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Beschluss

M 9 K 22.3779, M 9 K 23.335

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren des Klägers zu 2. aus dem Verfahren M 9 K 22.3779 wird abgetrennt und erhält das Az.: M 9 K 23.386. II. Das Verfahren M 9 K 23.386 wird eingestellt. III. Die Kosten des Verfahrens M 9 K 23.386 trägt der Kläger. IV. Der Streitwert im Verfahren M 9 K 23.386 wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. I. Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Trennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vorliegend sind sachliche Gründe der ökonomischeren Verfahrensgestaltung gegeben, die für die Trennung sprechen, da der Klägerbevollmächtigte für den Kläger zu 2. im Verfahren M 9 K 22.3779 die Klage zurückgenommen hat und das Verfahren damit insoweit eingestellt werden kann. II. Die Klagepartei im Verfahren M 9 K 23.386 hat ihre Klage mit der am 23. Januar 2023 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Trennung der Verfahren und der Einstellung des Verfahrens unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO bzw. § 146 Abs. 2 VwGO.