Urteil
M 19L DK 21.6305
VG München, Entscheidung vom
17Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Polizeibeamter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er im Rahmen einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit als Fahrzeughändler Steuern in Höhe von knapp 1,5 Mio. Euro in einem Tatzeitraum von zwei bis drei Jahren durch 30 Einzeltaten in kontinuierlicher Tatbegehung hinterzieht. (Rn. 105, 111 und 113) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeibeamter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er im Rahmen einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit als Fahrzeughändler Steuern in Höhe von knapp 1,5 Mio. Euro in einem Tatzeitraum von zwei bis drei Jahren durch 30 Einzeltaten in kontinuierlicher Tatbegehung hinterzieht. (Rn. 105, 111 und 113) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 BayDG). 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche wurden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Insbesondere erhielt er zu allen Verfahrensschritten die Gelegenheit zur Äußerung. 2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorwürfe aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juni 2020 zu Grunde, auch insoweit, als das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, außerdem die Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht (2.1. - 2.3.). Im Übrigen wird das Verfahren nach Art. 54 Satz 1 BayDG beschränkt (2.4.). 2.1. Soweit dem Beklagten für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2014 Steuerhinterziehung i.H.v. insgesamt 939.703,58 € durch 21 Einzeltaten vorgeworfen wird, ergibt sich der Sachverhalt aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juni 2020 und besteht insoweit Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1 BayDG. Der im Strafurteil festgestellte Steuerhinterziehungsbetrag i.H.v. 939.703,58 € berechnet sich dabei wie folgt: Für die Anmeldezeiträume Januar bis November 2013 verschwieg der Beklagte Netto-Umsätze i.H.v. 2.006.077,42 €, wodurch es zu einer Umsatzsteuerverkürzung (19%) i.H.v. 381.154,72 € kam; unter Abzug zu niedrig beantragter Vorsteuer i.H.v. 33.789,99 € und unter Hinzurechnung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer i.H.v. 4.380,24 € ergibt sich für den vorgenannten Zeitraum eine Steuerhinterziehung i.H.v. 351.744,97 €. Für den Veranlagungszeitraum Dezember 2013 unterließ es der Beklagte, Netto-Umsätze i.H.v. 169.112,76 € zu erklären; damit ergibt sich unter Abzug einer ihm zustehenden Vorsteuererstattung i.H.v. 1.202,11 € eine Umsatzsteuerverkürzung i.H.v. 30.929,32 €. Für die Veranlagungszeiträume Januar bis September 2014 unterließ er es, die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Im Hinblick auf Netto-Umsätze i.H.v. 3.126.638,49 € und nicht beantragte Vorsteuer i.H.v. 37.032,02 € ergibt sich für diese Zeiträume eine Umsatzsteuerhinterziehung i.H.v. 557.029,29 €. Der Beklagte war im strafrechtlichen Verfahren zuletzt auch geständig; in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht räumte er ein, dass er mit der Umsatzsteuerhinterziehung seiner Vorlieferanten gerechnet habe und ihm dies gleichgültig gewesen sei (vgl. Strafakte Protokolle). 2.2. Das Gericht sieht es weiter als Gegenstand der Disziplinarklage und als erwiesen an, dass der Beklagte unter dem Datum des 25. August 2018 und damit verspätet für die Voranmeldungszeiträume Januar bis September 2014 unrichtige Umsatzsteuer-voranmeldungen einreichte, indem er zu hohe Vorsteuererstattungsbeträge geltend machte. Die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer beläuft sich auf 512.796,15 €. Die Disziplinarklage bezog diesen Tatkomplex hinreichend deutlich ein, indem auf Seite 11 f. die diesbezüglichen Beweismittel dargestellt und auf Seite 15 der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag in den gesamten Hinterziehungsbetrag einberechnet wurde(n). Der Sachverhalt mit den Tatmodalitäten der Steuerbetrugskette und den auf die jeweiligen Monate entfallenden Einzelbeträgen ergibt sich im Detail aus dem Strafurteil. Die Staatsanwaltschaft Regensburg stellte das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein. Zwar mag nach dieser Vorschrift in strafrechtlicher Hinsicht die Unschuldsvermutung bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04 - juris Rn. 1). Dennoch ermöglicht es Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Halbs. 1 BayDG, den im Strafverfahren ermittelten und hinreichend konkretisierten Vorwurf der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat die danach bestehende Indizwirkung nicht entkräftet. 2.3. Weiter sind dem Beklagten nebentätigkeitsrechtliche Verstöße anzulasten. Diese begannen damit, dass er im Antrag vom 12. September 2012 auf Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis für seine Tätigkeit als Geschäftsführender Gesellschafter der Firma … … & … GmbH bewusst verschwiegen hat, dass diese neben den angegebenen Tätigkeiten auch den Handel mit Fahrzeugen betrieb. Weiter hat er die mit Bescheid des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord vom 11. Oktober 2012 nur im Umfang seines Antrags genehmigte Nebentätigkeit seither in darüber hinausgehendem Umfang ausgeübt. Daneben hat er die nicht genehmigte Nebentätigkeit trotz seiner seit 18. Januar 2014 bestehenden ununterbrochenen Dienstunfähigkeit fortgeführt, was sich bereits aus den auch in dieser Zeit begangenen Steuerhinterziehungstaten ergibt. 