStG § 23 Rn. 217 ff.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 – 6 B 977/17 – juris Rn. 4 f.; VG München, B.v. 25.3.2020 – M 5 S 20.1173 – juris Rn. 25 ff.; B.v. 30.9.2019 – M 5 S 19.1393 – juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.8.2019 – 3 ZB 18.508 – juris Rn. 7 ff.). Das gilt entsprechend für den prüfungsähnlichen Teil – Unterrichtsvorführung und Reflexionsgespräch – der Bewährungsfeststellung (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 633 ff., 874 ff.). Dabei erfolgt nach den dargestellten Regularien des Kultusministeriums für den Ablauf der Bewährungsfeststellung die Feststellung der Bewährung nicht nur nach dem Eindruck der Unterrichtsvorführung und des Reflexionsgesprächs, sondern auch unter Einbeziehung der festgestellten Leistungen im Unterrichtseinsatz. Dem dienen die Berichte über die Bewährungsperspektive. Das hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seinem Schriftsatz vom 11. November 2021 unterstrichen. bb) Gegen die Feststellung, dass die Klägerin die Bewährung nicht erfolgreich absolviert habe, ist nach dem dargestellten eingeschränkten rechtlichen Maßstab (entsprechend § 114 Satz 2 VwGO) rechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Klägerin der negativen Bewertung entgegensetzt, dass sie das im Unterricht umgesetzt habe, was ihr von den Kolleginnen an der Schule sowie der Schulrätin gesagt worden sei, so sind dennoch zahlreiche und tiefgreifende Mängel in der Unterrichtserteilung dokumentiert. Maßgeblich sind die von der Klägerin beobachteten Leistungen im Unterricht und Schulalltag. So ist im Bericht über die Bewährungsperspektive vom … Juli 2018 von einem zu wenig gesetzten Ordnungsrahmen im Unterricht die Rede, wobei auch Handgreiflichkeiten im Unterricht beobachtet wurden. Weiter ist dort angegeben, dass Termine nicht eingehalten worden seien. Wichtige dienstliche Aufgaben, wie die Wahrnehmung der Schweigepflicht, seien häufig verletzt worden. Die Klägerin verfüge noch über nur lückenhafte berufliche Kenntnisse. Das mündete in eine umfangreiche Zielvereinbarung vom … Juli 2018 ein, in der die zu erfüllenden Schritte zur Behebung der Mängel ausführlich dargestellt sind. Im Bericht über die Bewährungsperspektive vom … Februar 2019 ist festgehalten, dass es der Lehrkraft an einer strukturierten Herangehensweise in allen schulischen Belangen fehle, begonnen bei der Aufsichtspflicht über die Planung bis zur Durchführung des Unterrichts. Die aufgezeigten Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte ließen stark befürchten, dass die Klägerin die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschließen werde. Auch in der Bewertung der Unterrichtsvorführung vom … Juni 2019 sind zahlreiche Mängel im Unterricht dargestellt. Das gilt auch für die Bewertung des Reflexionsgesprächs. Soweit die Klägerin dem ihre eigene Wahrnehmung mit umfangreicher Begründung entgegenstellt, ist das eine rechtlich nicht relevante Selbstbewertung. Maßgeblich für die Feststellung der erfolgreichen Absolvierung der Zweitqualifikation sind die vom Kultusministerium hierfür vorgesehenen Amtsträger. Einzelne positive Aspekte, die die Klägerin in ihrer Tätigkeit herausheben will, stehen zu einer insgesamt erfolgten negativen Bewertung deren Gesamtleistung nicht in Widerspruch. Wenn die Klägerin auf schwierige pädagogische und organisatorische Umstände verweist, so sind das die allgemeinen Bedingungen des Schulalltags, in denen sich alle Lehrkräfte bewähren müssen. Auch der Hinweis auf eine angeblich zu geringe Beratung und Unterstützung verfängt nicht. Denn in den Berichten über die Bewährungsperspektive vom … Juli 2018 wie auch … Februar 2019 sind die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen ausführlich aufgelistet (Bericht vom …7.2018: 3 ½ Seiten, Bericht vom …2.2019: fast 9 Seiten). Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Schulleiterin ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen sei, so finden sich in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine formelle Rüge der Klägerin, dass bei der kommissarischen Schulleiterin W., die im Lauf des Schuljahres 2018/19 Schulleiterin der Einsatzschule wurde und die Berichte über die Bewährungsperspektive verfasst hat, Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit (Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG) vorlägen. Auch ansonsten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die (kommissarische) Schulleiterin W. voreingenommen gewesen wäre, also nicht willens oder in der Lage, die Leistungen der Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen. Auch gegen die negative Bewertung der Unterrichtsvorführung und des Reflexionsgesprächs sind keine substantiellen Einwände vorgebracht worden, die einen Verstoß gegen den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum im Prüfungsrecht (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 874 ff.) nahelegen könnten. Vielmehr stellt die Klägerin den Bewertungen der Kommission im Wesentlichen ihre eigene Sicht und Wertung