Urteil
M 27 K 20.4593
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Soweit sich das Verfahren erledigt hat, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Festsetzung in Höhe von 7.340,28 EUR wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig und nicht rechtsverletzend ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung weiterer 8.239,07 EUR. Die Zurückweisung der Ausbildungsvergütung insoweit ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Ausbildungsbudgets ist § 30 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I, S. 2754). Danach setzt die zuständige Stelle auf Grundlage der Mitteilung der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule i.S.d. § 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 PflBG das Ausbildungsbudget fest. Die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Kürzung der Ausbildungsvergütung findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 PflBG. Hiernach weist die zuständige Stelle unangemessene Ausbildungsvergütungen und unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zurück. Das Ausbildungsbudget zur Finanzierung der Ausbildungskosten setzt sich gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 PflBG aus den – nach § 30 Abs. 1 Satz 3 PflBG nicht pauschalisierbaren – voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und den Kosten der praktischen Ausbildung je Auszubildender bzw. je Auszubildendem zusammen. Soweit die Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, ist dies gem. § 29 Abs. 4 PflBG bei der Festlegung des Ausbildungsbudgets mindernd zu berücksichtigen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 4 PflBG dürfen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nicht unangemessen sein und können nicht als unangemessen beanstandet werden, soweit ihnen tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchenrechtlichen Arbeitsrechtsregelungen zugrunde liegen. Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle eine unangemessen hohe Ausbildungsvergütung mit, so berücksichtigt diese gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I, S. 1622) die mitgeteilte Ausbildungsvergütung bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets nur bis zur Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung. 2. Dies zugrunde gelegt ist die Festsetzung im streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Mehrvergütung in der beantragten Höhe besteht nicht. Denn weder stellt eine vereinbarte Mehrvergütung für Umschüler nach dem WeGebAU-Förderprogramm eine Ausbildungsvergütung im Sinne der §§ 26 ff. PflBG dar (siehe a.) noch ergibt sich aus der anhand des § 33 Abs. 6 PflGB getroffenen Vereinbarung eine Grundlage für die Refinanzierung solcher Mehrkosten (siehe b.). Damit ist die vorgenommene Festsetzung sowie die Zurückweisung der mitgeteilten voraussichtlichen Mehrkosten, soweit diese über eine angemessene Ausbildungsvergütung hinausgehen, rechtmäßig (siehe c.) a. Die Finanzierung von durch Mehrvergütungsvereinbarungen mit Umschülern entstehenden Arbeitgebermehrkosten durch die Beklagte ist von der gesetzlichen Regelung der §§ 26 ff. PflBG nicht vorgesehen. Denn eine solche Vergütung stellt keine Ausbildungsvergütung im Sinne des PflBG dar. Sowohl § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 PflGB als auch § 30 Abs. 4 Satz 1 PflBG und § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV stellen nach dem Wortlaut auf die (voraus-sichtlichen Mehrkosten der) Ausbildungsvergütung ab. Damit wird explizit auf eine Vergütung für die Ausbildung Bezug genommen, somit eine geldwerte Gegenleistung für die Ausbildungsableistung und nicht allgemein auf die (Gesamt-) Auszahlung. Von der Begrifflichkeit „Ausbildungsvergütung“ umfasst sind nur die Vergütungsanteile, die – unterschiedslos für alle Auszubildenden – ausbildungs-bezogen sind, nicht aber diejenigen, die einen finanziellen Ausgleich bzw. Anreiz für Fortbildungs-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen darstellen. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck einer (angemessenen) Ausbildungsvergütung. Diese dient der finanziellen Unterstützung der Auszubildenden und soll die Attraktivität der Ausbildung erhöhen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz der Reform der Pflegeberufe v. 15.1.2016, BT-Drs. 18/7823, zu § 19 PflBG-E, S. 75). Da die Ausbildungsvergütung nach dem Pflegeberufegesetz nur eine Unterstützungsfunktion hat, soll und muss sie den tatsächlichen Bedarf – anders als die Berufsausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz – nicht vollständig decken (vgl. so auch Bundesarbeitsgericht (BAG), U. v. 1.12.2020 – 9 AZR 104.20 – juris Rn. 46). Vom Zweck der Ausbildungsvergütung nach dem PflBG ist es somit nicht erfasst, dass Umschüler – entsprechend des klägerseitig vorgebrachten Grundsatz des Unterbleibens einer Schlechterstellung durch die Ausbildung – im Vergleich zu ihrem früheren Verdienst im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses finanziell gleich gestellt bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der §§ 26 ff. PflGB oder der gesetzgeberischen Intention zum Ausgleichsfonds-Finanzierungssystem. Die Finanzierung einer über eine angemessenen Ausbildungsvergütung im eigentlichen Sinne hinausgehende Mehrvergütung