2.4. Soweit dem Beklagten in der Disziplinarklage weiter der Missbrauch von Ausweispapieren und Urkundenfälschung in Zusammenhang mit den Rechnungen der an der Umsatzsteuerbetrugskette beteiligten Firmen vorgeworfen werden, wird das Disziplinarverfahren wegen der fehlenden Konkretisierung dieser Vorwürfe durch das Strafgericht und auch in der Disziplinarklage nach Art. 54 Satz 1 BayDG beschränkt. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf, dass er für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 durch zwölf Einzeltaten eine weitere Steuerverkürzung vorgenommen haben soll. Nach dem Ermittlungsbericht des Finanzamts Regensburg vom 8. November 2017 (2. Nachtrag; Strafakte VI S. 141 ff.) hat er im Jahr 2012 Umsätze i.H.v. 272.517,20 € verschwiegen und damit Umsatzsteuer i.H.v. 51.778,28 € verkürzt, außerdem Vorsteuer i.H.v. 31.878,13 € zu Unrecht geltend gemacht, was eine Steuerhinterziehung i.H.v. insgesamt 81.637,68 € für 2012 ergibt. Insoweit hat das Strafgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2020 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Strafakte Protokolle). Wegen der insoweit im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand bestehenden Unsicherheiten und der fehlenden Substantiierung dieses Vorwurfs in der Disziplinarklage beschränkt das Gericht das Disziplinarverfahren auch im Hinblick auf diesen Sachverhalt. Die Beschränkungen konnten vorgenommen werden, weil die vorgenannten Vorwürfe für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. 3. Durch die zur Last gelegten Taten hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. 3.1. Durch sein unter 2.1. und 2.2. dargestelltes Verhalten hat er gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 AO) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Die Steuerstraftaten hat der Beklagte außerdienstlich begangen, weil sie nicht in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden waren. Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Zum einen sieht § 370 AO für Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Abs. 1), in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren vor (Abs. 3), so dass das Fehlverhalten des Beklagten ein Mindestmaß an Relevanz überschreitet, was bei einer Strafandrohung von mindestens zweijähriger Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 16). Zum anderen weisen die außerdienstlich begangenen Verstöße einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte - wie der Beklagte - selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35 f.). Dem Beklagten ist bei den Steuerstraftaten Vorsatz zur Last zu legen. Im Hinblick auf die mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juni 2020 geahndeten Taten ergibt sich dies aus der Bindungswirkung des Strafurteils, die auch den subjektiven Tatbestand umfasst (BayVGH, U.v. 20.9.2021 - 16a D 19.1302 - juris Rn. 23). Danach erfolgten die unterlassenen Erklärungen von Netto-Umsätzen jeweils in der Absicht, Steuern zu verkürzen, so dass insoweit dolos directus 1. Grades gegeben ist. Lediglich im Hinblick auf die Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerbeträge hielt er eine Steuerverkürzung zu Gunsten der … … & … GmbH lediglich für möglich und nahm dies billigend in Kauf, handelte also insoweit mit dolos eventualis. 3.2. Mit den nebentätigkeitsrechtlichen Verstößen hat der Beklagte die Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (vgl. Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2022, MatR/II Rn. 374). Der Pflichtverstoß ist ein innerdienstlicher, weil er untrennbar mit seiner Stellung als Polizeibeamter verbunden ist. Der Beklagte handelte vorsätzlich, weil ihm aus dem Verfahren im Jahr 2009 bekannt war, dass die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis für eine geschäftsführende Tätigkeit in einer Firma, deren Tätigkeitsbereich maßgeblich den Handel mit Fahrzeugen umfasste, voraussichtlich nicht möglich war. 4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. 4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 67). Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 66). Diese liegt hier in dem strafrechtlich relevanten Verhalten der vielfachen Steuerhinterziehung. 