Beschluss
M 8 E 22.1685
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der … … vom 21. Januar 2021 einstweilen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. …, … und …, Gem. …, Am …bach 22 -30. Der Antragsteller wurde mit bestandskräftigen Bescheiden vom 6. Juli 2017 [betreffend die FlNr. …], 22. Juni 2017 [betreffend die FlNr. …] und 23. August 2017 [betreffend die FlNr. …] verpflichtet, bauliche Anlagen, die jeweils in einem beigeliegenden Lageplan konkretisiert wurden, zu beseitigen (jeweils Ziffer 1 der Bescheide) sowie die jeweils auf den Grundstücken FlNrn. …, …, … bestehenden Einfriedungen zu beseitigen oder so abzuändern, dass sie § 12 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplans Nr. … entsprechen. Die Antragsgegnerin drohte dem Antragsteller zur Durchsetzung der Verpflichtung jeweils Zwangsgelder an. Die gegen diese Grundverwaltungsakte erhobenen Klagen wurden zurückgenommen und die Verfahren mit Beschlüssen vom 26. November 2018 eingestellt (M 8 K 17.3389, M 8 K 18.1915, M 8 K 17.4511). Gegenüber dem Sohn des Antragstellers erging als Mieter des Anwesens ´Am …bach 22-24´, FlNr. … am 6. Juli 2017 eine Duldungsanordnung. Am 13. Januar 2020 teilte die Antragsgegnerin betreffend das Grundstück FlNr. … mit, dass Zwangsgelder in Höhe von 21.000 EUR (Nichterfüllung der Verpflichtung hinsichtlich Anlage A, C, E, F, G, H, I, „3“) fällig geworden seien. Zudem erging ein Bescheid, in dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Fall, dass der Antragsteller die Verpflichtungen im Bescheid vom 6. Juli 2017 nicht spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung erfüllt, Zwangsgelder in Höhe von 26.000 EUR, insbesondere jeweils 3.000 EUR für Anlage A, C, F und 3, 1.500 EUR für Anlage G, 2.000 EUR für Anlage H und 6.000 EUR für die Einfriedung, androhte. Ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 15. Januar 2020 zugestellt. Für die Amtshandlung wurden Kosten in Höhe von 402,19 EUR erhoben. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 betreffend das Grundstück FlNr. … wurde der Antragsteller darüber informiert, dass die angedrohten Zwangsgelder (Anlage J, K, L, M, N, P und Q sowie die Einfriedung) in Höhe von insgesamt 16.500 EUR fällig geworden seien. Es wurden zudem erneut Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 21.000 EUR, insbesondere jeweils 3.000 EUR für die Anlage J und K, jeweils 1.500 EUR für die Anlage L und N, 2.000 EUR für die Anlage M und 6.000 EUR für die Einfriedung angedroht, falls den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 22. Juni 2017 nicht spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung Folge geleistet wird. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. Januar 2020 zugestellt. Mit dem Bescheid war eine Kostenrechnung in Höhe von 102,49 EUR verbunden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 betreffend das Grundstück FlNr. … erging eine Fälligkeitsmitteilung, nach der der Verpflichtung vom 23. August 2017 nicht nachgekommen worden sei, sodass Zwangsgelder in Höhe von 23.500 EUR fällig geworden seien. Zudem erging ein Bescheid, in dem Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 27.000 EUR, insbesondere 6.000 EUR hinsichtlich der Einfriedung, 2.500 EUR für die Anlage 1, 8.000 EUR für die Anlage U1 und 5.500 EUR für die Anlage U2, angedroht wurden, falls den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 23. August 2017 nicht spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung Folge geleistet wird. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10. Januar 2020 zugestellt. Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von insgesamt 102,49 EUR erhoben. Am 1. Juli 2021 fand eine Ortsbesichtigung durch die Antragsgegnerin statt. Es wurde festgestellt, dass die baulichen Anlagen A, B, C, D, F, G und H [FlNr. …] sowie J, K, L, M und N [FlNr. …] sowie U [FlNr. …] weiterhin bestünden sowie „sämtliche“ Einfriedungen „nach wie vor“ vorhanden seien. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2021 wurde betreffend das Grundstück FlNr. … festgestellt, dass Zwangsgelder in Höhe von 18.500 EUR (hinsichtlich der Verpflichtungen betreffend die Anlage A, C, F, G, H, 3 und die Einfriedung) fällig geworden seien. Es wurden weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 22.000 EUR angedroht. Für diesen Bescheid wurden Kosten in Höhe von 102,49 EUR erhoben. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … am 6. Juli 2021 mit, dass Zwangsgelder in Höhe von 17.000 EUR fällig geworden seien (hinsichtlich der Verpflichtung betreffend die baulichen Anlagen J, K, L, M, N und die Einfriedung). Zudem wurden erneut Zwangsgelder in Höhe von 22.000 EUR angedroht. Für diesen Bescheid wurden Kosten in Höhe von 102,49 EUR erhoben. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 betreffend das Grundstück FlNr. … stellte die Antragsgegnerin fest, dass Zwangsgelder in Höhe von 19.500 EUR fällig geworden seien (betreffend die Verpflichtung hinsichtlich Anlage 1, U1, U2 und die Einfriedung) [tatsächlich: 22.000 EUR]. Für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung nachgekommen werde, wurden weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 27.000 EUR angedroht. Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 102,49 EUR erhoben. Am 21. Januar 2022 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin, wonach wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen in Höhe von 105.683,61 EUR, Forderungen, die dem Antragsteller gegen die … … als Drittschuldnerin zustehen oder künftig entstehen, gepfändet werden. Mit Schriftsatz vom 4. März 2022, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 8 K 22.1293) mit den Anträgen, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der … … vom 21. Januar 2022 in Höhe von 32.500 EUR (Ziff. 1 des Klageantrags) und die weitere Zwangsvollstreckung aus den Zwangsgeldbescheiden vom 5. Juli 2021 in Höhe von 13.500 EUR, vom 6. Juli 2021 in Höhe von 13.000 EUR und vom 6. Juli 2021 in Höhe von 6.000 EUR für unzulässig zu erklären (Ziff. 2 des Klageantrags). Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden. Zudem beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus dem in Klageantrag Ziffer 1) bezeichneten Titel in Höhe von 32.500 EUR einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen. Der Antragsteller wende sich gegen die Zwangsvollstreckung, soweit diese einen Betrag in Höhe von 32.500 EUR erreiche. Die baulichen Anlagen A, E, I und die Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. …, die baulichen Anlagen J, P, Q und die Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. … sowie die Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. … seien jeweils bereits entfernt bzw. die Einfriedung entsprechend der Verpflichtung angepasst worden. Daher seien die in Bescheiden vom 13. Januar 2020 [betreffend FlNr. … und FlNr. …] und 8. Januar 2020 [betreffend FlNr. …] angedrohten Zwangsgelder nicht fällig geworden. Die jeweiligen Zwangsgeldbescheide hätten von dem Antragssteller jeweils nicht in seinen Unterlagen aufgefunden werden können. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass die Antragsgegnerin weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus den Zwangsgeldbescheiden einleiten werde, da das Guthaben des Antragstellers bei der Drittschuldnerin nicht für den Ausgleich der Forderungen ausreiche. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag abzulehnen. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da der Antragsteller nicht die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Grundlage behaupte. Die Zwangsgelder in Höhe von 32.500 EUR seien auch fällig geworden. Die Einfriedungen auf den streitgegenständlichen Grundstücken seien ausweislich des Vermerks über die Ortsbesichtigung am 1. Juli 2021 weder beseitigt noch abgeändert worden. Die baulichen Anlage A und J seien zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung noch vorhanden gewesen. Die im Zusammenhang mit den baulichen Anlagen E, I, P und Q angedrohten Zwangsgelder seien abgesetzt worden, da sie zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass die mit der Klage beanstandeten Zwangsgelder noch nicht beigetrieben wurden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag bleibt erfolgslos. 1. Der Antragsteller begehrt nach sachgerechter Auslegung seines Antrags den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache oder ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der gegenüber Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär ist, einschlägig ist – ist anhand des Antrags und seiner Begründung danach zu beurteilen, welcher Rechtsbehelf in der Hauptsache statthaft ist (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Dass vorliegend ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist, ergibt sich aus den vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers. Er trägt vor, dass Zwangsgelder, die von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin umfasst seien, tatsächlich nicht fällig geworden seien, da er die zugrundeliegende Verpflichtung (rechtzeitig) erfüllt habe. Ziel des Antrags ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dabei kann wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob in der Hauptsache eine Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens der Zwangsgeldforderung (die Einwendungen mithin das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Fälligkeit der angedrohten Zwangsgelder betreffen) oder eine Verpflichtungsklage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gem. Art. 21, 22 (i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG) statthaft ist, da im einstweiligen Rechtsschutz jeweils ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre. Nach dem Vortrag des Antragstellers bleibt offen, ob die Verpflichtungen innerhalb der in den Bescheiden gesetzten Frist oder nach Ablauf der Frist, vor Beitreibung der Zwangsgelder, erfüllt worden sein sollen. Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kommt im Geltungsbereich des VwZVG nicht in Betracht (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 16.3.1967 – Nr. 221 IV 65 – NJW NJW 1968, 1154; Käß in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Februar 2019, VwZVG, Art. 21 Rn. 53 m.w.N.). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 2.2. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. 