für Umschüler obliegt dem Ausgleichsfonds nicht. Soweit eine Refinanzierung von im Zusammenhang mit arbeitsmarktpolitisch motivierten Umschulungen entstehenden Mehrkosten überhaupt in Betracht kommt, dürfte sie in erster Linie von der Bundesagentur für Arbeit zu tragen sein. Denn ausweislich des § 26 Abs. 3 PflGB nimmt die Bundesagentur für Arbeit an der Ausgleichsfonds-Finanzierung nicht unmittelbar teil (vgl. BT-Drs. 18/7823, zu § 36 Abs. 3 PflBG-E, S. 75). Jedoch mindern Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 29 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 3 Satz 3 PflBG nach dem insoweit für die Finanzierung durch den Ausbildungsfonds geltenden Grundsatz der Nachrangigkeit (vgl. ebd. zu § 29 Abs. 4 PflGB-E, S. 81, und zu § 34 Abs. 3 PflBG-E S. 85, zu letzterem mit beispielhaftem Bezug auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer Umschulungsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch) das Ausbildungsbudget bzw. die Ausgleichszuweisung. Somit sind für Weiterbildungskosten die (nach Maßgabe des Sozialrechts zustehenden) Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Nach der Konzeption des Finanzierungssystems der §§ 26 PflBG kommt dem Ausgleichsfonds jedenfalls nicht die Aufgabe zu, in diesem Rahmen entstehende Finanzierungslücken zu schließen. Damit kommt auch keine Refinanzierung der Mehrvergütungskosten in entsprechender Anwendung der § 30 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 PflBG durch die Beklagte in Betracht. Eine solche kann sich nicht schon allein aufgrund praktischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Verteilung der Finanzierungslast ergeben. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht auszugehen. Wie dargestellt war sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten der Konstellation einer Ausbildung von Umschülern bewusst. b. Ein Anspruch auf die begehrte, höherer Festsetzung des Ausbildungsbudgets ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 6 Satz 1 PflBG i.V.m. § 1 Abs. 4 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen gem. § 33 Abs. 6 PflBG sowie weiterer Regelungen zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen und der Umlagebeiträge zwischen den in Bayern an der Ausgleichsfinanzierung Teilnehmenden (im Folgenden „Verfahrensregelungsvereinbarung“). Danach weist die fondsführende Stelle unangemessene Ausbildungsvergütungen nach den Vorgaben des § 6 PflAFinV zurück, wobei eine Ausbildungsvergütung von mehr als 20 v.H. unter Tarif (TVöD/VKA) als unangemessen niedrig einzustufen ist und eine Ausbildungsvergütung von bis zu 20 v.H. über dem in Bayern gültigen Tarifvertrag, der die höchste Ausbildungsstufe vorsieht, nicht als unangemessen hoch einzustufen ist. Es kann dahinstehend, ob § 33 Abs. 6 Satz 1 PflBG, der auf die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen abstellt, überhaupt zu einer – gegebenenfalls von der bundesgesetzlichen Konzeption abgeweichenden – Regelung hinsichtlich Finanzierungsumfangs- und Angemessenheitsbeurteilungsfragen ermächtigt. Denn aus § 1 Abs. 4 der Verfahrensregelungsvereinbarung ergibt sich jedenfalls im Ergebnis kein Festsetzungsanspruch hinsichtlich einer (angemessenen) Mehrvergütung für Umschüler. Dem Gesetz entsprechend wird auf die Ausbildungsvergütung abgestellt. Eine Regelung zu Umschülern ist – nach dem klägerseitigen Vortrag wohl anders als in Nordrhein-Westfalen – nicht enthalten. c. Somit erweist sich die Zurückweisung der Beklagten hinsichtlich des über eine angemessenen Ausbildungsvergütung hinausgehenden Betrags als rechtmäßig. Dass der jeweils festgesetzte Anteil zu den Mehrkosten der Ausbildungsvergütung die obere Grenzen der Angemessenheit erreicht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und, soweit sich die Bemessung an den in § 1 Abs. 4 der Verfahrensregelungsvereinbarung niedergelegten Angemessenheitsgrenzen orientiert, auch nicht zu beanstanden. Denn unabhängig von einer diesbezüglichen Regelungsmöglichkeit durch die Verfahrensregelungsvereinbarung deckt sich deren § 1 Abs. 4 im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des BAG zu den Grenzen der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung (vgl. zur unangemessen niedrigen Ausbildungsvergütung etwa U.v. 23.8.2011 – 3 AZR 575.09 – juris Rn. 41) und der darauf Bezug nehmenden gesetzgeberischen Intention (vgl. BT-Drs. 18/7823, S. 7 f. zu § 19 PflBG-E). Anhaltspunkte für eine – gerichtlich voll überprüfbare (vgl. BAG, U.v. 23.8.2011 – 3 AZR 575.09 – juris Rn. 37) – abweichende Beurteilung der Angemessenheit im Einzelfall sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das Vorliegen eines Umschulungsausbildungsverhältnisses aufgrund der obigen Erwägungen keine erheblichen Einzelfallumstände dar. Denn bei einer Mehrvergütung handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung, die im Sinne der §§ 26 ff. PflBG zu refinanzieren wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils in Höhe von 7.340,28 EUR entspricht es aufgrund der Abhilfe durch Änderungsbescheid billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen unterliegt die Klägerin, sodass sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostentragungsquote ergibt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.