entgegen. Das Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nach deren Vortrag mittlerweile in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Lehrerin im Grundschuldienst tätig ist. Denn maßgeblich für die Feststellung der Bewährung für den Grundschuldienst in Bayern ist die Bewertung des zukünftigen Dienstherrn und nicht eines anderen. Zudem ist der dort angelegte Maßstab völlig offen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte möglicherweise einen anderen Maßstab für die Bewährungsfeststellung anlegt als ein anderes Land (bzw. auch ein möglicher anderer Dienstherr). cc) Soweit in den Regularien des Kultusministeriums für die Feststellung der Bewährung festgelegt ist, dass diese durch den zuständigen Schulrat / die zuständige Schulrätin und die Schulleiterin / den Schulleiter der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung und eines Reflexionsgesprächs erfolgt, wurde hiergegen im vorliegenden Fall verstoßen. Denn an der Unterrichtsvorführung und dem Reflexionsgespräch nahmen die Vertreterin der zuständigen Schulrätin sowie ein weiterer Schulrat teil und nicht die Schulleiterin W. Soweit der Beklagte (in seinem Schriftsatz vom ...6.2022) darauf verweist, dass Frau W. gerade erst zur Schulleiterin ernannt worden sei, stellt das keinen Grund dar, die Schulleiterin nicht an der Unterrichtsvorführung am … Juni 2019 teilnehmen zu lassen. Denn sie hatte die Klägerin über den ganzen Bewährungszeitraum begleitet und hätte die in dieser Zeit gewonnenen Eindrücke in die Gesamtbewertung einbringen können. Auch der Hinweis, dass vermieden werden sollte, dass die Klägerin eine Voreingenommenheit der Schulleiterin W. aus den negativen Berichten über die Bewährungsperspektive ableiten könnte, stellt keinen hinreichenden Grund dar, von der geregelten Zuständigkeit abzuweichen. Denn es ist aus den Akten wie auch aus den sonstigen Umständen – wie oben angegeben – kein Anhalt ersichtlich, dass ein formaler Befangenheitsantrag (Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG) von der Klägerin gestellt worden ist wie auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schulleiterin aufgrund persönlicher Voreingenommenheit die Leistungen der Klägerin nicht sachlich und gerecht bewerten könnte. Dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen ebenso einen weiteren Schulrat anstatt eines Vertreters der Schulleitung zur Feststellung der Bewährung herangezogen hat, ist rechtlich nicht relevant. dd) Dieser formale Fehler ist jedoch vorliegend unbeachtlich. Nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich ist, wenn diese das Ergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat, wird auch auf Entscheidungen angewendet, bei denen der Verwaltung – wie hier – ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 46 Rn. 73 ff.). Dabei ist der hypothetische Verlauf zu ermitteln, wie die Behörde unter Vermeidung des Verfahrensfehlers entschieden hätte (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 77 ff.). Nach den vorgelegten Akten ist es offensichtlich, dass bei einer Teilnahme von Schulleiterin W. an der Unterrichtsvorführung und dem Reflexionsgespräch dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre. Denn die Schulleiterin hatte während des gesamten Bewährungszeitraums in zwei Berichten über die Bewährungsperspektive und einer Zielvereinbarung erhebliche Leistungsmängel der Klägerin dokumentiert. Diese in zeitlichem Vorlauf festgehaltenen Eindrücke stellen ein wesentliches Element für die Bewährungsfeststellung dar und stehen in zeitlichem Vorlauf zur förmlichen Bewährungsfeststellung. Der Niederschrift über die Unterrichtsvorführung und das Reflexionsgespräch vom … Juni 2019 sind ebenfalls zahlreiche und gravierende Mängel in der Unterrichts-/Erziehungskompetenz (Unterrichtsgestaltung, ebenso auch nicht kompetenzorientierte Unterrichtsvorbereitungen) sowie der fachdidaktischen und methodischen Kompetenz festgehalten, die sich im Reflexionsgespräch gezeigt haben. Diese deutlich negative Bewertung hätte sich auch ergeben, wenn anstatt des Leitenden Schulamtsdirektors Z. die Schulleiterin W. teilgenommen hätte. Denn eine andere Bewertung der Gesamtleistung im Rahmen der Bewährung der Klägerin als deutlich negativ wäre angesichts der festgehaltenen Eindrücke fachlich nicht vertretbar. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der Unterrichtsvorführung gezeigten Defizite schon in den negativen Bewährungsberichten der Schulleiterin W. angelegt sind (wie z.B. phasenweise nicht mehr lerndienlich verfügbarer Erziehungs- und Ordnungsrahmen bei schwankender Mitarbeit und Aufmerksamkeit, kaum kompetenzorientiert konzipierter, strukturloser, lehrerzentrierter Unterricht). 2. Da das Staatsministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass sich die Klägerin als Lehrerin an Grundschulen im Rahmen der Zweitqualifizierung nicht bewährt hat, besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes zu entscheiden wie auch der Klägerin die nochmalige Teilnahme an der Bewährungsfeststellung zu ermöglichen. 3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.