2.2.1. Die Fälligkeitsmitteilungen vom 5. und 6. Juli 2021 sind nicht zu beanstanden. Zwangsgelder werden automatisch fällig, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. In der Fälligkeitsmitteilung wird der Betroffene lediglich auf den Bedingungseintritt und die Rechtsfolgen hingewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin bezüglich der baulichen Anlagen E und I [FlNr. …], sowie der baulichen Anlagen P und Q [FlNr. …] in ihren Schreiben vom 5. und 6. Juli 2021 nicht festgestellt hat, dass diese fällig geworden sind, sondern vielmehr entsprechend ihrer Feststellungen in der Ortsbesichtigung berücksichtigt, dass diese baulichen Anlagen beseitigt, die Verpflichtungen somit erfüllt sind. Wenn der Antragsteller vorbringt, er hätte die Verpflichtungen hinsichtlich der Einfriedungen auf den streitgegenständlichen Grundstücken sowie den baulichen Anlagen A und J rechtzeitig, d.h. innerhalb der in den Bescheiden vom 13. Januar 2020 gesetzten Frist von drei Monaten nach Zustellung, d.h. am 15. April 2020 [betreffend die FlNr. … und FlNr. …] und 10. April 2020 [betreffend die FlNr. …], erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des Vermerks über die Ortsbesichtigung vom 1. Juli 2021 waren die baulichen Anlagen A und J sowie die Einfriedungen weiterhin vorhanden (Behördenakte Am …bach 22-24, Bl. 67). Substantiierter Vortrag, der die Richtigkeit des behördlichen Vermerks in Frage stellen würde, fehlt. 2.2.2. Soweit Einwendungen nach Art. 21, 22 VwZVG geltend gemacht werden, ist das Ziel, die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären, d.h. die Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Art. 21 VwZVG erfasst Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen und fällt in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde. Die Einstellung der Vollstreckung aufgrund des Vorliegens von Vollstreckungshindernissen ist in Art. 22 VwZVG geregelt, während Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, wonach die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, einen Unterfall behandelt; Adressat der Verpflichtung ist die Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu: Käß in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Februar 2019, VwZVG, Art. 22 Rn. 1, 3 f.). Diese Regelungen gehen dem Grundsatz vor, dass ein bereits fällig gewordenes Zwangsgeld an sich grundsätzlich vollstreckt werden kann (BayVGH, B.v. 10.10.1991 – 7 CS 91.2523 – BayVBl 1991, 22). Insbesondere, wenn Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde zusammenfallen, stehen die beiden Regelungen nebeneinander und ergänzen sich. Den Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Vollstreckung nicht mehr zulässig sein soll, wenn wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände kein behördliches Interesse an der Vollstreckung bestehen kann. Unabhängig davon, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 21, 22 (i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Satz 1) VwZVG einen vorherigen Antrag an die Behörde voraussetzt, ist ein solcher hier nicht gegeben. Einwendungen nach Art. 21 VwZVG sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Erfüllung der Grundverpflichtung beim Zwangsgeld stellt keinen Fall des Art. 21 VwZVG, sondern Bedingung der Vollstreckung nach Art. 31 Abs. 3 VwZVG dar (Käß in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Februar 2019, VwZVG, Art. 21 Rn. 38 m.w.N.). Anders ist dies nur dann, wenn geltend gemacht wird, aufgrund nachträglich eingetretener Umstände müsse die Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt nicht mehr erfüllt werden (BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller nur geltend macht, die Verpflichtung (inzwischen) erfüllt zu haben. Ein Anspruch auf Einstellung ergibt sich auch nicht aus Art. 22, Art. 37 Abs. 4 VwZVG. Vollstreckungsmaßnahmen sind demnach einzustellen, wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird, die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht. Für den Sonderfall der Erfüllung bei der Vollstreckung nach Art. 29 ff. VwZVG ist zudem Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG zu beachten. Soweit die Behörde einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung ablehnt, kann der Betroffene Klage auf Einstellung der Vollstreckung erheben und einstweiligen Rechtsschutz beantragen (VerfGH, E.v. 12.10.1999 – Vf. 5-VI-98 – juris). Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG begründen, da die Handlungspflichten nach Bedingungseintritt, aber vor Einziehung der Zwangsgelder erfüllt worden sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dass den in Streit stehenden Verpflichtungen nachgekommen worden ist, wird nur behauptet. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann (vgl. § 294 Abs. 2 ZPO), ist unstatthaft, sodass eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme des Sohnes des Antragstellers im Eilverfahren ausscheidet. Der Antragsteller trägt die Last der Nichterweislichkeit des Anordnungsanspruchs (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 52). Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Einziehung der fällig gestellten Zwangsgelder durch die Antragsgegnerin gem. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG zu verhindern, wenn der Antragsgegnerin nachgewiesen wird, dass die baulichen Anlagen auf den streitgegenständlichen Grundstücken entfernt bzw. angepasst wurden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.