4.2. Zur konkreten Bestimmung der Disziplinarmaßnahmebemessung ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Ls. und Rn. 15). Begeht ein Beamter außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8). Gleiches gilt für eine außerdienstliche Tat, die - wie hier beim Beklagten als Polizeibeamten - einen Bezug zu seinem Amt aufweist und für die ein gesetzlicher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren besteht (BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 48.17 - juris Rn. 13). Vorliegend ist damit ein Orientierungsrahmen bis zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme eröffnet. Das Dienstvergehen wiegt auch bei einer konkreten Betrachtung der vorgeworfenen Taten schwer. Bereits mit Blick nur auf den mit Strafurteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juni 2020 abgeurteilten Sachverhalt hat der Beklagte im Zeitraum von März 2013 bis Oktober 2014 21 Einzeltaten begangen und einen Steuerschaden i.H.v. 939.703,58 € verursacht. Dabei ist der Großteil dieses Steuerschadens auf die unterlassene Geltendmachung von Netto-Umsätzen zurückzuführen, die vorsätzlich und klar in der Absicht der Steuerverkürzung erfolgt ist. Auch wenn der Beklagte kein erfahrener Geschäftsmann war, worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, musste ihm ohne Weiteres einleuchten, dass er zur korrekten Angabe sämtlicher Umsätze verpflichtet war, weil nur dann die Steuerschuld des Unternehmens zutreffend ermittelt werden konnte. Zu diesen Taten kommt, dass die am 25. August 2015 bei der Steuerverwaltung eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Januar bis September 2014 zu hohe Vorsteuererstattungsbeträge auswiesen und so ein weiterer Steuerschaden i.H.v. 512.796,15 € entstanden ist. Insoweit handelte der Beklagte mit dolos eventualis. Er nahm billigend in Kauf, dass er möglicherweise Glied einer Umsatzsteuerbetrugskette war, bei der der Erstunternehmer aufgrund des Bezugs des Fahrzeugs aus dem Ausland keine Umsatzsteuer abgeführt hatte, diese aber dennoch als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machte und ihm das Fahrzeug nur aufgrund dieser illegalen Abrechnungspraxis so günstig verkaufen konnte. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe jedenfalls einige Fahrzeuge nicht unter dem marktüblichen Preis erhalten, mag dies im Einzelfall, aber nicht für die Mehrzahl der erworbenen Fahrzeuge zutreffen. Außerdem darf gerade bei außerdeutschen Geschäften nicht gezahlte Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden und musste dieses Grundprinzip des deutschen Steuerrechts auch dem Beklagten als Unternehmer mit mehrjähriger Geschäftserfahrung jedenfalls im Ansatz geläufig sein. Insgesamt ergibt sich für den Fiskus ein Gesamtschaden i.H.v. knapp 1,5 Mio. € in einem Tatzeitraum von zwei bis drei Jahren durch 30 (21+9) Einzeltaten in kontinuierlicher Tatbegehung. Bei einem siebenstelligen Hinterziehungsbetrag erscheint die Höchstmaßnahme angemessen und erforderlich (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 34). Anders als der Bevollmächtigte des Beklagten vorträgt, stellt die Rechtsprechung insoweit auf die Höhe des Hinterziehungsbetrags ab, nicht auf die Höhe der beim Steuerschuldner eingetretenen Bereicherung. 4.3. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens gebietet sich hier auch deshalb, weil erschwerende Umstände vorliegen. Zu Lasten des Beklagten sprechen seine Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (BVerwG, U.v. 11.1.2007 - 1 D 16.05 - juris Rn. 59), was hier der Fall war. Zudem war die angeschuldigte Nebentätigkeit nach Art und Umfang offensichtlich nicht genehmigungsfähig, worüber sich der Beklagte im Klaren war. Er hat die ungenehmigte Nebentätigkeit während einer Dauer von knapp drei Jahren ausgeübt. Allein für diesen Sachverhaltskomplex würde sich bei isolierter Betrachtung die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in mindestens mittlerer Höhe ergeben. Zu seinen Lasten spricht weiter, dass die außerdienstlich begangene Steuerhinterziehung einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt als Polizeibeamter aufweist und seine besondere Vertrauens- und Garantenstellung erschwerend zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35). 4.4. Milderungsgründe liegen nicht vor. Die Geständigkeit des Beklagten im Strafverfahren erfolgte erst am letzten Tag der Hauptverhandlung und damit zu einem sehr späten Zeitpunkt; sie war zudem durch die Absicht motiviert, eine Vereinbarung zustande zu bringen. Auch die teilweise Begleichung der Steuerschulden durch Gehaltspfändungen und Umbuchungen, zu der mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 weiter vorgetragen wurde, spricht nicht entscheidend zu seinen Gunsten; sie erfolgte aufgrund gesetzlicher Verpflichtung als Steuerschuldner (BVerwG, U.v. 8.9.2004 - 1 D 18.03 - juris Rn. 48). Auch die lange Verfahrensdauer seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 19. März 2015 und damit vor nahezu acht Jahren kann nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Dies ließe sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, B.v. 22.10.2018 - 2 B 30.18 - juris Rn. 8). 5. Sämtliche Taten sind trotz des langen Zeitablaufs zum jetzigen Zeitpunkt noch verwertbar. Für die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gibt es kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (vgl. Art. 16 BayDG). 6. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Entfernung aus dem Dienst beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Die in der Entfernung vom Dienst liegende Härte für den Beamten - insbesondere hinsichtlich des Verlustes seiner Dienstbezüge bzw. künftigen Ruhegehalts - ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 20.9.2021 - 16b F 19.1302 - juris Rn. 67). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Der Beklagte, gegen den im Disziplinarverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt die Kosten des Verfahrens.